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Das Schulgeld beträgt halbjährig 30 K und ist im Laufe der ersten
sechs Wochen jeden Semesters zu entrichten. Schülern, für wel che in
der besi mmten Zeit diese Za hlung nicht geleistet wird) , ist der fern ere
Schulbesuch nicht gestatte t
Die Befrei ung von der E ntri chtung ides ganzen oder h alben Schul¬
geld es kann auf Grundlage eines Mittellosigkeits- und guten Semestral
zeugnis ses von der Landessc hulbehör de gewährt werden. Das Semestral¬
zeugnis muss mindestens die erste Fo r tgangsclas se und bezüglich des sitt¬
ichen Betragens und des Fleisses mindestens die Note „befriedigend“
enthalten.
Die S chüler der I. Classe haben das Schulgeld im ersten Semester
spätestens im Laufe der ersten drei Monate , nach Beginn des Schuljahres
zu entrichten. Oeffentlichen Sc hülern der I. Classe kann die Zahlung des
Schulgeldes bis zum Schlusse des ersten Semester s gestundet we rden,
wenn ihnen in der acht Wochen nach Schulbeginn statt findenden Conferenz
in Bezug auf sittliches Bet ragen und Fleiss und hinsichtl ich des Fort¬
g anges in allen obligaten Lehrgegenständen mindestens die Note „be¬
friedigend“ zuerkannt wird. Wurde die Stundung von der k. k. La ndes¬
schulbehörde bewilligt, so wird die Befreiung von der Zahlung des Schul¬
geld es vom ersten Semester an ausgesprochen, sobald das Zeugnis über
d ieses Semester den Anfo rderungen entsp richt. Triff t diese Bedingung
am Schlusse des er sten Semesters nicht zu, so hat der betreffende Schüler
das Schulgeld noch vor Beginn des zweiten Semesters zu entrichten
Von jedem neu eintreten d em Schüler wird bei der Einschr eibun g
eine Aufnahmsgebür von 4 K 20 h, ein Lehrmittelbeitr ag von 2 K und
ein Bei trag von 40 h zur Bestreitung der Auslagen für die Jugend spi ele
eingehoben. Schüler, welche der Anstalt bereits angehören, haben bloss
den Lehrmittel- und den Jugendspielbe itr a g zu ent ri chten.
Der Unterricht in den freie n Lehrgegenständen: Gesang, Steno
graph ie und Uebungen im chemischen Laboratorium wird unentgeltlich
erthe ilt. In Betr eff der Theilnahme an diesem Unterrichte haben die Elte rn
oder deren S tellvertr eter gleich bei. der Anmeldung ihre Erklärung ab¬
zugeben.
Im Laufe jeden Semesters finden zwei Confer enzen zur Berathung
über den Fortg ang, den Fle iss und das sittl iche Verhalten der Schüler
statt. Wenn die Le istungen in einem oder in mehreren Ge genstände n
nicht entsprechen, werden die Elte rn des Schülers davon schri ftli ch ver
ständigt. Es liegt im Interesse der Schüler, dass sich die El tern oder
deren Stellvertreter öfter s über das Verhalten ihrer Söhne oder Pfleglinge
entweder beim Director oder bei den Herren Professoren erkundigen und
die Schu le durch eine gewissenhafte Ueb e rwachung der Schü ler unterstützen.
Für die Kost- und Qu artiergeber au swä rtiger Schüler bestehen an