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Dornbirner
Gemeindeblatt
Erscheint jeden Sonntag. — Preis: ganzjährig fl. 1·— (mit Postversendung fl. 1·6 0), einzelne Numme rn 5 Sie santu ngen
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5 kr. der Zei lenraum und sind bis spätes tens Freitag mitta gs kostenfrei ins Gemeindeamt zu bringen
Nr. 1.F
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Sonntag, 2. Jänne r 1898. 29.
Jahrg.
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Kundmachungen. Rentensteuerpflichtige
die be zügliche Anzeige unter Ansc hluss eines
B ekenntnisses zu er statten.
94Wer
die ihm obliegenden Beken ntn isse in der verzeichneten
Gemäß § 202 des Gesetzes vom 25. October 1896 (R.= Frist
nicht einbr ingt, muss gewärtigen, wegen Steuerverh eim¬
G.=Bl. 220) werden hiermit alle jene Person en, welche nach lichun g
nach § 243 in Untersuchung gez ogen zu werden; die
§ 153 des bezogenen Gesetzes der Personal=Einkommensteuer Steuerverheimlichung
wird, abges ehen von der Nachzahlung der
unterliegen, aufgefordert , bis längstens 31. Jänn er 1898 erkürzten
Steuer, mit dem zwei= bis se chsfa chen Betrage, um
die Bekenntnisse über ihr steuerpflichtiges Einkommen, einschließlich velche n
die Steuer verkürz t oder der Verkürzung ausgesetzt
des demselben nach § 157 zu zurech nenden Einkommens der An¬ wurde,
bestraft.
gehörigen ihrer Haus haltu ng, bei den zuständigen Steuerbehörden —01K.
k. Fina nz=Lan d es=Direction.6
(Bezirkshauptmannschaften) entw eder schriftlich oder mündlich Innsbruck
im December 1897.
e inzubringen .
Bei ders elben Ste uerbehörde und innerhalb derselben Frist uGst
de C
haben alle Jene, w elche gemäß § 124 des bezogenen Gesetzes Geme inde wahl.
der Rentensteuer unterliegen, über ihre rent ens teuerpflichtigen In
Gemäßheit des § 18 G.=W. =O. wird be kannt gemacht,
Bezüge, mit Au snahme jen er, von denen der Abzug der Renten¬ dass die
Gemei ndeausschu fswahl an folgenden Tagen statt hat:
steuer nach § 133 beim Schuldner stattfindet, die vor geschr i ebenen III.
Wahlkörper am 3. Jänner, Zahl 1—2000
Bekenntnisse schriftlich oder mü ndlich einzubring en „ „
4. „ 02001
bis Schluss.
Die zu ob igem Bekenntni ss e erforderlichen Fo rmularien II.
können bei den Bezirkshauptmannschaften, in Orten an
welchen „ 8.*
110
Ste uerämte r ihren Sitz haben , bei diesen, in ander en
Orten I. „10.„
bei den betre ffen den Gemeinde=Vorstehungen unentgeltlich erhoben Die
Wahl beginnt am 3., 4. und 8. Jän ner um 8 Uhr,
werden. am
10. Jänner um 8½ Uhr vormittags und finde t jedesmal
Personal=Einkommensteuerpflichtige, deren steue r pflichtiges m
zweiten Stocke des G emeindehauses, Z immer Nr. 14 statt.
Einkommen 1000 fl. nicht überschreitet, sind in der Regel von Jeder
Wahlkörper hat zehn Ausschufsmänner und ebenso¬
der Abgabe eines Bekenntoisses zur Person al=Einko mmenst eu e r viele Ersatzmänner
zu wäh len. Jeder Wähler hat zu diese m
befreit, inso forne an dieselben nicht eine besondere Auf forderung Zwecke
zwei Stimmz ettel abzugeben.
er Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veranlagungs¬ Nach
bisheriger Gepflog enheit werden den Wählern von
Commission ergeht. amtswegen
Brief umschl äge und Wahlvorweise zugestellt.
Die Pflicht zur Ueberr eichung der Bekenntnisse und die Dornbirn,
am 26. December 1897.
Folgen der allenfalls unterlassenen Einbringung sind unab¬
hängig von der Zustellung einer nach § 204 zu
bewerkstelligenden Die Gemeindevorstehung.
ndividuell e n Au ff orderung.
Es wird weiters dar auf aufmerksam gemacht, dass bei der Gemeindewahl.
bev orstehenden ersten Veranlagung der Per s onal=Eink ommensteuer Die
Zustellung der Wahlvorwe ise, sowie der Bri ef¬
gemäß § 181 des Gesetzes für die erstmaligen Wah len in die umschläge
hat am Dienstag, den 21. d. Mts. begonne n.
Personal=Einkommensteuer=Commissionen nur jene wahlberechtigt Wahlberechtigte,
die bis zum Wahltage noch nicht in den
sind, we lche sich innerhalb der ooigen Frist zur Personal=Ein¬ Besitz
eines Wahlvorweises und der Briefumschäge gelangt sein
kom mens teuer fatier t haben , d emnach die rechtz eitig e Einbringung ollten,
kö nnen beides an den Wahltagen beim Bü rgermeister
des Bekenntnisses auch für jene, deren personalsteuerpflichtiges beheben.
Einkommen 1000 fl. nicht übers ch reitet, für das Wahlre cht von Dornbirn,
den 26. December 1897.
Wichtigkeit ist. Personen, we lche im Laufe des Jahres 1898
durch Zuzug in das Geltungsgebiet des obigen Gesetzes oder Die
Gemeindevorstehung.
durch Erlangung fester Dienstdezüge neu in die Person al=Ein¬
kommensteuerpflicht treten, haben binnen 14 Tagen, nach dem Fl o ßholzsche ine.
Eintritte des ihre S teue rpflicht begrü ndenden Ereignisses, an
die zuständige S t euerbehörde die Anzeige unter Anschluss
eines Diejeni gen, welche die Floßholzscheine vom vergangenen
B ekenntnisses zu er statten, in wel chem das Einkommen anzugeben Jahre noch nicht abgegebe n haben, we rden hiemit aufgefordert,
ist, welches der Steuerpfl ic htige während des Res tes des Steuer¬ dieselben
bis 10. d. Mts. im G emeindeam te Zimmer Nr. 1
bzugeben. jahres aus den ihm zust ehenden fest en und v ora ussichtlich zu¬
fließe nden ver ä nderlichen E inkünften bezi eht Do rnbirn,
den 2. Jänn er 1898 310
Desgl eichen haben im Laufe des Jahres 1898 zuziehende H Die
Gemeindevorstehung.
d. islnele