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Full text: Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg

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bung dinglicher R echte auf unbewegliche Sa chen bestimmten 
öffentlichen Bü cher nur dann stattfinde n können, wenn neben 
Beobachtung der übrigen g esetzliche n Erfordernisse die ausdrück­ 
liche Erklärung der politischen Landesstelle beigebracht wird, 
daß den besonderen über die Veräußerung oder Belastung des 
Kirchengutes besteheuden Vorschriften Gen üge geschehen ist und 
dies' bei dem U mstande, als die vors t ehende Verordnung mit 
Rüc ksicht auf die Bestimmung des § 38 des Gesetzes vom 
7. Mai 1874 Nr. 50 R.-G.-Bl. als noch in Wirk samk eit stehend 
anzusehen ist. 
Innsbruck, 27. Juni 1882. 
Vom k. k. Oberlandes ger ic hte für Tirol und Vorarlberg. 
Mages m. p. Hue ber 
m. p. 
Nr. 1426. Circu lare. 
c. 
0. Beilage LXVI. 
Bei diesem Anlasse muß aber das Oberlandesgerichts­ 
Präsidium auf die ebenso häufig vor kom mende Unterlassung 
der Prüfung der zum Verfachbuche gebrachten Akte aufmerksam 
mach en. Es ist ganz unzulässig, daß die Bewi lligung zur Ver­ 
fachung lediglich einem Kanzleibeamten überlassen wird, und 
der Richter sich um dieselbe nicht kümmert, sonderir sich auf 
die Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Verfachungsbescheide 
die mitunter auch nur alle Wochen oder Mo nate erfolgt, be­ 
schränkt. 
Es werden le ider häufig Akte dem Verfach bu che einver ­ 
l eibt, wo die gerichtliche Bew illig ung der dabei interessirten 
M ündel oder die Vollmacht der Parteien, insbesondere bei 
Gemeinden oder wohlthätigen oder kirchlichen Stiftungen die 
hief ür vorgeschriebenen Formalitäten, dann die politische Zer- 
stückungsbewilligung, insoferne es einer solchen bedarf, fehlt.
	        
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