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Entsc h e idungsgr ünde.
Sn den Sitzu ngen der Gemeindevertretung von Altenstadt vom
22. Oktob er und 31. Oktob er 1921 wurde eine neue „Gemeindegüterorônung"
beschlossen. „Die grundlegenden Bestimmungen der
66 1 und 2 derselben lauten: ..
„6 1. Das Gemeind egut besteht derzei t aus 393 Gemeindeqü
tern im Au smaß von 10 Mtittmel Land. Die Nutzung am Gemeindegut
steht jedem Bürger nach oTtaszgabe dieser Gemein degu tsovönung
zu. Alls Grundsatz gilt, daß jedem Bürger ber möglichst
gleiche Ante il zufallen soll (§ 63 der Gemeindesrönung.) .
s 2. Der Gemeindevertretung von Altenstadt steht öas otecb t
zu, in Wiederholung der gültigen Kebung der Sahre 1702, 1776,
1799 und 1818 und unter Gene hmigu ng der Landesregierung eine
neue Einteilung des Gemeindegutes zu ver fügen und über Die Art
der Nutzung und Zuteilung desselben an die Bürger den Beitberhältnissen
und allgemeinen Bedürfnissen der Bürger entsprechende
Vorschriften zu erlassen.
Das meu eingeteilteGemeindegut muß ein Attin öejtmaß von
sieb en STittmel enthal ten.
Der Grundsatz, daß nur Gemein deb ürger nutzungsberechtigt feint
können, darf bei einer Neuordnung nie verletzt werde n."
Gegen den im zur Auf nahme geme indea mtliche r Kundmachunge n
bestimmten Geme indeblotte für Rankweil, Altenstadt und so wei ter
vom 5. No vember 1921 kun dgemac hten Beschluß der Gemeinöevertvetun
g Alltenstaôt vom 22. und 31. Okto ber 1921 hat der Gemeindebürger
Johann Schatzmann in Altenstadt am 8. November
1921 eine Beru fung eingebr acht. Er anerken nt darin die Notwendigseit
einer Neuregelung der Gemeindenutzungen, glaubt aber, daß
hiezu die wenigstens stillschweigende Zustim mung aller derzei tigen
Gemeindegutsbesitzer und ihrer Rechtsnachfolger erfo rderlich fei. Das
Hhaupt bede nken erblic kt er aber in den §§ 1 und 2 der neuen Gemeindegütevordnung.
Diese bezeichnet er als unannehmb a r, indem
durch dieselben der jetzige Recht sbes tand der Gemeindegutsnutzung
gleichsam auf den Ropf gestellt und einer jeweiligen GemeindeVertretung
im Ein ve rnehmen mit der Landesregierung diesbezüglich
ein beliebiges Verfü gun gs recht eingerum t werden sollte, daher späte r
zur Beurteilung von in solchen Angele genheiten ents tehenden Nteinungsverschiedenheiten
micht mehr wie bisher, der Wortlaut des
§ 63 der Gemeindeor dnun g und die Vorschriften des 7. Sauptstückes
des allgemei nen bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend fein
könnten. . .
Der Geme i ndevorsta nd berich te te, daß Die Le bung derfufteilun
g der Geme indegutste i le bon ben ältesten Seiten herstammt,
denn die Gemeindegutsteile wurde n in den Jahr en 1776, 1799, 1802
noch dem Familienstande ergänzt, beziehungsweise ausgeteilt. Die
letzte Auste ilung erfolgte 1818, worüber die vorhandene Ber-