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bung dinglicher R echte auf unbewegliche Sa chen bestimmten
öffentlichen Bü cher nur dann stattfinde n können, wenn neben
Beobachtung der übrigen g esetzliche n Erfordernisse die ausdrück
liche Erklärung der politischen Landesstelle beigebracht wird,
daß den besonderen über die Veräußerung oder Belastung des
Kirchengutes besteheuden Vorschriften Gen üge geschehen ist und
dies' bei dem U mstande, als die vors t ehende Verordnung mit
Rüc ksicht auf die Bestimmung des § 38 des Gesetzes vom
7. Mai 1874 Nr. 50 R.-G.-Bl. als noch in Wirk samk eit stehend
anzusehen ist.
Innsbruck, 27. Juni 1882.
Vom k. k. Oberlandes ger ic hte für Tirol und Vorarlberg.
Mages m. p. Hue ber
m. p.
Nr. 1426. Circu lare.
c.
0. Beilage LXVI.
Bei diesem Anlasse muß aber das Oberlandesgerichts
Präsidium auf die ebenso häufig vor kom mende Unterlassung
der Prüfung der zum Verfachbuche gebrachten Akte aufmerksam
mach en. Es ist ganz unzulässig, daß die Bewi lligung zur Ver
fachung lediglich einem Kanzleibeamten überlassen wird, und
der Richter sich um dieselbe nicht kümmert, sonderir sich auf
die Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Verfachungsbescheide
die mitunter auch nur alle Wochen oder Mo nate erfolgt, be
schränkt.
Es werden le ider häufig Akte dem Verfach bu che einver
l eibt, wo die gerichtliche Bew illig ung der dabei interessirten
M ündel oder die Vollmacht der Parteien, insbesondere bei
Gemeinden oder wohlthätigen oder kirchlichen Stiftungen die
hief ür vorgeschriebenen Formalitäten, dann die politische Zer-
stückungsbewilligung, insoferne es einer solchen bedarf, fehlt.