119
Hiedurch wird nicht allein die schon bestehende Unsicher
heit der Realrechte vermehrt, sondern auch eine bedeutende
Zeitverschwendung bei Erlassung von Sicherheitsausweisen, die
zudem bei einem man gelh aften Zustande der Verfachregister nie
verläßlich sein könn en, verursacht.
Um diese m Uebelstande zu steuern, findet sich das Appel
lationsgericht veranlaßt, sämmtlichen ihm unterstehenden Land
gerich ten folgeude Weisung zu ertheilen:
1. Der Beamte, welch er beauftragt ist, die Urkunden im
Verfach bu che ein zutrag en und dieselben mit dem Verfachung s-
eertifikate zu versehen, hat auch, falls nicht ganz besondere
Umstände dagegen obwalten, das jährliche und das s tehende
Verfachregister zu führen.
2. Die Eintragung der verfachten Urkunde im jährlichen
und stehenden Register hat bei jeder einzeln en Ve rfachu ng, und
zwar twch ehe die Urkunden dem Amtsvorstande zur Unter
fertigung des V erfac hungs -Certifik ates vorgelegt wird, zu er
folgen, und daß es gescheh en sei, auf der Urkund e se lbst mit
einem vom Amtsvorstande zu be stimmend en Zeichen, z. B. mit
einem R (registrirt) ange merkt zu werden.
3. Ist die dem Lalidrichter zur Unterschreibung des Ver-
fachungs-Certifikats vorgelegte Urkunde mit dem erwäh nten
Zeichen nicht versehen, so hat er noch vor Beisetzung seiner
Unter schrift die Eintragung derselben im jährl ichen und stehenden
Verfachregister zll veranlassen, und sich n ebstbei von Zeit zu
Zeit durch genau e Einsicht zu überzeugen, daß diese b eiden
Register ordnungsmäßig gefilhrt werden und die allenfalls ent
deckten Gebrechen unverzüglich zu beseitigen.
4. Damit diese Manipulation bei allen Landgerichten
gleichmäßig eingeführt werden k önne, haben diejenigen, welche
mit dem stehenden Register sowei t im Rückstände sein sollten,
daß sie selbe s bis Ende April d. I. zu ergänzen nicht ver
mochten, ein neues stehendes Regis ter anzulegen und mit
1. Jänner l. I. zu beginnen; gleichzeitig aber auch das vor- vor-