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Maj estätsrechte, die diesen in alter Zeit überlassen oder gar von ihnen
usurpiert worde n sei en, welche die Regierung wiede r an sich ziehen
und bezü glich derer neue Best immung en über die Art ihrer Ausübung
festsetzen könne. 1)
Gemäß einer solchen Bestimmung hatte sich das herrschaftliche
Amt nach den landesher rlichen Gesetzen zu richt en, gegen die es sich
nicht mehr auf das örtliche Herk ommen berufen durfte. Demgemäß
sah eine weitere Best immung ein unbedingtes Visitationsrecht der
staatl iche n Behörden vor, von denen sich das herrschaftliche Amt im
Übertretungsfall Zurechtweisungen gefallen lassen mu ßte.2)
Durch ein solc hes System sollten die Herrschaftsbeamten zu gefüg
igen, willenlosen Werkzeugen der Staatsomnipotenz umgemodelt
werden.
Diese Bestimmungen galten in unserem Falle nur mehr für Lustenau,
wo ja dem gräflichen Hause noch Herrschaft srechte eingeräumt
blieben, im eigentlichen Hohenemsischen hatten die „Harrachischen
Räte” überhaupt nichts mehr dreinzureden, wie die völlige Negation
der Kan zleirecht e be weist. Hier schaltete und waltete Österreich ganz
nach seine m Belieben. Nicht zufrieden mit den in den Reichslehenbriefen
aufgeführten wenigen Einzelstücken, woll te man in Wien auch
alle jene „Corpora und Gefälle”, von denen die Allodialerbin nicht
zeigen könnte, daß sie erkauft oder sonstwie erworben wor den seien,
als „alte Appertinentien des ein oder anderen Castri” anspr ec hen.
Der sogenannte Vorhof, ein ausgesprochenes Reichskunkellehen
(vergl. oben 8. 10 und 40 f.), wurde als Mannlehen behandelt und der
Grä fin die Reichsbelehnung versagt. Es best and die Absicht, das
Schlo ß, jedenfalls den Palas t, der im Bereich des Vorh ofs lag, zu einem
Fabriks- oder Arbeitshaus für das ganze Ob eramt Bregenz einzurichten
und eine Brauerei zu erstellen.3) Der eifrigste Draufgänger bei der Durc hführung
der österr. Weisungen im Oberamt Bregen z, Oberamtsrat von
Ha rant, dess en scharfe Vollz ug smaßna hmen von den gräflichen Beamte n
einer Privata bne i gung gegen das gräfl iche Haus zugeschri e ben wur de,
wurde als k. u. k. Administrationsbeamter nach Hohene ms angestellt.
Um den Abgang an gräflichen Besitzungen und Fideikommißgütern
x) Vergl. Beidtel, Österr. Staatsver waltu ng I., S. 166.
2) Beid tel, Staatsverwaltung I., S. 162f.
3) Staatsratsakten von 1766. H. H. St. A. Wien.