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Full text: Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg

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der betreffenden Pupillar- oder Cu ratelin stanz versehen sind, 
in keinem Falle dem Verfachbuche einzuverleiben, son dern zur 
betreffenden Ergän zung zurückzuweisen. 
Innsbruck, 4. Mai 1880. 
Vom k. k. Oberlandesgericht. 
Farfoglia m. p. Hueber 
m. p. 
Nr. 3354. Beilage LX. 
Circnlare. 
Laut einer Mittheilung des Präsidiums der hiesigen k. k. 
Grundsteuer-Landeskommission hat das k. k. Finanzministerium 
mit Erlaß vom 31. Mai 1881 Z. 17113 anläßlich der be­ 
vorstehenden Dllrchführung der Reklamationen die Ergebnisse 
der Einschätzung zum Zwe cke der G rundsteuer-Regelung ange­ 
ordnet, daß vom 15. Juni 1881 an zur Erhaltung der rich­ 
tigen Besitzanschreibung von den k. k. Steuerämtern die an­ 
läßlich der Gebührenbemessung zur Anzeige gebrachten Besitz- 
v eründerungsfä l le unter gen auer Bezeichnung der Objecte in 
Vormerkung genommen und monatlich mittelst Verzeichnisse den 
k. k. Bezirksschützungs-Kommissionen behufs Berichtigung der 
Besitzanschreibung nachg ewiesen werden. 
Um den k. k. Steuerämtern zu ermögl ichen, in diesen 
Verzeichnissen alle zur Err eichung des vorgedachten Zweckes 
erforderlichen Daten zur Darstellung bringen zu können, ist 
erforder l ich, daß in den Besitzveränderungsurkunden die Liegen­ 
schaften genau bezeich net und namentlich die der neuen Grund ­ 
steuerverschreibung zu Grunde liegenden Parzellennummern 
ange führt we rden. 
Zur Erreichung des obenerwähnten für das Aerar wie 
für die Parteien gle ich wichtigen Ziel es wer den den unter ­ 
stehenden Gerichtsbeh ör d en, den löblichen Advokatenkammern 
und den k. k. N ota riat skammern die diesseitigen Circular­
	        
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