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unfürdenkliche Verb and vielmehr fort dau ere, solange mit Einfluß des
Hause s Österreich; auch des Reiche s und Kre ises keine Abänderung
getroffen werde (vergl. oben S. 236).
Zunächst drehte sich die Streitfrage darum, ob der
Reichshof Lustenau auch fernerhin noch zu den kreisge -
sandts chaf t lichen Kost en der Grafschaft Hohenems beizutragen
schuldig sei.
An diese r F orderung Öste rre ichs war ja dies er ganze Stimmvertretungskampf
erst mals zur Entzündung gekommen. Zu einer solc hen
Beitragsschuldigkeit wollte man sich aber gräfli ch-harr a c h isCherseits
abs olut nicht mehr bequemen, seitdem der Territorial verband mit
Hohene ms aufgelöst war und Lustenau in seine ursprüngliche^ von
Hohene ms unabhängi ge reichsunmittelbare Landeshoheit zurückgefa
llen war.
Wenn auch der Reichshof Lustena u seinerzeit mit der Reich sg rafschaft
Hohene ms nach Art einer Union, Koalition oder besser Ko mpossession
in der Reichs - und Kreisverbindung gestanden hatte , so war
doch diese ehemali ge Verbindung durch das Aussterben des hohenemsischen
Mannsstammes und die darnach erfolgte Absonder ung des Lehe ns
vom Eigentum aufgelöst: mithin konnten auch die Wirkungen dies er
Verbindung nicht mehr fortdauern. Stren g genom men hätte nun der
Reichsgraf von Hohene ms weder als Graf noch als Reichsstand irgendwelche
Rechte mehr zu dem reichsfreien Lustenau gehabt, ebe nsowenig
als die reichsfreie Herrschaft Lustena u noch irgend eine Verb indli
chkeit gegenüber der Grafschaft Hohene ms hatte, wie sie sich aus der
rein zufällige n Verbindung mit dies er ergeben «hatte.
Die von Österreich im Sta atsvertr ag zurü ckbeh alt enen Hoheits
rechte über Lustenau kamen ihm ledig lich als Folgen dieses Vertrages
zu, nicht aber als Folgen dies er ehemaligen Verbindung und bezoge n
sich nicht auf Reichs- und Kreisverhältnisse. Lustenau an sich war
alle rdings nie Reichs- oder Kreisstand noch reichsgräflicher Kollegialstand
; es hatte weder in der Verbindung mit Werdenberg noch herna ch
mit Hohenems Reichs - und Kreisstandschaft oder re ichsg r äfliche
Kolle g ialgenoss enschaft für sich sel bst erworben oder daran selbständigen
An teil gehabt.
Wenn nun aber die Grafen von Hohene ms als gleichze itige Mitbesitzer
von Lustenau die Steuern von Lustenau, das übrigens dazu dazu