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aufgenommen, verliefen aber wi eder ohne Resultat, weil die Bertretet
der Parze lle Gisinge n bei einem auf Ersuchen beid er Parteien
vor dem gefe rtigt en Gener alvik ar gepflogenen mündlichen Ver handlung
von dem am 2. Fe bruar 1887 schriftlich gemachten Anerbieten
einer Ablösungssumm e von 1300 fl. an die Mtutte rpfarr e, auf welc her
sie selbst in einer weiter en Aeußerung vom 20. oTtai 1887 sich noch
berufe n hatt en, wider alles Erwar ten zurücktra ten , obw ohl die Vertretet
der Pfarr e Altenstadt zu einer bedeutenden Ermäßigung der
frühe r von ihnen verlangten Ablösungssumme sich be reit erklärten.
Nun wird im vorgelegten Sti ftbrief- E ntwurf, § 1 erklärt : „Die
zu err ichtende Pfarve ... trennt sich von allen bisher gehabten
diesbezügli chen Verbindlic hkeiten von ber Atutterpfarre Altenstadt
los, sodaß jede Konkurrenz zur Mutterpfarre Altenstadt mit dem
Tage der Besetzung ber neuen Pfarre Gisinge n aufhört."
Diese nach Abb ruch der Ablösungsverhandlungen ohne wei teres
in den Stiftbrief-Entwurf aufgen omm ene Bestimmung schei nt auf
ber Vors tellung zu beruhen, daß es led iglich bem Ermessen ber Parzelle
Gisingen anheimgestellt sei, sich von der Atutterpfarre loszutrennen
und als eigen e Pfarre zu konstituieren, wenn sie dazu bie
Mi ttel besitze. Diese Vorstellung aber wäre ganz irrig. Denn gleic hwie
ein Pfarr er sich nicht von den seelsorglichen Verpflichtungen
gegen eine entfernte Parzelle feiner Pfarre lossagen kann, ebenso
kann sich eine solch e Parzelle nicht selbst von ihrer Mutterpfarre
lostrennen. Das Recht , eine sol che Parze lle vom Verba nd mit ber
Au t terpfarre zu lösen und eine neue Pfarre zu errichten, steht nur
bem Bischof: ber Diözese zu. Ferner ist ber Ver band mit ber
AT tutterpfarre mit mann igfaltig en gegenseitigen Rechte n und Pflichten
ver bunden welche auch der Bis chof bei einer Auspf arrung nicht
willkürlich aufheben kann, son dern in ange messene r Weise schützen
und wahren muß. Daher gilt bei einer solchen Lostrennung ber
Grundsatz, daß bie ATtutterpfarre, besonders wenn sie keine Dermögensüberschüsse
hat, in ihren Einkünften nicht geschädigt werden
darf. Der Bischof wird daher bie Höhe ber Ablösung ssumme nie
durch einen ATachtspruc b estimmen, sondern beibe Teile sollen sich
über dieselbe ve reinba ren, unter Vorbehalt ber bischöflichen Genehm
igung bezüglich ber Mutterpfarre, und sollen soda nn biefe Bereinbarung
bem Bischo fe zur Genehmigung unter br eiten. Wenn eine
sol che Vereinbarung nicht zustande ko mmt, steht es beid en Teile n
zwar frei, die Entsch eidun g über bie Höhe ber Ablö sun gssumme
bem Bischö fe zu überlassen. Aber in die sem Falle hätten vor Allem
beibe Teile ihre Anträge zu stellen; bie ATtutterpfatre hätte ihre
Forderung zu begründen , bie abzutrennende Parzelle sich über ihr
Angebo t flat unb bestimmt auszusprechen. Doch würde vor aussichtlich
ber Bischo f sich nur bann dazu herbe ila ssen, eine Cntscheidung
zu treffen, wenn bie Errichtung ber neuen Pfarr e zur
Befri edigung der religiösen Bedür fniss e ber Gläubigen als dringend