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doch wieder, als die gräflichen Beamten sich bei dem dann wirklic h
er folgten Durchmarsch — ungeachtet ihrer Protest e — freiwillig zu
einer Militäreinquartierung herbeiließen.1)
Als aber von der gräflichen Beamt ung bald dara uf wieder wegen
der lustenauischen Kreisstimmvertretungsgebühr eine Erklärung verlangt
wur de, benützte sie diese Gelegenh eit und die eben gemachten
Erfa hrungen bei der Truppeneinquartierung, um in einer umfängliche n
Denkschr i ft die Recht e -— aber auch die Wün sche und Ziele des gräfliche
n Hause s Harrach-Hohenems etwas gen auer zu formulieren.2)
Das Kreisamt hatte sich in sein er Vermutung keines wegs getäuscht:
das gräf liche Haus war ganz offen darauf aus, auf die hoh enems
ischen Reichs allodie n und den fr eien Reichshof Lus tenau
einen verhältnismäßigen Antei l an dem gräflich-hohenem
sischen Kreis- und Kollegial votum neben dem österr.
Erzhaus als Inhaber der Reichslehen zu begründe n und
warf zu diese m Zwe cke ganz kühn die Frage auf, ob denn
das höchste Erzhaus unter dem Titel Hohenems im Jahre
1767 wohl mit Recht die Kreis- und Kollegialstimme für
sich alle in habe nachsuchen und die hohe Allodia lerbi n
habe auss chließen könn en ?
Die Berechtigung zu einer solchen Fragestellung holte man sich
aus dem Reichshofr a t sco nclusum vom 24. Jän ner 1786, das, wie beka nnt,
dem Hause Österreich nur eine auf gewisse Stücke und Zugehörungen
der Grafschaft beschränkte Reichsbele h nung zusprach (vergl. oben
S. 211), womit nach gräfl ich-harrachi scher Interpretation ■— das höchste
Reichsgericht zum Voraus sel bst für rich tig angenommen habe, daß
jene reich slehen baren Stücke keines wegs die Grafschaft selbs t ausmachen,
sonder n nur Teile und Zugehörungen davon sei en. Das Erzhaus
1) Bericht des Kreisamtes an das Guber nium v. 6. März 1793, Publ. 4992.
2) „Berühru ng der Grün de, daß die Frau G eneralin Gräfin von Harr ach
Excellenz, Erbtochter der ausgestorbenen Graf en von Hohenems und Besitzerin
des Reichshofes Lustenau, zu den gesandtschaftlichen Kosten auf Verführung
der hohenemsischen Kreisstimme und zur Kompletierung des ho henemsischen
Militär-Kreiskontingents nur alsdann etwas beizutragen schuldi g,
wenn hochderse lb en ein verhältnismä ß iger Anteil an dem gräfli ch hohenemsischen
Kr eis- und Kollegialvotum neben dem allerh. Erzhaus Österreich als
Inhaber der Reichslehen von der Grafschaft Hohenems zugestanden wird.
Hoh enems, den 30. März 1793. Beilage zu Gub. A. Publ. Nr. 6769, Jahr 1793,
eingereiht unter Publ. Nr. 14976, Jahr 1798. Kopie auch im Ar chiv Hohenems. 16*