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der betreffenden Pupillar- oder Cu ratelin stanz versehen sind,
in keinem Falle dem Verfachbuche einzuverleiben, son dern zur
betreffenden Ergän zung zurückzuweisen.
Innsbruck, 4. Mai 1880.
Vom k. k. Oberlandesgericht.
Farfoglia m. p. Hueber
m. p.
Nr. 3354. Beilage LX.
Circnlare.
Laut einer Mittheilung des Präsidiums der hiesigen k. k.
Grundsteuer-Landeskommission hat das k. k. Finanzministerium
mit Erlaß vom 31. Mai 1881 Z. 17113 anläßlich der be
vorstehenden Dllrchführung der Reklamationen die Ergebnisse
der Einschätzung zum Zwe cke der G rundsteuer-Regelung ange
ordnet, daß vom 15. Juni 1881 an zur Erhaltung der rich
tigen Besitzanschreibung von den k. k. Steuerämtern die an
läßlich der Gebührenbemessung zur Anzeige gebrachten Besitz-
v eründerungsfä l le unter gen auer Bezeichnung der Objecte in
Vormerkung genommen und monatlich mittelst Verzeichnisse den
k. k. Bezirksschützungs-Kommissionen behufs Berichtigung der
Besitzanschreibung nachg ewiesen werden.
Um den k. k. Steuerämtern zu ermögl ichen, in diesen
Verzeichnissen alle zur Err eichung des vorgedachten Zweckes
erforderlichen Daten zur Darstellung bringen zu können, ist
erforder l ich, daß in den Besitzveränderungsurkunden die Liegen
schaften genau bezeich net und namentlich die der neuen Grund
steuerverschreibung zu Grunde liegenden Parzellennummern
ange führt we rden.
Zur Erreichung des obenerwähnten für das Aerar wie
für die Parteien gle ich wichtigen Ziel es wer den den unter
stehenden Gerichtsbeh ör d en, den löblichen Advokatenkammern
und den k. k. N ota riat skammern die diesseitigen Circular