Dornbirner Gemeindeblatt 1901 (1901)

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
000173269
Title:
Dornbirner Gemeindeblatt
Place of publication:
Dornbirn
Publisher:
Vorarlberger Verlagsanstalt
Document type:
Newspaper
Collection:
vorarlbergensien.zeitungen
Copyright:
Vorarlberger Landesbibliothek
Language:
German

Description

Persistent identifier:
DornbirnerGemeindeblatt1901
Title:
Dornbirner Gemeindeblatt 1901
Volume count:
1901
Document type:
Volume
Collection:
vorarlbergensien.zeitungen
Year of publication:
1901
Copyright:
Vorarlberger Landesbibliothek

Description

Title:
Ausgabe vom Sonntag, den 28. Juli 1901
Volume count:
30
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1901-07-28

Contents

Table of contents

  • Dornbirner Gemeindeblatt
  • Dornbirner Gemeindeblatt 1901 (1901)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 06. Januar 1901 (1)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 13. Januar 1901 (2)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 20. Januar 1901 (3)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 27. Januar 1901 (4)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 03. Februar 1901 (5)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 10. Februar 1901 (6)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 17. Februar 1901 (7)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 24. Februar 1901 (8)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 03. März 1901 (9)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 10. März 1901 (10)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 17. März 1901 (11)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 24. März 1901 (12)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 31. März 1901 (13)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 07. April 1901 (14)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 14. April 1901 (15)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 21. April 1901 (16)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 28. April 1901 (17)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 05. Mai 1901 (18)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 12. Mai 1901 (19)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 19. Mai 1901 (20)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 26. Mai 1901 (21)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 02. Juni 1901 (22)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 09. Juni 1901 (23)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 16. Juni 1901 (24)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 23. Juni 1901 (25)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 30. Juni 1901 (26)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 07. Juli 1901 (27)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 14. Juli 1901 (28)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 21. Juli 1901 (29)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 28. Juli 1901 (30)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 04. August 1901 (31)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 11. August 1901 (32)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 18. August 1901 (33)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 25. August 1901 (34)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 01. September 1901 (35)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 08. September 1901 (36)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 15. September 1901 (37)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 22. September 1901 (38)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 29. September 1901 (39)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 06. Oktober 1901 (40)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 13. Oktober 1901 (41)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 20. Oktober 1901 (42)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 27. Oktober 1901 (43)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 03. November 1901 (44)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 10. November 1901 (45)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 17. November 1901 (46)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 24. November 1901 (47)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 01. Dezember 1901 (48)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 08. Dezember 1901 (49)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 15. Dezember 1901 (50)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 22. Dezember 1901 (51)
  • Ausgabe vom Sonntag, den 29. Dezember 1901 (52)

Full text

281 
Dornbirner 
Gemeinderlatt. 
dunt Pehersaltung T 2c), Aepien Ponnen 19.1 — Glasaltengen 
Srsten son Somig — Preist genstete 1 2 
kosten 10 h der Zeilenraum und sind bis spätestens Freitag mittags kostenfrei ins Gemeindeamt zu bringen. 
32. Ja hrg. 
Sonntag, 28. Juli 1901. 
Nr. 30. 
binnen 8 Tagen um so gewisser bei der Gemeindevorstehung 
Kundmachungen. 
selbst zu mel den, als die nicht erhaltene Belehrung die nicht 
überreichte Fassion keineswegs entschuldigt, sondern die Haus¬ 
besitzer, welche solche in der festgesetzten Zeit nicht einbringen, 
Die Hauszinsbekenntnisse für das Steuerjahr 1902 
nach den voraufgeführten Bestimmungen des § 11 des citierten 
sind dem Gesetze vom 9. Februar 1882, Nr. 17, R.=G.=Bl. 
Patents behandelt werden müssten. Die Gemeindevorstehungen 
gemäß bis längstens 31. August 1901 zu verfassen und bei 
werden eingeladen, da rauf zu achten, dass die Bekenutnisse in 
der Gemeindevorstehung zu überreichen 
allen Rubriken genau und deutlich ausgefüllt werden, und dass 
Diesbezüglich wird jenen Hausbesitzern, auf welche das 
stets die richtige Hausnummer angegeben werde. 
citierte Gese tz Anwendung findet, zur genauen Beachtung Nach¬ 
In jenen Gemeinden, in denen eine Nummerierung der 
stehendes bekannt gegeben: 
Häus er stattgefunden hat, ist die neue Hausnummer auf den 
I. Bekenntnispflichtig sind: a) Alle Hausbesitzer, welche 
Bekenntnissen ersichtlich zu machen und wird überhaupt auf die 
durch ganze oder theilweise Vermiethung von Gebäuden einen 
richtige Angabe der Hausnummer besonders aufmerksam 
Zinsertrag erhalten; b) jene Gasthausbesitzer, welche durch Be¬ 
gemacht. 
K. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch 
herbergung von Fremd en ein Zinserträgnis erzielen. 
aufam 
II. Einzubekennen ist der im Jahre 1901 bedungene, 
20. Juli 1901. 
das ganze Jahr entfallende Zinsertrag. 
Nagel. 
Als Zins ist nicht blos die bare Geldleistung anzusehen, 
Mit 
sondern es müssen auch alle bedungenen Nebenleistungen, be¬ 
Bezugnahme auf vorstehende Kundmachung werden 
stehend in Beiträgen zur Steuer, in Arbeits= oder Geschäfts¬ 
die Hauseigenthümer, welche Wohnbestandtheile, Gewölbe, 
verrichtungen und dergleichen, als Zins nach dem Geldwerte 
Stallungen oder Keller vermiethet haben, zu ihrer eigenen Er¬ 
in Anrechnung kommen. Der Zins ist durchgehends in österr. 
leichterung aufgefordert, behufs Aufnahme ihrer Angaben ins 
Währung anzugeben; sollte er in Gold oder in Silber be¬ 
Gemeindeamt zu kommen. Die Aufnahmen finden von 8—12 
dungen sein, dann wäre dies in der Anmerkungsrubrik zu be¬ 
Uhr vormittags und von 2—5 Uhr nachmittags im Kanzlei¬ 
merken. Die Miethparteien haben die Zinsertragsangaben 
zimmer Nr. 1 statt. Damit ein zu großer Andrang einerseits 
in der dazu eröffneten Rub rik eigenhändig zu bestätigen. 
vermieden werde, anderseits die Fassionen bis zum festgesetzten 
Der Hauseigenthümer ist diesbezüglich verpflichtet, von der 
Termine, d. i. am 31. August hieramts wieder eingebracht 
Partei die Bestätigung einzuholen und derselben zu bemerken, 
werden können, wird hiemit bekannt gegeben, dass vom 5. bis 
dass eine unrschtige Bestätigung ihrerseits mit einer angemessenen 
am 
10. August die Hausbesitzer des Viertels Markt, — 
Geldstrafe belegt würde. Wäre es dem Hausbesitzer nicht mehr 
12., 13., 14., 16., 17. und 19. August die Hausbesitzer des 
möglich, die Bestätigung von der Partei zu erhalten, so hat er 
Viertels Hatlerdorf sicher ihre Angaben anzubringen 
den Grund in der Anmerkungs=Kolonne anzugeben. 
haben. Diejenigen, welche es vorziehen, die Fassionsbogen 
Wird ein Haus oder eine Wohnung mit Möbel und Be¬ 
selbst auszufüllen, könne n die bezüglichen Formulare im Ge¬ 
dienung 2c. oder mit Grund und Boden in Miethe gegeben, so 
meindeamte in Empfang nehmen. 
kann das hiefür entfallende Zinsbetreffnis in der Rubrik „hievon 
In den Fassionsbogen sind die ein zelnen Rubriken unter 
kommt in Abzug“ in Abrechnung gebracht werden 
III. Die Hauseigenthümer werden zur Angabe des strenger Berücksichtigung der im heutigen Gemeindeblatte ver¬ 
lautbarten Kundmachung genau auszufüllen und in den dafür 
richtigen Zinsertrages um so mehr aufgefordert, als über die¬ 
bestimmten Rubriken sind die gemachten Angaben durch die 
selbe eine Localuntersuchung erfolgt und bei Entdeckung un¬ 
Unterschrift des Hauseigenthümers und der Miethpartei zu be¬ 
richtiger Bekenntnisse unnachsichtlich nach der Bestimmung des 
tätigen. 
§ 11 des Patents vom 23. Februar 1820 vor gegan gen werden 
Bemerkung 
müsste. Dieser § lautet: „Werden Verheimlichungen des Zins¬ 
Diejenigen Parteien, welche ihre Fassionsbogen im Ge¬ 
ertrages entdeckt, so hat der Steuerpflichtige die Zinssumme als 
meideamte ausfüllen lassen, also nicht selbst ausfüllen, haben 
Strafbetrag zu entrichten, der dem Angeber der Verheimlichung 
hiefür eine Gebür von 10 h per Anmeldung (nicht per Bogen), 
zufällt. Außerdem ist noch der entfallende doppelte Steuer¬ 
welche Einnahme an die Gemeindecasse abfließt, zu bezahien. 
betrag für jene Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt 
Dornbirn, 
wurde, an die Staatscasse einzuzahlen. Und überdies unter¬ 
am 28. Juli 1901. 
liegen auch die Zinsparteien, welche unrichtige Angaben als Die 
Gemeindevorstehung 
wahre bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe. 
IV. Die Drucksorte zur Ausstellung der Bekenntnisse wir 
Längs der k. k. Reichsstraßen des Districtes Feldkirch sind 
dem Bekenntnispflichtigen im Wege der Gemeindevorstehung zu¬ 
viele Strecken mit lebenden Zäunen von Seiten der Anrainer 
kommen. Alle Bekenntnispflichtigen werden auf Verlangen mit 
bepflanzt und werden von den Besitzern größtentheils mangel¬ 
der „Belehrung zur Verfassung und Ueberreichung der Zins¬ 
haft eingehalten, manche sind zu hoch, manche zu breit und 
ertragsbekenntnisse“ betheilt und haben sich dieselben darum
	        

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