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ob erstrich terlich e Entscheidung ließ keinerlei Zwe ideutigkeiten
mehr zu.
Es kam nun allein noch auf das Erz haus Österreich an, wie es sich
zu diesem , ihm ungünstigen Entscheid st ellen wollte .
Es war abzusehen, daß sich das mächtige Österreich aus dem von
ihm nun fast 20 Jahre beha u pteten Besitzstand in Lustenau nicht so
leicht werde verdrängen lass en, — aber so ohne weiteres konnt e es sich
über den vom höchsten Reichsgericht gefäll ten Spruch doch nicht
hinwegsetzen.
Es mußte sich doch zum mindesten herbe ilasse n, die St ichhalti gkeit
jener Gr ünde, die ihm 1767 zum Vorw and für die vo r schnelle Besitznahme
von Lustenau gedient hatten, einer etwas eingehe nde ren Pr üfung
zu un terziehen .
Zu diesem Zw ecke wurde dem tirolischen Landesgubernium mi ttels
Hof dekret vom 14. März 1786 die reichshofrätliche Note vom 24. Jänner
1786 zur gutachtl ichen Berichterstattung zugewi es en. Das Gubernium
übertrug dieses Gutachten dem vorarlbergischen Kreisamt in Bregenz,
das sich aber mit der Ausarbeitung des geforderten Berichtes hübsch
lang Zeit ließ und sich dabei trotz des erlassenen Reichshofratsschlusses
in der Ausübung der landesfürstlichen Recht e über Lustenau in keiner
Weise st ören ließ, sondern erst recht mit neuen „turbierlichen” Eingriff en
fortfuhr, so daß es den Anschein bek am, als ob man von Seiten Österreichs
aus diesen fortgesetzten Übe rgrif fen berei ts einen errungenen
Besitzstand herleiten wollt e.
Das Kreisamt Brege nz macht e sich geradezu ein Geschäft darau s,
das gräfliche Oberamt zu necken und zu st ören und als landsässig und
unte rgeben zu behandeln. Ohne Bedenken wurden die gräflichen
Beamt en weiterhin pe rsönlich zitiert und mit Verweisen belegt. Ja,
sie sollten nicht einmal mehr gegen dies es Verfahren Protest einl egen
oder irgen dwie widers prec hen dürfen. Im Fall der Nichtbefolgung der
österr. V orschri ften wurden sie immer wi eder mit Strafen bedroh t.
Auf Ansuc hen Negelin s sah sich der Reichshofrat unterm 19. Juni
und 4. Dezember 1786 erneut bewog en, bei der böh mis c h-österr. Hofkan
zlei auf unverzügliche Abstellung diese r Bedrückungen und Eingriff e
oder doch auf eine zeitlich e Inhibition bis zur Erledigung der verlangten
vorderös terr. Bericht e zu dringen.