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da es wider ihre von vielen römisc hen Kai sern bestätigten Freiheite n
und alten Herkommen verstoße.
Die emsi schen Eigenleute an sich wären gegen eine Teilung der
Gemeindeeinnahmen, wobei ihnen ein Drittel zugek ommen wäre, bereit
gew esen, die verlangten Hilfs gelder abzu führe n; sie verlangten nur
bess ere Einsic ht in die Rechnungen, damit sie auch sähe n, wohin die
G eme indegelder, zu denen sie auch immer den dritte n Teil erleg t hätt en,
hinkämen.1) Damit waren aber die übrigen Gerichtsgenossen, die köni glichen
Leute 2p Dornbirn nicht einverstanden. Ul rich von Schellenberg,
der Vogt von Feldki rch, fäll te als erbetener Schiedsrichter am 25. April
1540 einen gütlichen Spru ch in di eser Sache. Da rnach sollten die
Emsische n den ihnen gebührenden dritten Teil an der sechsjährigen
Hilfe freiwillig erlegen; ihre frei wil lige Steuerleistung sollt e aber zu
keiner Neuerung füh ren und denen von Ems an ihren Freih eit en, Privilegien,
Recht und Gerechtig kei t und altem Herkommen unvergriffen
sein. In Zukunft war immer einer von den emsischen Untertanen zu
allen Einnahmen und Ausga ben be izuziehe n, e benso beim Abschluß
der Jahresrechnungen. Die Ge me indekassa, zu der auch die Emsischen
einen Schlü ssel beka men, blieb gemeinsam, ebenso das Kirchenst ock
geld. Damit
wollten sich aber die Leibherre n nicht zufr ieden geben.
Sie ersuchten die Regierung in Innsbruck um Abstellung diese r Neuerungen
der Hilfsgeld er , die ja einzig und allein nur durch landesfürsbliche
Untertanen auf den Landtagen (wozu sonst keiner and eren Herren
vom Adel le ibeigene Leut beigezogen würde n) bewill igt und bezahlt
würde n.8)
Ihre armen Leute zu Dornbirn seien durch sie als ihre re chten Leibherrn
und Edelleute zum Hl. Röm. Reich un terw orfen und hätten in
des Reiche s Hilfe n, so sie darum angegangen worden se ien, ihr arm
Vermögen dargereicht. Nie aber hätten sie denen von Dornbirn verholfen,
der kgl. Mt. einige Hilfsgel der zu steuern, und wenn sie es getan,
so wäre es aus keine r Gerechtigkeit geschehen, daß sie etwa dazu
*) Die emsischen Eigenleute hatten nämlich die Königlichen in Verdacht, das
Gemeindegeld zur Deckung der P r ozeßkosten gegen die von Ems verwendet
zu haben.
S) Schreib en von Haris II. und Mark Sitt ich II. von Ems an die Innsbrucker
Regi erung v. 9. April 1557. P. A. A. XXVI. 184. 184.