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Tosungsliste 393 Post en, das heißt Gemeindegutsante i le aufweist.
C6 sei somit festgestellt, daß die Neuverteilung der Gemeindegüter
unbedingt alte Hebung fei, wes halb der § 2 der Gemeindegüterorönung
mit dem § 63 der Gem eindeo rdnun g, be zie hungsweise dem
Gesetze, durch aus nicht im Widerspruche steh e.
Die Lan desre gierun g hat die Berufung des Schatzmann abgewiesen,
und die neue Gemeindegüterordnung gemäß § 63 der Gemei
ndeordnu ng genehmigt. Ihre Entscheidung führt aus: Nach § 2
der vom Berufungsi v erber angefochtenen neuen Gemeindegüterordnung
stehe der Gemeindever tr e tung das Recht der Ne uverteil ung in
Wiederholun g der bish er gültigen Uebu ng zu. Eine sol che gültige
Leb ung bestehe in Altenstadt tat s ächlich. Die Landesregierung hat
auf Grund der vorl iegen den Akten als eriviesen angenommen, dass
in A ltenstadt wiederholt Neu verteilungen der Geme inde güter vorgenommen
worden sind, die letzte im Jahre 1818. Wie aus dem Der-Wosung
sprotokoll der allgemeinen neu ausgeteilten Gem einde güter in
der Gemeinde Altenstadt aus dem Jahre 1818 erhel le, gab es damals
mie heute 393 Gemeindegüter, die insgesamt neu verteilt worden
sind. Son ach ist die Beha uptung des Berufungs werbers nicht
richt ig, es werde durch die neue Gemeindegüterverordnung der jetzige
Nechtsbestand der Gemeindenutzungen auf öen Ropf gestellt; die in
der neuen Gemeindegüterverorönung verfügte N euverteilu ng entsio
veche vielmehr der alten Hebung. Cs sei aber auch nicht richt ig,
wenn dec Berufungs iv erber weiter beha upte, bei der Ne u verteilung
der Geme inde güter fei alles ins Belieb en der Gemeindevertretung
und La ndesr egier ung gestellt. Diese dürfen nicht nach ihrem Belieben
borgehen, sondern haben sic bei jeder einzelnen Neuverteilung an
die hiefü r geltenden gesetzl ichen Bestimmungen, besonders an jene
des § 63 der Gem eind eordnu ng und somit auch an die bestehende
gültige H ebung zu halten. Die Gebundenheit hieran sei flar. Gin
ausdrücklicher Hinweis darauf im St atut wäre gar nicht notivendig
gewe sen. Damit aber, daß das neue Statut trotzdem ausdrücklich
auf die Wiederholung der gültigen Hebung hiniveist, seien die die
Neuverteilung vornehmenden Behö rden nicht nur durch das Gesetz,
sondern überdies auch noch durch das Statut zur Beobachtung der
gültig en Hebung verp fl ichtet worden. Der Hinweis des Berufungsme
rbers auf die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches be ruhe offenbar auf einer ganz irrige n BeUrteilung
der r echtlichen Natur der Bürgernutzungen. Die im 7.
Hauptftück des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches behandelten
Dienstbarkeiten sind privatrechtlicher Natur. Die soge nannten Bürgernutzungen
hingegen tragen öffentli ch-r echtli chen Charakter. Endlich
sei es klar, daß die Gem eindeve rtretu ng mit Genehmigung der Sondeeregäerung
das Stat ut bei Borlieg en der ges et zlichen Voraus
setzungen ändern könne, ohne daß jeder einzel ne Interess ent damit
einverstanden fein müs se.