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zu ermöglichen, sämmtliche k. k. Steuer äm ter über Auftrag des
k. k. Finanzministeriums ange wiesen wurden, den Parteien im
Falle der 'Nothwendigkeit die Einsichtsnahme in die Catastral-
Operate, selbstverständlich immer nur in Intervention eines
Beamten zu gestatten.
Hie bei wurde noch bemerkt, daß, soferne von den Par
teien in Absicht ans die seit der Vermessung etwa eingetretenen
Parzellentheilungen die Anferti gung von Auszügen aus den
Jndikationsskizzen, Protokollsabschriften oder Auszügen aus den
Pr otokollen , sowie die Bestä tigu ng über die richtige Copirung
gewünscht werden sollte, die bezüg liche Bestellung beim k. k.
Mappen arch iv in Innsbruck zu machen sein wird, welches zur
Ausführung dieser Arbe iten gegen Vergütung der tarifmäßigen
Gebühren ermächtig et ist.
Innsbruck, 27. April 1880.
Vom k. k. Oberlandesgerichte
Farfoglia m. p. Hueber
m. p.
Nr. 2751. z Beila ge LIX.
Circulare.
Es wurde zur diesseitigen Kenntnis gebracht, daß bei
mehreren Ger ichten Urkund en aller Art, zu deren Giltigkeit
hinsichtli ch der dabei betheiligten Minderjährigen oder C uranden
die Genehmigung der be t reffenden Vormundschafts- oder Cura-
telbehörde gesetzlich nothwendi g ist, zum Verfachbuche gebracht
und einverleibt werden, ohne daß die erwähnte Genehmigung
darauf ersicht lich ge macht wurde.
Nachdem ein solcher Vorgang gegen die bestehenden geset z
lichen Vorschriften verstoßt und ganz und gar unstatthaft ist,
wer den sämmtliche unterstehende Gerichtsbehörden angewiesen,
derlei Urkunden, wenn sie nicht mit der Genehmigungsklausel
Lech er, Berfachbilch. 11 11