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Eidam, wenn die Verhältnisse, we lche den Anspruch des l etzteren
begründen, nicht schon zur Zeit s einer Verehelichung bestanden
aben 2.
nach dem Tode des Vaters der einzig e Enkel eines er¬
werbsunfähigen Großvaters oder einer verwitweten Großmutter
venn sie keinen Sohn haben;
3. der einz ige Bruder oder H albbruder ganz verwaister
G es chwister, sowie der einzige Halbbruder vaterloser Geschwister.
Es hat jedoch nur jener einzige eheliche und leibl iche Sohn,
Enkel oder Bruder, beziehungsweise jener einzige Eidam auf
die Enthebung Anspruch, von dessen Enthebung die Erhalt ung
einer Eltern, Großeltern oder Gesc h wister, beziehungsweise
Schwiegereltern abhängt, und wenn er diese V er bin dlichkeit
auch erfüllt.
Einem u nehelichen Sohne kommt die gleiche Begünstigung
wenn von dessen Enthebu ng die Erhaltung seiner leiblichen
zu,
Mutter abhä ngt und er diese Verbindlichkeit auch erfüllt
Unter derselben Bedingun g wird gleich einem einzigen
Sohne, Enkel oder Bruder, beziehungsweise Eidam auch Der¬
jenige behandelt, d essen einziger Bruder oder übrige Brüder,
eziehungsweise S chwager
in der Linien= oder ac tiven Landwehrdienstpflicht stehen, a)oder
au snahmswei se im Sinne des § 12, vi erter Ab satz
ur activen Dienstleistun g beigezogen sind, — in allen
Fällen vorausgesetzt ist, dass sie nicht im Dessertionsver¬
äl tnisse sich befinden, oder
jünger als 18 Jahre, oder
3wegen
unheil bar er geistiger oder körperlicher Gebrechen zu
edem Erwerbe un fähig sind
Wer auf Grund diese r Bestimmungen in die Ersat zre serve
eingetheilt wurde, den Enthebungstitel aber verlier t oder die
edingun gen desselben zu erfüllen unterlässt, ist — insofern
er nicht seiner Losreihe nach oder nicht als Mindertauglicher
er Ersatzreserve a ngehört — aus derse lden a uszus cheiden und
zur sofortigen Able istung des seinem A sse ntja hrgange eventuel
noch obliegenden Präsenzdienstes ver p flichtet
Ueber die Enthebung entscheidet die Stellungscommission
(§ 38), gegen deren Erke nntnis die Berufung an das Mini¬
sterium für Landesvertheidigung stat tfingen kann, wel ches be¬
rechtigt ist, die betreffende Landesstelle zur Fällung der Ent¬
chei dung zu deleg ieren . Gegen eine von di esem Mini steriun
oder von der hiezu de legierten Landesstelle bestätigtes Erkenn tnis
der Stellungscommission findet eine we itere Berufung nicht st att.
In jenen Fällen, in we lchen ein Anspru ch auf die vor¬
erwähnte Begünstigung zwar nicht besteht, aber ganz besonders
berücksic htigungswürdige F amilie nver hä ltnisse obwalten, kann nach
erfolgter Ausbildung die B eurlau bung für die Dauer des
Friedens, jedoch unbesc h adet der Heranzieh u ng zu den Waffen¬
übunge n und Controlsversammlungen, verfügt werden .
Wenn der heeres= oder landw ehrdie nstpfl ichtige Soldat in
eines der im Punkte 1, 2 und 3 bezei chneten Verhältnisse ge¬
langt, oder wenn sich der selbe bereits zur Zeit seiner Assen ¬
tierung in einem dieser Verhältnisse befand, den betreffenden
Titel jedoch nicht geltend gemacht hat, so ist er auf die Dauer
dieses Verhältnisses in die Ersotz reserve zu übersetzen.
Gesu che fremder Stell ungspflichti ger um die B ewilligung
Abstell ung im Aufenthaltsbezirke F eldkirch sind bis
zur
pät estens Ende November ds. Is. h ieramts zu
berreichen
D ieselben sind mit einem Kronen=Stempel zu versehen
1901.
Dornbirn, am 10. November Die
Geme indevorstehung.
Verbot.
Das E ntnehmen und Abführen von Sand und Schotter
us der Ach im Bereiche eines 10 Meter breiten Streifens
ntlang der Durchbruchstelle im V orach ist bis auf W eiteres
strengstens untersagt
Dor nbirn, am 2. November 1901
Die Gemeindevorstehu ng .
N achaichnung
Bezüglich der Nachaichnung best ehen folgende gesetzliche
Vorschriften
1. Alle zum Mess en und Wägen im öffentlichen Verkehre
ienenden Maße, Gewichte und Wagen. metallenen Transport¬
efäße für Milch (Milc hkannen), Milc hgef äße mit Maßstab,
Maisch=(Praschlett=) Bot tiche und die der Aichpflicht unt er¬
iegenden Biertransportfässer sind periodisch der Nachaichnung
zu unterziehen und zwar:
a) Alle Längenmaße, Hohlmaße für trocke ne Gegenstände,
metallene Flüssigkeitsmaße und Transportgefäße für Milch,
dann Brennholzmaße vor Abl auf von je drei Jahren;
b) alle Gewichte und W agen, hölzerne Flüssigkeitsmaße,
Milchge säße mit Messstab und Maischbotti c he vor Ablauf von
je zwei Jahren
) alle Biertransportfässer vor Ablauf von je drei
Jahren.
Insbesondere sind die aichpflichtigen Wein= , Bier= und
Sprit = (Spiritus=, B rantw ein=) Fässer nach jeder Reparatur,
welche eine Aenderung ihres Rauminhaltes zur Folge hat, der
Nachaichung zu unterziehen.
Z. B. ein Gewicht mit der Jahrzahl 1899 versehen, gil¬
bis 31. Dec ember 1901 und wird am 1. Jänne r 1902 sach¬
älli g; eine Wage welch e am 20. October 1899 geaicht wurde,
ilt bis zum 20. October 1901, am 21. October 1901 wird
ie schon sachfällig.)
Alle Maße, Gewichte und Wagen sind nach v orge¬
nommener Reparatur der N a chaichung zu unterziehen.
Für die periodische Nachaichung, wenn sie innerhalb der
es tges etzten Frist stattfindet, ist die Hälfte der durch den Aich¬
gebür entarif vom 19. December 1872 und dessen Nachträge
vorg ezeichneten Gebüren zu entrichten.
Allen Gewerbetreibenden, we lche in ihren ständigen oder
zeit weiligen Verkaufsstätten nach Maß und Gewicht zumessen, is
nicht blos die Benützung, sondern sogar der Besitz von unge¬
etzlichen, d. i. nicht metrischen Maßen und Gewichten, sowie
on metrischen, jedoch nicht geaichten oder nicht rechtzeitig nach¬
geaichten Maßen und Gewichten und den bestehend en Aich¬
vorschriften nicht entspreche nd en Wagen untersagt
Die Uebertretung dieses Verbotes ist, wofern nicht die
Strafamtshandlung wegen Anwendung der vorbezeichneten
Aichgegenstände im öffentlichen Verke hre pl at zgreift, mit einer
Beldstra fe von 2—100 Kro nen oder mit Arrest von 6 Stunden
bis 7 Tagen zu ahnden .
Aic htage sind jeden Mi ttwoch und Donnerstag von
8 bis 12 Uhr und 2 bis 6 Uhr abends im Spital
( Erdgeschoss ).
Dornbirn, am 9. November 1901
Die Gemeindevorstehung.
Feuerstätten.
In Handh abung der ihr obliegenden ba upolizeilichen und
euerpolizeilichen Auf sicht erinnert die Gemeindevorstehung ernstlich
daran , dass jede Neuanlage von Feuerstätten (Herde, Oefen ,
K amine 2c) und jede wes entliche Aenderung von dergleichen
or der Ausführung dem Gemeindeamte (Zimmer 9) anzu¬
nelden ist.
Für jede solche A nmeldung wird eine schriftliche Bescheini ¬
gung se itens des betreffenden Gemeindebeamten ausgestellt.
Die Unterlassung dieser Anmeldung ist strafbar und wird
zunächst an dem Fachmanne bestraft werden, der solche
ets
Bauarbeiten ausführt, ohne sich von der erfolgten Anmeld ung
überzeugt zu haben.
Dornbirn, am 3. November 1901.
Die Gemeindevorstehung.