können auch unparteiische Männer aus Bregenz oder Bludenz, eventuell
der Statthalter in Innsbru ck ang erufen werden .
Actum Feldkirch am Zins tag vor Lorporis Chr isti, war der 13.
Tag Juni 1514.
Unterschriften: Hans Kaspar v. Laubenberg, Wolfgang Hall er,
Hans Kam merer zu Innsbruc k, Andreas Teubler, Sekr etär der
Ratkammer zu Innsbruck.
Bemerkung: Nicht als Allmeinden im Sinne des Zehnerlibells
Hatten zu gel ten: Tillis und Arde tzen. Beide Waren lange Zeit Streitobj
ekt,- ersterer zwischen Altenstadt, Gisingen und Levis einerseits und
Nofe ls. Fresch, Bangö und Matschels an derers eits,- let zterer zwisch en
Altenstadt, Gi singen und Levis auf der einen und Feldkirch auf der
andern Seite. Hierüber wurde schon berichtet.
Trotz des Zehn erlib ells vom Jahre 1514 gab es im Verlaufe
der nächsten Jahr hunder te immer wie der neue Reibungsflächen zwischen
Altenstadt und Feldkirch, bis dann aus den Vielen Anlässen im
Jahre 1732 der sogenannte Zec h'sche Vertrag* entstand , der auf
eini ge Zeit Friede und Einigkeit zwischen den be sagten Gemeinden Wieder
herzustellen vermochte. — Zech'scher Vertrag heißt er deshalb,
Weil Gigmund Jgnaz Maria Zech von Deibach , Freih err zu Gulz
und Vogt der Herrschaft Feldkirch die sen Vert rag zwischen den st reitenden
Gemeinden zustande gebracht und ihn dann auch eigenhändig
unterfertigt hat. Der Inhalt dieses interessanten Vertrages ist
folgender.
1. Die Gemeinde Altenstadt verp flichtet sich, die Währung und
Däm mung an Jll und Rhein allein zu übernehmen und auch alle
Kosten diesbezüglich allein zu trag en. Dafür be gibt sich Sie Stadt
Feldk irch für sich und all ihrer Nachkommen aller der im Zehnerlibell
zugekommenen Rechte und Gerechtigkeiten, „Zu und Ansprach oftgeöachten
Allgemeind in aller Nu tzba rkeit und Nießung, an Grund
und Boden, Holz und Aichlenlesen",- sie verzichtet auch auf den Ant eil
an dem sogenannten Schlattwald, „Wie nicht Wenige r das mit Auftrieb
zu Herbstzeiten in deren Altenstätterischen Feld dies- und jenseits
der Jll, also zwar, daß die Gemei nde Altenstadt und die dazu
gehörigen Flecken (Nofels, Fresc h, Bangs und Matschels) solches als
nach ihrem eige nen Willen und Frommen fürderhin allein genießen,
ihre Felder nach ihrem Belieben und Gefallen entweder unter ihnen
gemeins chaftli c h ätzen oder aber W eideigen machen können, sollen und
mögen, jedoch mit dem ausdr ückli chen Vorbehalte, was wegen denen
bürgerl ic hen Aec kern im Altenstädter Feld gelegen, in dem hierauf solgenden
5. Punkte disponiert word en und mit dem Weit eren Beisätze, daß
wenn sie, die Gemei nde Altenstadt und zu geh örigen Flecken, bei hoher
Behörde Lizenz erhal ten auf der Allgemeind Ausstockung oder Aus-*
Nicht zu verwechseln mit dem Landsee's che n Vertrag von 1728, der Sie
Eteuerverhältnisse zwischen Altenstadt und Feldk irch regelte. 221