214 Das Volk in Waffen.
Die im Jahre 1849 gefaßten Beschlüsse erhielten keine p raktische
Geltung. Die Landesverthei dig u ngs-Ol dnung vom Jahre 1859
beton te zum erstenmal die Minderleistung Tiro ls bei der Heeres
ergänzung und th eilte die Landesvertheidigungs-Mannschaft in
S chützenc ompagnien und Sturmmannschaft. Die er stem sollten
24.000 Mann betragen und durch fre ien Eintritt oder durch Losung
der Wehrfähigen sich ergä nzen, letzterer alle w eitern Waffenfähigen
vom 18.—45. Jahre umfas sen. Die Dienstzeit erstreckte sich bei
den Schützencompagnien auf 100 Tage mit Einrechnung des Hin-
und Zurückmarsches, bei dem Landsturm auf die Dauer Der
Gefah r.
Die Wahl der Officiere und die Bekleidung selb st war den
Schützen freigestellt. Waffen nnd Munition nnd die Löhnung
sollte das Ärar geben. Das ganze Insti tut wurde als ein bürger
liche s bezeichnet und ein s olches blieb es auch nach der prov iso
ri schen Landesvertheidigungs-Ordnung vom Jahre 1860, welche
auf der frühern beruht, und nach dem Gesetz vom Jahre 1864.
D ieses untersch eid et drei Aufgebote. Das erste (6200 Mann)
bildeten die organisierten Landesschützen, das zweite die freiwilligen
Scharfschützen-Compagnien und das dritte der Landsturm. Tie
ersten bei den s ollten überall innerhalb der Grenzen von Tirol und
Vorarlberg Dienste thun, das dritte nur in der Heimat und in
den Nachbarbezirken. Die Ergänzung der Landesschätzen hatte
durch die Mili tär -Reserve- Männer und durch das Los und die
der Scharfschützen-Compagnien durch f reien E intritt zu geschehen.
Die Diens tzeit der Landesschützen wurde auf vier Jahre und die
jährl iche Übungszeit auf 3 Monate festgesetzt. Die deutschen
C ompagnien durften ihre Officiere s elbst wählen und brauchten
erst beim Ausmarsch das Haudgelöbniß zu leisten, die italienischen
mußten ähnlich wie die Jäger uniformiert sein, sofort den Eid
leisten und ernannte Officiere sich gefallen lassen. Die Sc harf
schützen und der Landsturm wählten sich die Officiere selbst. Die
Dienstzeit der e rstem betrug 4 Jahre und im Felde 100 Tage,
die Entlassung des Landsturmes stand dem Ermessen des comman
dierenden Generals oder der nächsten politischen Behörde zu.