Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1901 (1901)

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Dornbirner 
Gemeinderlatt. 
dunt Pehersaltung T 2c), Aepien Pon nen 19.1 — Glasaltengen 
S rsten son Somig — Preist genstet e 1 2 
ko sten 10 h der Zeil enraum und sind bis spätestens Freitag mittags kosten frei ins Gemeindeam t zu b ringen. 
32. Jahrg. 
Son ntag, 28. Juli 1901. 
Nr. 30. binnen 
8 Tagen um so gewisser bei der Gemeindevorstehung 
K undmac hungen. selbst 
zu meld en, als die nicht erhaltene Belehrung die nicht 
überr e ichte Fas sion keineswegs en tschuld igt, so ndern die Haus¬ 
besitzer, welche solche in der festgesetzten Zeit nicht einbringen, 
Die Ha uszinsb e kenntnisse für das Steuerjahr 1902 nach 
den vor a ufgeführten Bes timmungen des § 11 des citiert en 
sind dem Gesetze vom 9. Februar 1882, Nr. 17, R.=G.=Bl. Patents 
behandel t we rden müssten. Die Gemeindevorstehungen 
gemäß bis läng stens 31. August 1901 zu verfa ssen und bei werden 
eing e laden, darauf zu acht en, dass die Bekenutnisse in 
der Gemeindevorstehun g zu überreichen allen 
Rubriken genau und deutlich a usgefüllt werden, und dass 
Di esbez üglich wird jenen Hausbesitzern, auf welche das stets 
die richtige Hausnummer angegeben werde. 
citierte Ge setz Anwendung f indet, zur genau en Beachtun g Nach¬ In 
jenen G emeinden, in denen eine Nummerierung der 
stehendes bekannt gegeben: Häuse r 
stattgefunden hat, ist die neue Hausnummer auf den 
I. B eken ntnispflichti g sind: a) Alle Hausbesitzer , welche Bekenntnissen 
ersichtlich zu machen und wird überhaupt auf die 
durch ganze oder theilweise Vermiethung von Gebäuden einen r ichtige 
Anga be der H ausnummer besonders aufmerksam 
Zinsertrag erhalten; b) jene Gasthausbesitzer, welche durch Be¬ gemacht. 
herbergun g von Fremden ein Zinserträgnis 
erzielen. K. k. Bezirkshau ptman ns chaf t Feldkirch 
II. Ei nz ubekennen ist der im Jahre 1901 bedungene, aufam 
20. Juli 1901. 
das ganze Jahr entfallende Zinse rtrag. Nagel. 
Als Zins ist nicht blos die bare Geldleist u ng anzusehen, 
s ondern es müssen auch alle bedungene n Nebenleistungen, be¬ Mit 
Bezugnahme auf vorste h ende Kundmachung werd en 
stehend in Beiträgen zur S teuer, in Arbei ts= oder G eschäfts¬ die 
Hauseigenthümer, welche Wohnbestandthei le , Gewö lbe, 
ver richt ungen und dergleichen, als Zins nach dem Geldwert e Stallungen 
oder Kell er vermiethet h aben, zu ihrer eigenen Er¬ 
in Anrechnung kommen. Der Zins ist durchgehends in österr. lei chterung 
aufgefordert, beh ufs Aufnahme ihrer Angaben ins 
Währung anz ugeben; sollte er in Gold oder in S ilber be¬ Gemeindeamt 
zu komm en. Die Aufnahm en finden von 8—12 
dungen sein, dann wäre dies in der Anmerkungsrubrik zu be¬ Uhr 
vormittags und von 2—5 Uhr nachmittags im Kanzlei¬ 
merken. Die Miethp artei en haben die Zinsertrags angab en zimmer 
Nr. 1 sta tt. Damit ein zu gro ßer Andrang einerseits 
in der dazu eröffneten Rubrik eigenhändig zu b estätigen. vermieden 
werde, anderseits die Fassio nen bis zum f estges etzten 
Der Hauseigenthüm er ist diesbezü gli ch verpflichtet, von der Termine, 
d. i. am 31. August hie ramts wie der eingebracht 
Partei die Bestä tigung einzuholen und d erselben zu b emerken, werden 
können, wird hiemi t bekannt gegeben, dass vom 5. bis 
dass eine u nrschtige Bestätigu ng ih rerseits mit einer angemessenen am 
10. August die Hau sbesit zer des Viert els Markt , — 
G eldstrafe belegt würde . Wäre es dem Hausbesitzer nicht mehr 12., 
13., 14., 16., 17. und 19. August die Hausbesitzer des 
m öglich, die Bestäti gu ng von der Partei zu erhalten, so hat er Vi ertels 
Hatlerdorf sich er ihre Angaben anzubring en 
den Grund in der Anmerkungs=Kolonne anzugebe n. haben . 
Die jen igen, welche es vorziehen, die Fassionsbogen 
Wird ein Haus oder eine Wohnung mit Möbel und Be¬ selbst 
a uszufüllen, können die bezüglichen Formulare im Ge¬ 
dienung 2c. oder mit Grund und Boden in Mi ethe geg eben, so meindeamte 
in Empfang nehmen. 
kann das hie für entfallende Zins betref fnis in der Rubrik „hievon In 
den Fassionsbogen sind die einze lnen Rubriken unter 
kommt in Abzug“ in Abrechnung gebracht werden strenger 
Berücksichtigung der im heu tigen Gemeindeblatte ver¬ 
III. Die Hausei g e nthümer we rden zur Ang abe des lautbarten 
Kundmachung genau auszufüllen und in den dafür 
richtigen Zinsertrages um so mehr a u fgefordert, als über die¬ bestimmten 
Rubriken sind die g emachten Angaben durch die 
selbe eine Localuntersuchung e rfolgt und bei Entdeckung un¬ Unters chrift 
des Hauseigenthümers und der Miethp artei zu be¬ 
richtiger Bekenntnisse u nnach sichtlic h nach der Bestimmung des tätigen. 
§ 11 des Patents vom 23. Februar 1820 vorgegangen werden Be merkung 
müsste. Dies er § lautet : „ Werden V erheimlichungen des Zins¬ Diejenigen 
P arteien, welche ihre Fassionsb og en im Ge¬ 
e rtrages entdeckt, so hat der Steuerpfl i chtige die Zinssumme als meideamt e 
ausfüllen lassen, also nicht selbst ausfüllen, haben Strafbetrag zu entrichten , der dem Angeber der Verheimlichung hiefür 
eine Gebür von 10 h per Anmel dung ( nicht per Bogen), 
zufällt. Au ßerdem ist noch der entfal lende doppelte Steuer¬ welch e 
Einnahme an die G emeindecass e abfließt, zu bezahien. 
betrag für jene Zeit, durch welche die Verheimlichung f ortges etzt 
wu rde, an die S taatscasse einzuzahlen. Und überdies unter¬ Dornbirn, 
am 28. Juli 1901. 
lie gen auch die Zinsparteien, we lche unrichtige Angaben als Die 
Gemeindevorstehung 
wahre bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe. 
IV. Die Drucksorte zur Aus stel lung der Beken ntnisse wir Längs 
der k. k. Reichs straßen des Districtes Feldkirch sind 
dem Bekenntnispflichtigen im Wege der G emeindevorsteh ung zu¬ viele 
Strecken mit lebenden Zäu nen von Seiten der Anrainer 
kommen. Alle Bekenntnispflichtigen w erden auf Verlangen mit bepflanzt 
und we rden von den Besitzern größtentheils mangel¬ 
der „Belehrung zur Verfassung und Ueberreichung der Zins¬ haft 
eingehalten, m anche sind zu hoch, m anche zu breit und 
ertragsbekenntnisse“ betheilt und haben sich dieselben darum
	        
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