Dornbirner
* Gemeindeblatt
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Nr. 1. Sonntag,
5. Januar 1902. 33. Jahrg.
Steuerpflicht begründenden Ereignis se s an die zuständige Steuer
Kundmachungen. behörde
die Anzeige unter Anschlu ss eines Bekenn tnisses zu
erstatten, in welchem das Einkommen anzugeben ist, welches der
Steuerpflichtige während des Restes des Steuerjahres aus den ihm
Zufolge der in den Nummern vom 16., 17. und 18. zusteh end en
fes ten und voraussicht lich zufl ießend en veränderlich en
December 1901 der Vorarlb erg er Landeszeitung erschienenen Einkünften
b ezieht. In der gleichen Weise haben im Laufe des
Kundmac h ung der k. k. Finanz=Landes=Direction vom 1. De¬ Jahres
1902 zuziehende Rentensteuerpflichtige die bezügliche
cember 1901 haben gemäß § 202 des Gesetzes vom 25. Oc¬ An zeige
unter Anschluss eines Bekenntnisses zu erstatten.
tober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, alle jene Personen , welche nach Wer
die ihm oblie gende n Beke nntniss e in den vorge zeich¬
§ 153 dieses Ges etzes der Personaleinkommensteuer unte rliegen neten
Fristen nicht einbringt, muss gewärtigen wegen Steuer
bis längst ens 31. Jänner 1902 die Bekenntnisse über verheimlic hu ng
nach § 243 in Untersuchung gezogen zu werden.
ihr steuerpfl ichtiges Einkomm en einsch ließl ich des demselben nach Die
St euerverhei mlichung wird, abgesehen von der Nach
§ 157 zuzur echn enden Einkommens der Angehörigen ihrer zahlung
der verkürzten Steuer, mit dem zwei= bis se chsfachen
Haushaltung, bei der zus t ändigen St e uerbehörde (Bezirkshaupt¬ Betrage,
um w elchen die Steuer verkür zt oder der Verkürzung
mann schaft ,) ent weder schriftlich oder mündlich einzubringen . ausgesetzt
w urde, be straft.
Bei derselben Steuerbehörde und innerhalb ders elben Frif Auch
wird darauf aufmerk sam gemacht, dass nach § 139
haben auch alle Per sonen, w elche gemäß § 124 des bezogenen jene
Steue rpflichtig e n von der U eberre ichung des Rente n
Gesetzes der Rentensteuer unterliegen, über ihre rentensteuer s teuer=B eken ntnisses
befreit sind, welche:
pflichtigen Be züge mit Ausnahme j ener, von denen der Abzug 1.
im Jahre 1901 ber eits Rentenst eu er entrichtet,
der Rentensteuer nach § 133 beim Schuldner stattfin de t, die2.
inzwischen ihren Wohnsitz nicht veränd ert un
vorgeschriebene n Bekenntnisse schriftlich oder mündlich einzu 3.
keine V ermehrung der rent enst euerpflichtigen Bezüge er¬
b ringen. langt
haben.
Die zu obi gen Beken ntnissen erfo rderlich en For mularier In
di esem Falle fin det die Steuerb emes su ng ebenso statt kön nen bei der Steuerbehörde I. Instanz (Bezirkshauptmann¬ als
ob diese Personen die Fortdauer ihrer Bezüge in dem im
schaft), ferner in Orten, an welchen Steu erämter ihren Sitz letztvergangenen
Jahre be standen en Au smaße einbekannt hätten.
hab en, bei di esen, in allen anderen Orten bei den betreffen d en Dagegen
m achen sich jene Steuerpflichtigen, we lche trotz Ver¬
Gemeindevorstehungen unentgeldlich erhoben werden. mehrung
der rentensteuer pf lichtig en B ezüge kein neues B ekenntnis
In besond ers berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf einbringen,
der Steuerverheimlichung nach § 243 lit. 4 s chuldig. specielle, ordnu ngsmäßig gestempelte, bei der Steuerbehörde zu Schließlich
wird noch bekannt gegeben, dass auch das k. k.
überreichenden Ansuchen der Steuerpflichtigen die Frist zur Ein Hauptsteueramt
Feldkirch und das k. k. Steuer amt Dornbirn
bringung der Bek enntniss e bis läng stens 15. Mai 1902 er¬ unter
einem beauftragt werden, von den St e uerpflichti gen ihres streckt werden Bezirkes
bis zum 31. Jänner 1902 die mündlichen und Fristen über d iesen Termin werden nur beim Vorhanden¬ chriftl ichen
Bekenn tnisse zur P ersonal einkommen= und Renten¬
sein ganz
ausnah msweiser Gr ünde (Verlassenschafts=Ab steuer
in Vertretung der gef ertig ten k. k. Bezirkshauptmann¬ handlungen 2c.) in Aussicht ge nommen schaf t
entgegenzunehmen.
Personaleinkommensteuerpflichtige, deren steuerpflichtiges Ein¬ Feldkirch,
am 20. December 1901 ko mmen 2000 K nicht überschreitet, sind gemäß § 204 d ieses
Gesetzes in der Regel von der Abgabe eines Bekenntnisses zur Der
k. k. Bez irkshaupt m ann:
Pe r sonaleinkommensteuer b efreit, insoferne an di eselben nicht Zigau .
eine besondere Aufforderung hiezu von Seite der St euerbehörd e
oder des Vorsitzenden der Veranlagungs=Commission ergeht Kundmachung
Im merhin wird es aber im eige nen Interesse solcher Ste uer betreffend
Gasthausbesuch schulpflichtiger Kinde r.
pflichtiger gelege n sein, um eine lediglich im Einschätzungswege
erfolgende Veranlagung zu vermeiden von dem ihnen
zustehenden Aus Anlass n euerliche r Wahrnehmungen wird die Kund¬
Rechte der Bekenntnislegung G ebrauch zu machen. machung
der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 29.
Jänn er 1889, Zl, 1102, nachstehend r epub liciert.
Bei allen anderen Personaleink ommensteuerp flichtigen, ferner
bei allen rentensteuerpflichtigen Personen tritt die Verpflichtung Kundmachung.
zur Ueberreichung der B ek enntnisse unabhängig von der
derartigen Es ist in jü ngster Zeit in Dornbirn vo rgekomm en, dast
individuellen Auf forderun g ein. an
s chu lpf lichtige Kinder, die ohne ihre E ltern oder veran twort¬
Personen, welche im Laufe des Jahres 1902 durch Zuzu lichen
Aufseher ganz allein Gasthäuser besuch t haben, geistige in das Geltungsgebiet des o bigen Gesetzes oder durch Erlangung Getränke
gegen Bezahlung verabfolgt worden find.
fester Dien stbezüge neu in die Personaleinkommensteuerpflicht Da
durch ein derartiges Vorgehen den Bemühungen der
treten, haben binnen 14 Tagen nach dem Eint ritte des ihr Schulbehörden
und Schulorgane die Schulkinder von dem schäd¬