Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1905 (1905)

Dornbirner 
Rueinoeblart. 
Ersche int jeden So nntag. — Preis: ganzjährig K 2•— (mit Postversendung K 3 ·20), einzelne Nummern 10 h. Einschallungen 
kosten 10 h der Z eilenraum und sind bis spätestens Fr eitag mittags kostenfrei in's Gemeindeamt zu bringen. 
Nr. 1. Tonmniag, 
1.Jänner 
1905. 36. 
Jahrg . 
Kundmachungen. besondere 
Aufforderung hiezu von Seite der Steuerbehörde 
oder des Vorsitzenden der Veranlag u ng s=Ko mmission ergeht. 
Im merhin wird es aber im eigenen Interes se auch solcher 
Steuerpflichtiger gelegen sein, um eine ledig lich im Ein¬ 
An folgenden M ontagen des Jahres 1905 wird im sch ätz ungswege 
von amtswegen erfolgende Veran lagung zu 
Rathause zu Dornbi rn Amtstag gehalten werden: vermeiden 
und den ihnen zustehenden Rec hte der Bekenntnis¬ 
Am 2. Jänner, 6. Februar , 6. März, 3. April, 8. legung 
Gebrauch zu machen. Bei allen anderen Personal ¬ 
Mai, 5. Juni, 3. Juli, 7. August, 4. S eptember, einkommensteuerpflichtigen, 
fer ner bei allen r entensteue r¬ 
2. Oktober, 6. November und 4. Dez ember. pflichtigen 
Personen tritt die Verpflichtung zur Ue berreichu ng 
Feldkir ch, am 17. D ezember 1904. der 
Bekenntnisse unabhängig von einer derartigen individue lle n 
Auff or derung ein. 
Der k. k. Bezirkshauptmann: Pe rsonen, 
welche im Laufe des Jahre s 1905 durch 
Zigau. Zuzug 
in das Geltungsgebiet des obigen Gesetzes oder durch 
Erlangung fester Dienst bezüge neu in die Personaleinkommen¬ 
Zufolge der in den Numm ern vom 17., 19. und steue rpfli cht 
treten, haben binnen 14 Tagen nach dem Ein¬ 
20. Dezember 1904 der „Vorarlbe rger Landeszeitung“ trit te 
des ihre Steuerpflicht beg r ündenden Ereignisses an die 
erschienenen Ku ndmachun g der k. k. Finanz=Landes=Direktion zuständige 
Steuerbehörde die Anzeige unter Anschluß eines 
vom 6. Dezem ber 1904, betreffend die Einbringung der Beke nntniss es 
zu erstatten, in welchem das Einkommen anzu¬ 
B ekenntniss e zur Personaleinkommen=Besoldungs= und R enten¬ jeben 
ist, welches der Steuerpflichtige während des Restes 
steuer für das Jahr 1905 haben gemäß § 202 des Ge setzes des 
Steuerjahres aus den ihm zustehen den f esten und vor¬ 
vom 25. Oktober 1896 R.=G.=Bl. Nr. 220 alle jene Per¬ aussi chtli ch 
zufließe nd en veränderlichen Einkünften bezieh t. 
so nen, welche nach § 153 dieses Gesetzes der Personal In 
der gleichen Weise haben im Laufe des Jahre s 1905 
einkommen st eu er unterliegen, bis längstens 31. Jänn er 1905 zuziehende 
Rentenst eu e rpf lichtige die bezü gliche Anzeige unter 
die Bekenntnisse über ihr steuerpflichtiges Einkommen ein¬ Anschluß 
eines Bekenntnisses zu erstatten. 
s chließli ch des demselb en nach § 157 z uzu rechnenden Ein¬ Wer 
die ihm obl i egenden Bekenntnisse in den vorge¬ 
kommens der Angehörigen ihrer Hausha ltun g bei der zu¬ eichneten 
Frist en nicht einbringt, oder in den Bekenntni ssen 
tändigen Steuerbehö rde (Steueradminis t ra tio n, Bezirks¬ u nrichtige 
Angaben m acht, beziehung sweise sich Verschweig¬ 
hauptmannschafte n ) entweder s chriftlich oder mü ndlich einzu¬ ungen 
zu Schulden kommen ließ, muß gewä rtigen, wegen 
bringen. Bei derselben St e uerbehörde und innerhalb derse lben Steuerverheimli c hu ng 
nach § 243 bezw. § 244 oder wegen 
Frist haben auch alle Personen, welche gemäß § 124 des Steuerhinterziehung 
nach § 240, bezw. § 241 in St raf¬ 
bezo genen Gesetzes der Re ntensteu er u nterliegen , über ihre unter suc hung 
gezo gen zu we rden. 
rentensteuerpflichtigen Bezüge, mit Ausnahme jener, von Die 
Steuer verhe imlic hu ng wird, abgesehe n von der 
denen der Abzug der Renten steuer nach §133 
beim Nachzahlung 
der verkürz ten Steuer, mit dem zwei= bis 
Schuldner stattfindet, die vorges c hriebenen Bek enntniss e sec h sfachen 
Betrage, um welche die S teuer verkürzt oder der 
s chr iftlich oder mün dlich einzubringen. Die zu o bigen Be¬ Verkürzun g 
ausge setzt w urde, bestraft. 
k ennt nissen e rforderlich en Formu l arien kön nen bei den Auch 
wird darauf aufmer ksam ge macht, daß nach 
Steuerbehörden I. Instanz (Steueradministration, Bezirks¬ 139 
des zitierten Gesetzes jene Steuerpflichtigen von der 
hauptmann s chaf ten), ferner in Orten, an welchen Steuer¬ Ueberreichung 
des Rentensteuer =Bekenntn i sse s befreit 
ämter ihren Sitz h aben, bei diesen, in allen anderen Orten ind, 
welche 
bei den betre f fenden Gemeindevorstehungen unentgeltlich be¬1. 
im Jahre 1904 bereit s Rentensteuer entrichtet, 
hoben w erden. 2. 
inzwischen ihren Wohnsitz nicht verändert, und 
In besonders berücksichtigungswürdigen Fäl len kann 3. keine 
Vermehrung der rentensteuerpflichtigen Bezüge 
auf spezielle ordnungsmäßig gestempelte, bei den Steuer¬ er langt 
haben. 
behör den zu überreichende Ansuchen der S teuerpflichtigen In 
diesem Falle fin det die Steuerbemessung ebenso statt, 
die Frist zur Einbringung der Bekenntniss e bis längstens als 
ob diese Pe rsonen die F ortdauer ihrer Bezüg e in dem 
15. Mai 1905 erstreckt werden. im 
letztvergangenen Jahre b estandenen Ausmaße einbekennt 
Fristen über dies en T ermin werde n nur beim Vorhanden¬ ätten. 
Dagegen machen sich jene Steuerpflichtigen, welche 
sein ganz ausnahmsweiser Gründe (Verlassenschafts=Abhand¬ trotz 
Vermehrung der rentensteuerpflichtigen Bezüge kein 
lungen 2c.) in Aussich t genommen. Personaleinkommen¬ neues 
Be kenntnis einbringen, der Steuerverheimlichung nach 
teuerpflichtige, deren st eu erpflicht iges Einkommen 2000 K§ 
243 litt. 4 des zitierten Gesetzes schuldig 
nicht überschreitet, sind gemäß § 204 d ieses Gesetzes in der Schließlic h 
wird noch bekannt gegeben, daß auch das 
Regel von der Abgabe eines Bekenntnisses zur Personal¬ k. 
k. Hauptsteueramt Feldkir ch und das k. k. Steueramt 
einkommenste uer befreit, insoferne an dieselben nicht eine Dornbirn 
unter Einem beauftragt werden, von den Steuer¬
	        
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