Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1901 (1901)

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Dornbirner 
Gemeindeblatt. 
Erscheint jeden Sonntag. — Preis: ganzjährig K 2•— (mit Postversendung K 3·20), einze lne Numm ern 10 h — Einsch altu ngen 
ko sten 10 h der Zeil enraum und sind bis spätest ens Freitag mittags koste nfrei ins Gemeindeamt zu b ringen. 
Nr. 1. Son ntag, 
6. Januar 1901. 32. 
J ahrg. 
Kundmachungen. A. 
Bei den Landwehr=Fußtruppen. 
Für die Einberufung zur Waf fenübun g im Jahre 1901 
we rden in Aus sicht genommen: 
Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1869, R.=G.=B l. a) 
der aus der Reserve des Heer es in die Landwehr über¬ 
Nr. 67, findet — nach dem Bevölkerungsstande vom 31. De¬ s etzte 
Assentjahrgang 1890 
cem ber 1900 12 Uhr nachts— 
im Laufe des 
Monate b)die 
unmit telbar in die Landw ehr a ssentierte nicht ac tive 
Jänner 1901 die nächste Volkszählu ng statt Mannschaf t 
der Assentjahrgänge 1893, 1894, 1895 
In einigen g rößeren Orten erfolg t die Zählung mittels 1896, 
1897 und 1898, und zwar bezüglich der Jahr¬ 
Anzeigezettel, welch e allen Wohnparteien zuko mmen werden gänge 
1894, 1896 und 1898 nur diejenigen, welch 
und von diesen s elbst gewissenhaft auszusü llen und dann vor eine 
zweijährige Präsenzdienstpflicht abgeleistet haben, danr 
den Hausbesitzern dem Gemeindeamte zu übergeben sind, worau die 
Ersatzr eservi sten der Landw ehr aus den Assentjahr 
die Eintragungen noch durch eigene Zählungsrevisoren zur gäng en 
1894, 1897 und 1900. 
Ue berprüfung gelangen. Bemerkt 
wird, dass die G esam mtdauer der Waffe nübungen , 
In den übrigen Ge meinden wird die Zäh lung durch für 
die Mannschaft, w elche eine zweijährige Präsenzdienstpflich 
Zählungscommissäre vorgenommen werden, welche auf Grund abgeleistet 
hat, 20 Wo chen, für die Mannschaft, welche eine 
der mündlichen Angaben der Familienhäupter und selbst ändig dreijährige 
Präsenzdienstpflicht abgeleistet hat, 16 Wochen, für 
lebenden Einzelpersonen die A uf nahmsbögen auszufüllen haben. die 
unmittelbar in die Ersatzrese rve der Landwehr assentierten 
Zum Behufe der Controlle der Geburtsdaten und sonstigen 12 
Woche n und für die aus der Reserve des Heeres stammende 
Angab en, insbesonders jener über Heimat und B eruf, sind die Mann schaft 
4 Wochen nicht überste igen darf. 
betreffend en Urkunden, namentl ich die G eb urtsscheine, Heimats¬ Jene 
Mannschaft, welch e zu einer Waffenübung einbe¬ 
scheine, D ienstbot en= und Arb e itsbücher bereit zu halten . ru fen, 
diese aus irgend welcher Ursache nicht a bgel eistet hat, is 
Wer sich der Zählung entzieht oder eine unwa hre Angabe thunlichst 
in dem u nmi ttelbar darauffo lgende n Jahre zur Nach¬ 
macht, oder sonst einer nach der Vo lkszäh lu ngs= V orschrift vom trag ung 
derselb en heranzuziehen. 
29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, ihm obl ie genden Ver¬ Hiebe i 
wird bemerkt, daß die Waffenübungspflicht der zu 
p flichtung nicht nachkommt , unterliegt nach § 30 dieser Vor¬ einem 
3. Präsenzdi e nstjahre verhaltenen Mannschaft mit dem 
schrift einer Geldbuße bis zu 40 Kronen und im Falle der 10. 
Diens t jahre endet. 
Zahlungsunfähigkeit einer Freiheit sstrafe bis zu 4 Tagen. Zur 
Waffenübung im Jahre 1901 kommt außer der un 
Mit Rücksicht auf die außero rden t liche Wichtigkeit und mittelbar 
in die k. k. Landwehr eingereih ten Mannschaft des 
Bedeutung der V o lkszählung für eine wohlgeordnete Staat s=, Assentjahrganges 
1892, welche nach Vorstehendem event uell ein 
Landes= und Gemeindeverwaltung und alle sonstigen Zweig Waffenübung 
na chz utragen hat, auch jene M annschaft der A ssent¬ 
des öffe nt lichen Lebens, sowie für die Wissenschaft, wird von jahrgänge 
1891 und 1890 einzuberufen, bei w elcher die Ge¬ 
der Bevö kerung er wartet, dass sie ihre Bürgerpflicht bei der sa mmtdauer 
der abgeleisteten Waffenü bungen 16 W ochen nicht 
V olkszählung einsich tsvoll und gew issenhaft erfüllen und die übersteigt 
Zähl ungsorgan e bei der Lösung ihrer mühevollen Au fgabe that¬ Von 
der Ersatzreserve ist außer den Nachho lern des Assen t¬ 
kr äftig u nterstütz en werd e. jahrganges 
1893 auch jene Mannschaft der Assentj ahrgän g 
Innsbr uck, am 24. December 1900 1892 
und 1891 zur Waffenübung im Jahre 1901 e inzube¬ 
rufen, bei welcher die Ge sammtdauer der abgeleist ete n Waff en¬ 
K. k. Statthalterei für Tirol und V orarlberg. ü bungen 
8 Wochen nicht überst eig 
B. Bei den berittenen Landwehr=Truppen. 
Kundmachung Die 
Einberufun g der unmittelbar aus der Land wehr her¬ 
betreffend Waffenübungen der Landwehr vorg egangenen 
nicht actioen Mannsch aft der Land wehr=Uh lanen ¬ 
im Jahre 1901. Regimenter 
und der berittenen Tirole r und Dalmatiner Lande s 
Das k. k. Ministerium für L andesve rtheidigun g hat mit schützen, 
sowie der aus der Res erve des He eres in die Landwehr 
Erlas s vom 22. N ovember 1900, Zl. 3570 3, auf Grund des überse tzte n 
M annschaft ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen 
§ 4 des G setzes vom 25. Dec ember 1893 über die k. k. Land¬ durchzuführen. 
Nachdem im Jahre 1901 sieben As sent j ahrgänge 
wehr der im Reichsrathe v ertret enen Köni grei che und Länder zur 
Waffenübung einberuf en w erden, ist nebst den Nachholert 
und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895 betreffen in 
e rster Linie die nic ht active Mannschaft des As se ntja hrganges 
das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Graf¬ 1898 
und der aus der Reserve des Heeres übersetzte Jahrg ang 
sc haft Tirol und das Land V or arlberg, sowie mit Bezug au 1890 
heranzuziehen. Es wird noch hi nzugefügt , daß in Hin¬ 
den § 54 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der kunft 
laut Punct 1 zu § 38 des Anhanges zu den W.=V. 
im Jahre 1901 vorzunehmenden Wa ff enübungen der Landwehr II. 
Thl. als Regel jene Mannschaft, welche den zweijährigen 
Nachst ehendes angeordnet: Präsenzdienst 
abgeleistet hat, in jenen Jahren, in welchen sie
	        
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