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Full text: Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg

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zu ermöglichen, sämmtliche k. k. Steuer äm ter über Auftrag des 
k. k. Finanzministeriums ange wiesen wurden, den Parteien im 
Falle der 'Nothwendigkeit die Einsichtsnahme in die Catastral- 
Operate, selbstverständlich immer nur in Intervention eines 
Beamten zu gestatten. 
Hie bei wurde noch bemerkt, daß, soferne von den Par­ 
teien in Absicht ans die seit der Vermessung etwa eingetretenen 
Parzellentheilungen die Anferti gung von Auszügen aus den 
Jndikationsskizzen, Protokollsabschriften oder Auszügen aus den 
Pr otokollen , sowie die Bestä tigu ng über die richtige Copirung 
gewünscht werden sollte, die bezüg liche Bestellung beim k. k. 
Mappen arch iv in Innsbruck zu machen sein wird, welches zur 
Ausführung dieser Arbe iten gegen Vergütung der tarifmäßigen 
Gebühren ermächtig et ist. 
Innsbruck, 27. April 1880. 
Vom k. k. Oberlandesgerichte 
Farfoglia m. p. Hueber 
m. p. 
Nr. 2751. z Beila ge LIX. 
Circulare. 
Es wurde zur diesseitigen Kenntnis gebracht, daß bei 
mehreren Ger ichten Urkund en aller Art, zu deren Giltigkeit 
hinsichtli ch der dabei betheiligten Minderjährigen oder C uranden 
die Genehmigung der be t reffenden Vormundschafts- oder Cura- 
telbehörde gesetzlich nothwendi g ist, zum Verfachbuche gebracht 
und einverleibt werden, ohne daß die erwähnte Genehmigung 
darauf ersicht lich ge macht wurde. 
Nachdem ein solcher Vorgang gegen die bestehenden geset z­ 
lichen Vorschriften verstoßt und ganz und gar unstatthaft ist, 
wer den sämmtliche unterstehende Gerichtsbehörden angewiesen, 
derlei Urkunden, wenn sie nicht mit der Genehmigungsklausel 
Lech er, Berfachbilch. 11 11
	        
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