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Full text: Die Völker Österreich-Ungarns. Die Tiroler und Vorarlberger

214 Das Volk in Waffen. 
Die im Jahre 1849 gefaßten Beschlüsse erhielten keine p raktische 
Geltung. Die Landesverthei dig u ngs-Ol dnung vom Jahre 1859 
beton te zum erstenmal die Minderleistung Tiro ls bei der Heeres­ 
ergänzung und th eilte die Landesvertheidigungs-Mannschaft in 
S chützenc ompagnien und Sturmmannschaft. Die er stem sollten 
24.000 Mann betragen und durch fre ien Eintritt oder durch Losung 
der Wehrfähigen sich ergä nzen, letzterer alle w eitern Waffenfähigen 
vom 18.—45. Jahre umfas sen. Die Dienstzeit erstreckte sich bei 
den Schützencompagnien auf 100 Tage mit Einrechnung des Hin- 
und Zurückmarsches, bei dem Landsturm auf die Dauer Der 
Gefah r. 
Die Wahl der Officiere und die Bekleidung selb st war den 
Schützen freigestellt. Waffen nnd Munition nnd die Löhnung 
sollte das Ärar geben. Das ganze Insti tut wurde als ein bürger­ 
liche s bezeichnet und ein s olches blieb es auch nach der prov iso­ 
ri schen Landesvertheidigungs-Ordnung vom Jahre 1860, welche 
auf der frühern beruht, und nach dem Gesetz vom Jahre 1864. 
D ieses untersch eid et drei Aufgebote. Das erste (6200 Mann) 
bildeten die organisierten Landesschützen, das zweite die freiwilligen 
Scharfschützen-Compagnien und das dritte der Landsturm. Tie 
ersten bei den s ollten überall innerhalb der Grenzen von Tirol und 
Vorarlberg Dienste thun, das dritte nur in der Heimat und in 
den Nachbarbezirken. Die Ergänzung der Landesschätzen hatte 
durch die Mili tär -Reserve- Männer und durch das Los und die 
der Scharfschützen-Compagnien durch f reien E intritt zu geschehen. 
Die Diens tzeit der Landesschützen wurde auf vier Jahre und die 
jährl iche Übungszeit auf 3 Monate festgesetzt. Die deutschen 
C ompagnien durften ihre Officiere s elbst wählen und brauchten 
erst beim Ausmarsch das Haudgelöbniß zu leisten, die italienischen 
mußten ähnlich wie die Jäger uniformiert sein, sofort den Eid 
leisten und ernannte Officiere sich gefallen lassen. Die Sc harf­ 
schützen und der Landsturm wählten sich die Officiere selbst. Die 
Dienstzeit der e rstem betrug 4 Jahre und im Felde 100 Tage, 
die Entlassung des Landsturmes stand dem Ermessen des comman­ 
dierenden Generals oder der nächsten politischen Behörde zu.
	        
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