0
Dornbirner
Seluetaseslatl
Ersch eint jeden Samstag. Bezugspreis vier teljäh rli ch S 7.—, Einz elpr eis 60 Groschen. — Inserate sind jeweil s bis Mittwoch mittags im Rathau s, Zimm er Nr. 27
einzureichen. — Eigentümer, Herausgeber und Verleger Stadtgemeinde Do rnbirn. — Für die Schriftleitung verantwortlich Ernst Bö hler, Geme i nde beamter
Druck: Buchdruckerei Georg Höfle, Dornbirn
Sonntag, 28. Juni 1953 Num mer 2681.
Jahrgang
Wo chen kale nder; Sonntag, 28. Juni 1953, Leo II. P. — Montag, 29., Peter und Paul — Dienstag, 30., Pauli Ged. — Mitt-
woch, 1. Juli, Theobal d — Donnerstag, 2., Mariä Heims. — Fre itag, 3., Elgar — Samsta g, 4., Berta
einer strengeren S tra fbestimmu ng unterliegen, als
Wohnungsanforderungsgesetz. Verwaltungsübert retung
von der Bezirksve rwal¬
Au s zugsweise Verlautbarung der Bestimm ungen des tungsbehörde
mit Geldst rafen bis zu 10.000.-
Sch illing, im Nichteinbringungsfalle mit Arre st
Wohnungsanforderungsgesetzes über die Anzeigepf lich t bis
zu drei Monaten bestraft. Wird durch die
sowie über die Strafbe stimmungen . Uebertretung
das öffentliche Interesse schw er ge¬
schädigt, so kann die Arrests trafe auch neben der An z e igepflicht: Geldstrafe
verhängt werden. § 4 (1) Der Gemeinde sind schriftlich anzu zeige n: Wer
zum Zwe cke der Umgehung oder Vereitelung
(2)
a) Alle Wohnungen mit Beendigung des Miet¬ der
Bestimmungen die ses Gesetzes und der Durch¬
verhältnisses, wo kein Mietvertrag bestanden führ ung sveror dnung en
unwahre oder unv ollstän¬
hat, mit Ende ihrer Innehabu ng ; dige
Angaben m acht, sonst diese Bes t immungen
Wohnungen, die durch K riegse in wirkung un¬zu
umgehen sucht insbeson dere zu diesem Zwe cke
Leistungen verspricht oder sich verspr echen läßt, bewohnbar gew orden und wiederhergestellt zu
solchem Verhalten anst iftet oder hieb ei mit¬
worden sind, soweit sie der Anf orderung unter¬
liegen; wirkt , ist in g leicher Weise strafbar.
Die verhängten Geldstrafen sind von den Ge¬
Doppelwohnungen (§ 5, Punkt 1);
c) (3)mein den
ausschließlich für Zwec ke der Wohnungs¬
leer stehe nde Wohnungen und Geschäftsräume ürsorge
zu verwend en.
(§ 5 Punkt 2);
e) unbenützte Wohnungen (§ 5, Punkt 3); Anmerkung
des Gemeindeamtes:
unzulänglich be nützte
Wohnungen Die G emeinde hat die Erfahrung gemacht, daß unter der
(§ 5, Punkt 4); Bevölkerung
die Mein ung vorherrscht, daß freigewordene
Wohnungen von Personen, auf die selbst oder 8) Wohnungen
nicht mehr zu melden sind und auch nicht
deren in Wohnungsgemeinschaft l ebenden Ehe¬ mehr
angefordert werd en können.
gatten § 17 Abs. (2), des Verbotsgesetzes Das
Wohnungsanforderungsgesetz ist nach wie vor in
1947 Anwendung findet (§ 5, Punkt 8); Kraft
und ist die Gemeinde verpflichtet, auf Einhaltung
überzählige Wohnräume (§ 5, Punkt 13); der
B estimmung en dieses Gesetzes zu achten.
i)Wo hnu ngen
nach dem Able ben des
Mieters Die Gem einde muß auf der strikten Einhaltung der An¬
(§ 5, Punkt 15). zeigep flich t bestehen.
(2) Die Beachtung der oben b ekanntgemachte n Vorschriften
Die Anzeigen sind vom Hauseigentümer oder des
G esetzes wird dringend e mpfohlen, um sich vor Be¬
dessen Bevol lmä chtigten zu erstatten. Bei Doppel¬ traf ung
zu schützen.
wohn ungen und den im § 5, Punkt 13, bezei ch¬
neten überzähligen Wohnräumen trifft die An¬ 5930
Dornbirn, am 16. Juni 1953.
zeigepflicht den Wohnungsinhaber. Der
Bürgermeister: Dr. G. A. Moosbrugger
(3)Die
An zeigen sind in den im Abs. (2), lit. a
und b, bezeichneten Fällen binnen 3 Tag en, sonst
binne n 8 Tagen nach Eintritt des die Anzeige¬
pflicht b egründeten Umstandes oder nachdem der Sonntag sdienst
Hauseigentümer (Bev ol lmächtigte) hievon Kennt¬ So nntag,
den 28. Juni 1953
nis erhalten hat, bei der Gemeinde zu erstatten. Dr.
Loth ar Amann, Kehlerstraße 9, Tel. 2738
Strafb es timm ungen: Stadtapotheke,
Marktstraße 3, Tel. 2852 § 22 (1) Uebertretungen d ieses Gesetze s und der Durch¬ Spitaldienst:
Dr. Brunhilde Thurnher
führungsverordnungen wer den, insofern sie nicht