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Full text : Geschichte der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau

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daß die weni gen Akten der Grafsch aft Hohenems her wärts übergeben
w erden, die Ansprüche des kais. Hofes auf eine solche Besitzhandlung
gründe n”---- ---- ---- . Zur Beförderung des Aust a uschgeschä ftes erbot
man sich in Innsbruck, Stichaner nicht zu hindern, falls er sich entschliessen
 sollte, die Akten der Grafschaft Hohenems ver abf olgen zu lass en,
alle Verwahrungen damit zu verbinden, die er dem Interesse seines Hofes
angeme ssen erachten würde, — wogegen man sich bereit erklärte, unter
ebensolchenVerwahrungen auch dieAkten vonWeiler ausfo lgen zu lass en.1)

Ein erneutes Ersuchen, der Extra dit ion der Vorarlberger Akten
und insbesondere jener der Grafschaft Hohenems kein Hindernis mehr
in den Weg zu lege n, wies Stichaner mit der höflichen Erklär ung ab,
er sei nicht imstande, in der Kollision zwischen den Pflichten gegen
seinen Monarchen und dem Wunsc he, dies em Verlangen zu entsprec hen,
dem ersteren unge treu zu werden. Die kön igl.-bayr. Grafschaft Hohen ­
ems habe mit den abgetretenen vora rlbe rgische n He rrschaften nichts
geme in und sei deshalb auch nicht übergeben wo rden; — die dortigen
kön igl. Beamten und Unterta nen trügen immer noch die Pflichten ihres
rec htmäßig en Souveräns, des Köni gs von Bayern .

Unter diese n Umständen sei man deshalb österreichischerseits nicht
„in dem Fall ”, von ihm Akten der Grafschaft Hohenems und des vormaligen
 Reichs hofes Lustenau zu verlangen; vielmehr komme es ihm
zu, die Verabfolgung der noch abgä ngigen und zur Verwaltu ng dieser
Ter ri torien gehörigen Aktenstücke in Anspruch zu nehmen. Dara us
ergebe sich nur noch ein wei terer Grund, mit der Verabfolgung der vorarlbergischen
 Akten bis zur gege nseiti gen Ausantwortung diese r Abgänge
 zurück zu halten. Es müsse allerdings auffallend erscheine n, daß
man die Extradition der Akten des Landgerichtes Weiler durch die
V erabfolgun g der Akten von Hohene ms bedingen woll e, da vielmehr
beide der köni gl.-bayr . Regierung zuständig se ien. Zur Rechtfertigung
seiner Weigerung und zum Beweise dafür , daß er in einer so hochwic htigen
 Sache seine Schritte nicht nach eigenem Dünkel bemess e, ber uft
sich Stichaner eigens darauf, daß er angewies en sei, die Akten der
vorar l be rgischen He rrschaften nur gegen wechs els eitige Auslieferung
der Akten des Landgerichts Weiler abz ugebe n.2)

*) Antwo rt an Stichaner, 23. Sept. 1814, ebenda.
2) Stichaner an Roschmann, Kempten , 4. Dez. 1814, Hofkomm. Publ.
L.-Ü. Nr. 11455.
            
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