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Dornbirner
Gemeinderlatt.
dunt Pehersaltung T 2c), Aepien Pon nen 19.1 — Glasaltengen
S rsten son Somig — Preist genstet e 1 2
ko sten 10 h der Zeil enraum und sind bis spätestens Freitag mittags kosten frei ins Gemeindeam t zu b ringen.
32. Jahrg.
Son ntag, 28. Juli 1901.
Nr. 30. binnen
8 Tagen um so gewisser bei der Gemeindevorstehung
K undmac hungen. selbst
zu meld en, als die nicht erhaltene Belehrung die nicht
überr e ichte Fas sion keineswegs en tschuld igt, so ndern die Haus¬
besitzer, welche solche in der festgesetzten Zeit nicht einbringen,
Die Ha uszinsb e kenntnisse für das Steuerjahr 1902 nach
den vor a ufgeführten Bes timmungen des § 11 des citiert en
sind dem Gesetze vom 9. Februar 1882, Nr. 17, R.=G.=Bl. Patents
behandel t we rden müssten. Die Gemeindevorstehungen
gemäß bis läng stens 31. August 1901 zu verfa ssen und bei werden
eing e laden, darauf zu acht en, dass die Bekenutnisse in
der Gemeindevorstehun g zu überreichen allen
Rubriken genau und deutlich a usgefüllt werden, und dass
Di esbez üglich wird jenen Hausbesitzern, auf welche das stets
die richtige Hausnummer angegeben werde.
citierte Ge setz Anwendung f indet, zur genau en Beachtun g Nach¬ In
jenen G emeinden, in denen eine Nummerierung der
stehendes bekannt gegeben: Häuse r
stattgefunden hat, ist die neue Hausnummer auf den
I. B eken ntnispflichti g sind: a) Alle Hausbesitzer , welche Bekenntnissen
ersichtlich zu machen und wird überhaupt auf die
durch ganze oder theilweise Vermiethung von Gebäuden einen r ichtige
Anga be der H ausnummer besonders aufmerksam
Zinsertrag erhalten; b) jene Gasthausbesitzer, welche durch Be¬ gemacht.
herbergun g von Fremden ein Zinserträgnis
erzielen. K. k. Bezirkshau ptman ns chaf t Feldkirch
II. Ei nz ubekennen ist der im Jahre 1901 bedungene, aufam
20. Juli 1901.
das ganze Jahr entfallende Zinse rtrag. Nagel.
Als Zins ist nicht blos die bare Geldleist u ng anzusehen,
s ondern es müssen auch alle bedungene n Nebenleistungen, be¬ Mit
Bezugnahme auf vorste h ende Kundmachung werd en
stehend in Beiträgen zur S teuer, in Arbei ts= oder G eschäfts¬ die
Hauseigenthümer, welche Wohnbestandthei le , Gewö lbe,
ver richt ungen und dergleichen, als Zins nach dem Geldwert e Stallungen
oder Kell er vermiethet h aben, zu ihrer eigenen Er¬
in Anrechnung kommen. Der Zins ist durchgehends in österr. lei chterung
aufgefordert, beh ufs Aufnahme ihrer Angaben ins
Währung anz ugeben; sollte er in Gold oder in S ilber be¬ Gemeindeamt
zu komm en. Die Aufnahm en finden von 8—12
dungen sein, dann wäre dies in der Anmerkungsrubrik zu be¬ Uhr
vormittags und von 2—5 Uhr nachmittags im Kanzlei¬
merken. Die Miethp artei en haben die Zinsertrags angab en zimmer
Nr. 1 sta tt. Damit ein zu gro ßer Andrang einerseits
in der dazu eröffneten Rubrik eigenhändig zu b estätigen. vermieden
werde, anderseits die Fassio nen bis zum f estges etzten
Der Hauseigenthüm er ist diesbezü gli ch verpflichtet, von der Termine,
d. i. am 31. August hie ramts wie der eingebracht
Partei die Bestä tigung einzuholen und d erselben zu b emerken, werden
können, wird hiemi t bekannt gegeben, dass vom 5. bis
dass eine u nrschtige Bestätigu ng ih rerseits mit einer angemessenen am
10. August die Hau sbesit zer des Viert els Markt , —
G eldstrafe belegt würde . Wäre es dem Hausbesitzer nicht mehr 12.,
13., 14., 16., 17. und 19. August die Hausbesitzer des
m öglich, die Bestäti gu ng von der Partei zu erhalten, so hat er Vi ertels
Hatlerdorf sich er ihre Angaben anzubring en
den Grund in der Anmerkungs=Kolonne anzugebe n. haben .
Die jen igen, welche es vorziehen, die Fassionsbogen
Wird ein Haus oder eine Wohnung mit Möbel und Be¬ selbst
a uszufüllen, können die bezüglichen Formulare im Ge¬
dienung 2c. oder mit Grund und Boden in Mi ethe geg eben, so meindeamte
in Empfang nehmen.
kann das hie für entfallende Zins betref fnis in der Rubrik „hievon In
den Fassionsbogen sind die einze lnen Rubriken unter
kommt in Abzug“ in Abrechnung gebracht werden strenger
Berücksichtigung der im heu tigen Gemeindeblatte ver¬
III. Die Hausei g e nthümer we rden zur Ang abe des lautbarten
Kundmachung genau auszufüllen und in den dafür
richtigen Zinsertrages um so mehr a u fgefordert, als über die¬ bestimmten
Rubriken sind die g emachten Angaben durch die
selbe eine Localuntersuchung e rfolgt und bei Entdeckung un¬ Unters chrift
des Hauseigenthümers und der Miethp artei zu be¬
richtiger Bekenntnisse u nnach sichtlic h nach der Bestimmung des tätigen.
§ 11 des Patents vom 23. Februar 1820 vorgegangen werden Be merkung
müsste. Dies er § lautet : „ Werden V erheimlichungen des Zins¬ Diejenigen
P arteien, welche ihre Fassionsb og en im Ge¬
e rtrages entdeckt, so hat der Steuerpfl i chtige die Zinssumme als meideamt e
ausfüllen lassen, also nicht selbst ausfüllen, haben Strafbetrag zu entrichten , der dem Angeber der Verheimlichung hiefür
eine Gebür von 10 h per Anmel dung ( nicht per Bogen),
zufällt. Au ßerdem ist noch der entfal lende doppelte Steuer¬ welch e
Einnahme an die G emeindecass e abfließt, zu bezahien.
betrag für jene Zeit, durch welche die Verheimlichung f ortges etzt
wu rde, an die S taatscasse einzuzahlen. Und überdies unter¬ Dornbirn,
am 28. Juli 1901.
lie gen auch die Zinsparteien, we lche unrichtige Angaben als Die
Gemeindevorstehung
wahre bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe.
IV. Die Drucksorte zur Aus stel lung der Beken ntnisse wir Längs
der k. k. Reichs straßen des Districtes Feldkirch sind
dem Bekenntnispflichtigen im Wege der G emeindevorsteh ung zu¬ viele
Strecken mit lebenden Zäu nen von Seiten der Anrainer
kommen. Alle Bekenntnispflichtigen w erden auf Verlangen mit bepflanzt
und we rden von den Besitzern größtentheils mangel¬
der „Belehrung zur Verfassung und Ueberreichung der Zins¬ haft
eingehalten, m anche sind zu hoch, m anche zu breit und
ertragsbekenntnisse“ betheilt und haben sich dieselben darum