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Full text : Heimatkunde der Ortschaft Gisingen

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GEME INDE GUT

Die erstmalige Austeilung des Gemeindegutes an die Bürger
der Gemeinde Altenstadt erfolgte im Sahre 1732. In demselben
Jahre wurde von der Gemeinde eine Reutordnung erlassen, nach
welcher der Boden kultiviert werden muszt e. In öen Sahren 1756
und 1776 wurde wiede r ein Stück Waldgrund den Bürgern zugeteil t,
ebe nso im Jahre 1799. Die letzte Zuteilung erfolgte im Sahre 1818.
Der St reuegrund im Ob erried wurde 1797 aufgeteilt. Im Sahre
1818 wurde die Erbefolgeorônung verfaßt und im Sahre 1865 abgeändert.
 Bis zum Jahre 1846 war das Gemei nd egut steuerfrei.
Schon im Jahre 1865 bestand das Gemeindegut aus 393 Anteilen.
Bis in die vierzi ger Jahre des 19. Jahrhund erts mußten die Gemeindegutsbesitzer
 alljähr lich 40 bis 60 Tage an der sllwuhrung
Frohndienst leisten. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
mach te die Gemeinde-Vorstehung den einen großen Fehler, daß sie
das A mhandeln des Geme inde gutes gestattete.

Anfa ngs des 20. Jahrhund ert s wurde die Gemeindegutsfrage
infolge der gros sen Zahl der Gemeindegutsanwärter immer schivieriger
 . Die Gemeindegutsanwärter verlangten eine neue Vermessung
bezw. Aufteilung und gleichmässige Zuteilung aller bezugsberechtilgten
 Aktivbürger.

In der Sitzung vom 26. Feber 1904 wurde mit 16 gegen 11
Stimmen beschlossen, das gesamte Gemei n degut zusammen zu Wer fen
und neu zu vermarkten, um hernach wieder neu ausz uteil en.

Gegen diesen Beschluß ergriff Hons Tiefenthaler von Gisi ngen
Rekurs an die Landesregierung. Dem Re kurs Tiefenthaler wurde
Folge gegeben. Gegen die Entscheidung der Landesregierung vom
20. Juni 1904 reic hte die Semeinde-Vorstehung die Besc hwerde an
den Verwaltungsgerichtshof in Wien ein. Auch diese Beschw erde der
Gemeinde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Zum besseren Verst ä ndnis lasse ich die Entscheidung des ®ericht
 shofe s wortwörtlich folge n:

Dir. 4652 ex 1905

2.- 6.-H.

Im Namen Seiner Maj estät des Kaisers !

Der f. 1. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des
ï. f. Senatspräsidenten Dr. Haberer, in Gegenwar t der Räte des
            
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