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anberaumten Zeit — m ündlich oder schriftlich auch durch
Verwandte, Angehörige oder B evo llmächtigte bei der G emeinde
vorstehung der Heim atsgemein de bewirken.
7. Kran ke, deren Transportu nfähigkeit glaubwürdig
nachgewiesen ist, k önnen ihre Meldungen, unter Anschluss
des Landsturmpasses beziehungsweise des m i litärischen Ent
lassungs=D ocumentes (Legitima tions=D ocumente s) bei der Melde¬
stelle— zur a n beraumten Zeit — durch
Angehöri ge oder Be¬
vollmächtigte mündlich oder schriftlich andringen lassen.
8. Die sc h riftlichen Meldungen, welchen der Landsturm
pass, bezi ehungsweise das militärische Entlassungs=Document
oder — nach den Bestimmungen des Punktes 2 — ein anderes
Legitimations=Ducument und eventuell der etwa in Händen
abende Landsturmmeldeblatt = Coupo n beizuschließen ist, haben
alle im Land sturmm el deblatte vorkommenden Daten zu enthalten.
Zu den schriftlichen Me ldungen können auch „Landsturmelde
blätter“ benützt werden, welche bei der Geme indevorst ehun g des
Auf enth altsortes unentgeltlich bezogen werden können (§ 7 der
Vorschrift, betreffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen.
Landsturmpflichtige, welch e mit Widmungskarten, beziehungs¬
weise mit Landstu r m=E nthebungs= Certificate n betheilt oder ohn
solche, als Eise nbahn= oder Dampf s chiff ahrts =Bedienstete vom
Landsturmdien ste enthobe n sind, haben dies in der s chriftliche n
Meldung anzuführen.
9. Die nach den Ländern der ungarischen Krone heimat¬
zuständigen Landsturmpflic htigen, welche der Meldepflic ht gesetzlic
unterliegen und sich in den im Reichsrat he vertret enen König¬
reichen und Ländern aufhalten, haben sich analog den in
dies em Staatsgebiete heimatsberechtigten Landsturmpflichtigen
u melden.
10. Von der Vorstellungs=(Melde=) Pflicht —nach dem
ind nur die als „waffenunfähig
eingan gs erwähnten Gesetze —
erk annten Landsturmp flich ti gen enthoben, bei wel chen die Nicht¬
eignung zum Waffendienste im Landsturme, im Landsturmpasse
oder a nd erweitig bestätigt erscheint (§ 9 der Landsturmmelde
Vors chrif t)
11. Mel depf lichti ge Landsturmpersonen, welc he die vorge
schriebene Vorstellung (Meldung) nicht zeitgerecht erstatten oder
dieselbe ganz u nterlass en, begehen eine Uebertr et ung und verfal len
einer Geldstrafe von 4 bis zu 200 K
Feldkirch, am 2. Septemb er 1901
Der k. k. Bezi rkshaup t mann
Zigau
Die auf der Alpe Schneewald, G emeinde Ebnit, auf
getretene Maul= und Klauen s euche ist wieder erloschen und
wurde sohin auch die Spe rre über das Alpengebiet auf den
hohen Kugel außer Kraft ges etzt
Feldkirch, am 7. Septe mber 1901,
Der k. k. Bezirkshauptmann:
Zigau.
Floßholz.
Das Sammeln von Floßholz in der gesammten
ist diese Woche strengstens verboten.
Ach Dornbirn,
am 15. September 1901
Die Ge meindevorstehung.
Fahre n.
Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
S traßen (§ 27 Abs. 3 G.=O.) wird folgendes verordnet
1. Fuhrwerke sollen rechts vorfahren und links ausw eiche n.
2. Radfahrer haben inner halb des bewohnten Theiles der
Gemeinde langsam zu fahren
Dornbirn, am 15. September 1901.
Die Gemeindevorstehung.
Gewe r bliche For t b ildungsschule Vornbirn.
Die Einschrei bung für das Schulja hr 1901/1902
indet Sonntag den 29. d. M., von 10—12 Uhr
vormittags im Zeichensaale der Realschule statt; hiebei hat jeder
Schüler einen Lehrmittelbeitrag von 2 Kronen zu entricht e n.
Zum Besuche der gewerb lich en Fortbildungsschule sind
nach dem Gesetze vom 23. Febru ar 1897 alle Lehrlinge ver¬
pflichtet, wel che den gewerblichen Fortbildungs= oder einen
in deren mindestens gleichw ertigen Un terricht noch nicht mit Er
folg absolviert haben . Der
Schulausschuss.
Geschw o rn enliste.
Die Urliste der nach dem Gesetze vom 23. Mai 1873
zum Geschwornenamte Berufenen liegt nach § 6 des
genannte n Gesetzes von Sonntag den 15. d. Mts. an durch
acht Tage lang im Gemeindeamte Thür Nr. 9 zur E insicht auf.
Jedem Betheiligten steht es frei, während dieser Frist wegen
Uebergehen gesetzlich berufener oder wegen Eintra gung gesetzlich
unfähiger oder u nzuläßiger Perso nen in die Liste , schriftlich oder
zu Protokoll Einspruc h beim Bürgermeister zu erheben oder in
gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu ma chen
Dornbirn, am 14. September 1901
Die Gemeindevor steh ung .
Schmelzhütter=Steg
Die Herstellung eines neuen Steg es wird gemäß heutigem
Gemeindebeschl uss im Wege des öffentlichen Angebotes zur Aus
führung übergeber
Dieser Steg ist in gleicher Weise herzustellen, wie der
Nummernsteg hergestellt ist
Uebernehmungslustige mögen ihre Angebote bis Sonn¬
ag den 22. d. M. mit tags im Zimm er 9 des Gemeinde¬
amtes a bgeben
Nähere Auskünfte über diese n Bau ertheilt der Herr
Gemeinde=Ingenieur Ju lius Rhomberg
Dorn birn, am 11. September 1901
Die Gemeindev or stehung.
Stierhaltun g.
Mit Rüsicht auf die Bestimm ung des § 6 Z.=St.=H. = G.,
dass bis Ende Sept ember seit ens der Zuchtbez irk e oder
e inzelnen Viehhälter die erforderliche A nzahl Zucht¬
tiere gesichert sein muss, widrigenfalls nach Umflusc
dieser Zeit die Gemeindevorstehung auf Kosten der Viehhälter
das Fehl ende anzuschaffen hat, werden die Zuch tbezirke dringend
aufgef ordert, für die rechtzeitige Bes chaffu ng der nöthen Zucht
stiere Sorge zu tragen und die erfolgte Beschaff ung dieser Zucht¬
stiere der Gemeindevorstehung ungesäumt anzumelden, damit die
im G esetze vor geschriebene U ntersuchung angeordnet werden kann.
Dornbirn, am 8. September 1901
Die Gemeindevorstehung.
Die seit der im April stattgefunden en Hundemusterung
einggestellten Hunde, sowie jene, welche inzwischen das st euer¬
pflichtige Alter (3 Monat e) erreicht haben, sind im Sinne de¬
§ 2 des Landesgesetzes vom 1. März 1886 innerhalb 8 Tagen
im Gemeindeamte anzum elden
Diejenigen Hundeb es itzer, welche trotz dieser Aufforderung
ihre noch unversteuerten Hunde während obige r Frist nicht
anmelden resp. vorführen, haben nebst der entfallenden Tax
noch eine Ordnungsstrafe von 10 Kronen an den Arme nfond
zu entrichten.
Dornbirn, am 15. Septem ber 1901.
Die Gem eindevor st ehung.