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keiner gesetzlichen Anordnung eingeführt wurd e, da ferners so
wohl die Hypoteken und a ndere Realrechte als die Löschungen
derselben mit Hülfe der jährlichen und Hauptregister sich ver
läßli cher aus den Verfachbüchern durch Einsichtnahme der be
züglichen Urkunden, als aus dem sogen annten Register oder
Protokoll der H ypoteken und anderer Realrechte erheben
lassen, da di eses nur ein, manchesm al auch unverlüßlicher Aus
zug der verfachten Urkunden ist und da endlich dieses soge
nannte Register oder Protokoll der Hypoteken und anderer
Realrechte von den Gerichtsbehörden der an dern fünf Kreise
die ser P rovinz nicht geha lten wird, wobei noch der Ueb elstand
obwaltet, daß die Führimg desse lben mit bedeu tendem Zeit
verluste und unnützer, ja schäd liche r Mühewaltung verbunden
ist, so erha llen die zwei erwäh nten Collegialgerichte nnd alle
Landgerichte des Kreises T rient und Rovereto die Wei sung,
daß vom 1. Jän ner 1833 an die Führung des sogenannten
Registers oder Protokolles der Hypoteken oder anderer Real
rec hte zu unterble iben habe.
2. Ueber die Art, wie Hypote ken gelöscht wer den müssen,
wird bemerkt, daß die Tilgung eines Real rechtes auf die näm
liche Weise wie die Urkunde, wodurch eine Hypotek bestel lt
wird, nach der vorg eschrieb en en Manipulation ins Verfachbuch
hinterlegt wird, durch Einverleibung der Löschungsurkunde in
dasselbe Verfachbuch zu bewirken sei, vorausgesetzt, daß diese
mit den zur Vormerkun g vo rgesc hriebene n Förmlichkeiten der
ge stalt versehen, daß mit Hülfe der Jahres- und Hauptregister
sow ohl die Hypotekarlasten, we lche auf einem bestimmten Gute
hafte n, als auch die gänzlichen oder theilweisen Löschungen
dersel ben ersichtl ic h gemacht werden können. Zu diese m Ende
muß in den Registe rn die Zahl, unter welcher eine so lche
Löschung vorgemerkt ist, sowohl bei der Stelle, wo die Ver
fachun g der Hypotek verz eic hnet ist, als auch auf dem hinter
legten Pfand instrum e nte selbst mit Bezug auf die Nummer,
unter welcher die Urkunde, die die gänzliche oder theillveise