Dornbirner
Rueinoeblart.
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Nr. 1. Tonmniag,
1.Jänner
1905. 36.
Jahrg .
Kundmachungen. besondere
Aufforderung hiezu von Seite der Steuerbehörde
oder des Vorsitzenden der Veranlag u ng s=Ko mmission ergeht.
Im merhin wird es aber im eigenen Interes se auch solcher
Steuerpflichtiger gelegen sein, um eine ledig lich im Ein¬
An folgenden M ontagen des Jahres 1905 wird im sch ätz ungswege
von amtswegen erfolgende Veran lagung zu
Rathause zu Dornbi rn Amtstag gehalten werden: vermeiden
und den ihnen zustehenden Rec hte der Bekenntnis¬
Am 2. Jänner, 6. Februar , 6. März, 3. April, 8. legung
Gebrauch zu machen. Bei allen anderen Personal ¬
Mai, 5. Juni, 3. Juli, 7. August, 4. S eptember, einkommensteuerpflichtigen,
fer ner bei allen r entensteue r¬
2. Oktober, 6. November und 4. Dez ember. pflichtigen
Personen tritt die Verpflichtung zur Ue berreichu ng
Feldkir ch, am 17. D ezember 1904. der
Bekenntnisse unabhängig von einer derartigen individue lle n
Auff or derung ein.
Der k. k. Bezirkshauptmann: Pe rsonen,
welche im Laufe des Jahre s 1905 durch
Zigau. Zuzug
in das Geltungsgebiet des obigen Gesetzes oder durch
Erlangung fester Dienst bezüge neu in die Personaleinkommen¬
Zufolge der in den Numm ern vom 17., 19. und steue rpfli cht
treten, haben binnen 14 Tagen nach dem Ein¬
20. Dezember 1904 der „Vorarlbe rger Landeszeitung“ trit te
des ihre Steuerpflicht beg r ündenden Ereignisses an die
erschienenen Ku ndmachun g der k. k. Finanz=Landes=Direktion zuständige
Steuerbehörde die Anzeige unter Anschluß eines
vom 6. Dezem ber 1904, betreffend die Einbringung der Beke nntniss es
zu erstatten, in welchem das Einkommen anzu¬
B ekenntniss e zur Personaleinkommen=Besoldungs= und R enten¬ jeben
ist, welches der Steuerpflichtige während des Restes
steuer für das Jahr 1905 haben gemäß § 202 des Ge setzes des
Steuerjahres aus den ihm zustehen den f esten und vor¬
vom 25. Oktober 1896 R.=G.=Bl. Nr. 220 alle jene Per¬ aussi chtli ch
zufließe nd en veränderlichen Einkünften bezieh t.
so nen, welche nach § 153 dieses Gesetzes der Personal In
der gleichen Weise haben im Laufe des Jahre s 1905
einkommen st eu er unterliegen, bis längstens 31. Jänn er 1905 zuziehende
Rentenst eu e rpf lichtige die bezü gliche Anzeige unter
die Bekenntnisse über ihr steuerpflichtiges Einkommen ein¬ Anschluß
eines Bekenntnisses zu erstatten.
s chließli ch des demselb en nach § 157 z uzu rechnenden Ein¬ Wer
die ihm obl i egenden Bekenntnisse in den vorge¬
kommens der Angehörigen ihrer Hausha ltun g bei der zu¬ eichneten
Frist en nicht einbringt, oder in den Bekenntni ssen
tändigen Steuerbehö rde (Steueradminis t ra tio n, Bezirks¬ u nrichtige
Angaben m acht, beziehung sweise sich Verschweig¬
hauptmannschafte n ) entweder s chriftlich oder mü ndlich einzu¬ ungen
zu Schulden kommen ließ, muß gewä rtigen, wegen
bringen. Bei derselben St e uerbehörde und innerhalb derse lben Steuerverheimli c hu ng
nach § 243 bezw. § 244 oder wegen
Frist haben auch alle Personen, welche gemäß § 124 des Steuerhinterziehung
nach § 240, bezw. § 241 in St raf¬
bezo genen Gesetzes der Re ntensteu er u nterliegen , über ihre unter suc hung
gezo gen zu we rden.
rentensteuerpflichtigen Bezüge, mit Ausnahme jener, von Die
Steuer verhe imlic hu ng wird, abgesehe n von der
denen der Abzug der Renten steuer nach §133
beim Nachzahlung
der verkürz ten Steuer, mit dem zwei= bis
Schuldner stattfindet, die vorges c hriebenen Bek enntniss e sec h sfachen
Betrage, um welche die S teuer verkürzt oder der
s chr iftlich oder mün dlich einzubringen. Die zu o bigen Be¬ Verkürzun g
ausge setzt w urde, bestraft.
k ennt nissen e rforderlich en Formu l arien kön nen bei den Auch
wird darauf aufmer ksam ge macht, daß nach
Steuerbehörden I. Instanz (Steueradministration, Bezirks¬ 139
des zitierten Gesetzes jene Steuerpflichtigen von der
hauptmann s chaf ten), ferner in Orten, an welchen Steuer¬ Ueberreichung
des Rentensteuer =Bekenntn i sse s befreit
ämter ihren Sitz h aben, bei diesen, in allen anderen Orten ind,
welche
bei den betre f fenden Gemeindevorstehungen unentgeltlich be¬1.
im Jahre 1904 bereit s Rentensteuer entrichtet,
hoben w erden. 2.
inzwischen ihren Wohnsitz nicht verändert, und
In besonders berücksichtigungswürdigen Fäl len kann 3. keine
Vermehrung der rentensteuerpflichtigen Bezüge
auf spezielle ordnungsmäßig gestempelte, bei den Steuer¬ er langt
haben.
behör den zu überreichende Ansuchen der S teuerpflichtigen In
diesem Falle fin det die Steuerbemessung ebenso statt,
die Frist zur Einbringung der Bekenntniss e bis längstens als
ob diese Pe rsonen die F ortdauer ihrer Bezüg e in dem
15. Mai 1905 erstreckt werden. im
letztvergangenen Jahre b estandenen Ausmaße einbekennt
Fristen über dies en T ermin werde n nur beim Vorhanden¬ ätten.
Dagegen machen sich jene Steuerpflichtigen, welche
sein ganz ausnahmsweiser Gründe (Verlassenschafts=Abhand¬ trotz
Vermehrung der rentensteuerpflichtigen Bezüge kein
lungen 2c.) in Aussich t genommen. Personaleinkommen¬ neues
Be kenntnis einbringen, der Steuerverheimlichung nach
teuerpflichtige, deren st eu erpflicht iges Einkommen 2000 K§
243 litt. 4 des zitierten Gesetzes schuldig
nicht überschreitet, sind gemäß § 204 d ieses Gesetzes in der Schließlic h
wird noch bekannt gegeben, daß auch das
Regel von der Abgabe eines Bekenntnisses zur Personal¬ k.
k. Hauptsteueramt Feldkir ch und das k. k. Steueramt
einkommenste uer befreit, insoferne an dieselben nicht eine Dornbirn
unter Einem beauftragt werden, von den Steuer¬