b.
a.
Dornbirner
Emeindebtar t.
Erschei nt jeden Son ntag. — Preis: ganzjährig fl. 1·50 (mit Postversendung fl. 2•10), halbjährig 75 kr.; einzelne Num mern 5 kr. — Einsc hal¬
tunge n kosten 5 kr. der Zeile nraum und sind bis spätestens Freitag mittags portofre i ins Gemeinde a mt zu bringen.
Nr. 1. Sonn tag,
4. Jänn er 1891. 22.
Jahrg.
Kundmachungen. Schlossern
u. dgl.) bezah len vom Meter einen halben
Kre uzer mehr als ge wöhn liche Ka mine.
C. Hausbesit z er
haft en erforderlichen Fall es für Fegerschulden
Sämmtliche Parteien, welche sich im Monate November der
Mietparteien, jedoch nur dann, wenn der Ka minfeger mit der k. k. Finanz=V erwalt ung bezüglich der Zahlungsrückstände
derselben dem Hausbesitzer rechtze itig
Branntweinste uer an gezeigt
hat.
abgefunden haben, werd en h iemit aufgefordert, ihre diesfälligeDie se
Verordnung trat am 1. Augu st 1874 in Wir k samkeit.
S ch uldigkeit heute , Sonntag, den 4. und morge n
Montag , den 5. Jänner bis 12 Uhr mitta gs beim
Steuereinzieher Salzmann im Ge meindecass a=L ocale ein¬ Fremdenanmeldung.
zuzahlen. Der
Arbeitgeber hat gemäß § 12 der Minist.=Ver¬
Nach Umfluss dies er Frist e rfolgt die Einhebun g der noch ordng.
vom 15. Febr. 1857 jeden neu aufgenommenen Ar¬
ausst ehenden B eträge durch den Steuereinzieher gegen ein G ang¬b eiter
binnen 3 Tagen im Gemeinde amte anzumelden u.
geld von 10 kr. für jede Partei. z.
inter Vorweisung des Arbeitsbuches bezw. Abgabe des Rei se¬
dosumentes.
Do rnbirn, am 4. Jänn er 1891. Tritt
ein Arbeiter aus der Arbeit , so hat der Arbei tgeber
mit dem Arbeitsbuche des Ausgetretenen gleichfalls im Ge¬
Sandverkauf. meindeamte
zu erschein en und denselben abzumeld e n.
Alle Jene, welche im Jahre 1890 von der Gemeinde Arbeitgeber,
welche Angehörige eines andern Staates
Sand, Kies und sonstige Materialien bezogen haben in
U rbeit ne hmen, werden ü berdies aufmerksam gemacht, da rauf zu
werden hiemit ersucht, die betreffen d en Beträge bis längstens sehe n,
dass diese Ausländ er außer dem Arbeitsbuche noch mit
15. Jänner 1891 an die Gemeindecasse zu bezahlen, inem
Documente ver sehen seien, welches die Reisebe¬
da sonst nach Abla uf dies es Termines der Einzug durch die willigung
e nthält, da z. B. Angehörige des deutschen Reiches
Gem eindediener auf Kosten der Pa rteien erfolgt. nach
10 jährigem unu nterbro c henem Aufenthalte außer dem
D ornbirn, am 4. J änner 1891. deutsch en
Reichsgebiete ihre Staatsangehörigkeit v erlieren.
Die G emeindevorstehung. Gemäß
§ 8 diese r Minist.=Verordnung sind die F remden
seitens der Gastwirte in der Regel noch am Tage der An¬
kunft des Fremden oder doch bis längstens 9 Uhr früh des Kaminfegergeb ühren. nächstfolgenden
Tages mittels t Abg abe des Meldeze ttels im
Gemeindeamte anzumelden.
Auf Grund der Gemeindeaus sc huss besc hlüs se vom 2. und
16. Juli 1874, sowie des Ge m e i nderathsbes chlusses vom 15. Die
Unterla ssungen diese r Meldepflicht werden nach Punkt
Juli 1874 beste ht folgender Kaminfeger=Tarif: 8
der Statthalterei=Verordnung vom 18. April 1884, insoweit
Der Ka minfeger hat anzusprechen: sie
nicht unter das Strafges etz fallen (§ 320 St. G.), von der
1. Für ein s chliefbares Hauptkamin vom laufenden Meter 1•° kr. olit.
Bezirksbehörde nach der Minist.=V e ro rd. vom 2. April
2. 1858
mit fl. 5.—
# eingeleitetes
Kamin. 1•5 bis
fl. 100.— oder mit Arr est von 1 bis
14 Tagen b estraft.
3.„„
russisc hes Kami n. 1•5
*„
4.
einen Heizthurm## Nach
Umständen kann gemäß § 138 der G. O. auch d •5 *„ „
5.„ Entziehung
der Gewerbsberechtigung verhängt werden.
ein Dampfkamin *
.4•0
#11„
6. „ „Rauchrohr. Auch
alle Hauseigenthümer und Unterstandsgeber 11*
„* 4·0
„
7.„ werden
hiemit daran erinnert, dass sie die Gesellen, Di enst¬
Rauchkammern, liegende Künste u. Kunst¬
herde je nach Zeit aufwand boten und sonstige Fremde jedesmal bin nen 3 Tagen
W4—6
„im
Gemeindeamte anzumelden und so bald sie von ihnen fort¬
Zusatzbestimm ungen. gehen
auch wieder abzumelden ha ben. Dies gilt nicht bloß
Zu Post 1, 2, 3, 4 und 5 wird beigefügt, dass für
neu angekom mene Fremde, sondern auch für jeden Unte r¬
ein standswech s el
der sich hier aufhaltenden Fremden.
Maßr est unter einem halben Meter gar nicht, ein Ma߬
rest über einen hal ben Meter als ganzer Meter anzu¬ Die
Unterlassung dieser Meldung wird nach § 320
re chnen
ist. des St.
G. mit fl. 5.— bis fl. 50.— bestraft .
Kamin e, welche wegen f e uergefähr lichen Gewerbsbetriebes Dornbirn,
den 4. Jänn er 1891.
mindest ens vierwöchentlich zu fegen sind, (z. B. bei Bäckern, Die Gemeindevorstehung.