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bewahren. Den Interessenten sind auf Anlangen amtliche
b eglaubigte Abschriften oder Exped itionen der gerichtlich errich
teten Urkunden zu erla ssen, und wenn die Eintragung der
Urkunde in der Registraturs-Abtheilung der Realrechle (Ver
fachbuch) in Folge des Gesuches und gerichtlicher Genehmigung
statthütte, ist z ugleich die amtliche Bestätigung mit Angabe des
Tages und N ummer des E in re ichungsprotokolles, unter welchem
das Gesuch eingetragen erscheint, mit dem zu erlasse n, daß die
Ori ginal-U rku nde in der Registraturs-Abtheilung der Real
rechte (Verfachbuch) aufbewahrt ist.
2. Wenn die Par teien außergerichtlich oder nicht vor dem
Rich ter der gelegenen Sache ihre Vertrüge oder Ueber ei nkommen
stipulirt hätten, bleib t derjenigen Partei, welche aus solchen
Verträg en oder Uebe r einkommen ein Realrecht erwerben kann
und will, u nbenom men, dem Richter der geleg enen Sache den
Original-Privatvertrag oder eine ämtl ich beglaubigte Abschrift
oder Expe dition des gerichtlich stipulirten Vertrages oder U eber
einkommens mit dem Ansuchen zur Einsicht vorzulegen, eine Ab
schrift oder Duplikat der vorgelegten Urkunde, welche Abschrift
auch von der Partei selbst auf ganze Bogen vom sogenannten
Kanzleiconceptpapier in reiner und fehlerfreier Schrift dem
Richter übergeben werden kann, in der Registraturs-Abtheilung
der Realrechte (Verfachbuch) zur Erlangung des Realrechte s
zu hinterle gen.
Wenn dieses Gesu ch nicht schriftlich, sondern mündlich
gestellt wird, ist darüber ein Protokol l aufzunehmen, das Ge
such aber, nachdem es im Einreichungs-Protokolle vorschrifts
mäßig eingetr a gen war, wenn nichts dagegensteht, ist mit dem
bewil ligen den Dekrete und mit der vorgelegten Abschrift der
vorgewiesenen Urkunde, oder nachd em eine ämtliche Abschrift
davon gemacht, mit dieser zur Registraturs-Abtheilung der
Realrechte (Verfachbuch) zu leiten und dort aufzubewahren. Auf
die vorgelegte Privat-Originalurkunde oder ämtlich beglaub i gte
Abschrift der Expedi tion der gerichtlichen Urkunde, welc he der