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III. Erfordernisse der Verfachurkunden.
' § 7.
Jede zur Versuchung überreich t e Privuturkunde muß ent
halten ะ
1. Den Rechtslitel des Geschäftes, in Folge dessen das ding
liche Recht begründet, abgeündert, über tragen oder als
erloschen erklärt werden soll.
2. Die genau e B ezeich uuug der Parteien, welch e das Ge
sch äft schließen, oder übe rhaupt eine Erklärung abgeben.
3. Die klare und deutliche Beschrei bung der den Gegenstand
des dinglichen ^Rechtes bildenden Realitäten.
4. Die ausdrückliche Erklärung der Partei, welche das ding
liche Recht einräumt, übertrügt, oder als erloschen erklärt,
daß sie in die Verfachnng der Urkun de willige.
5. Die Unterschrift des Ausstellers der Urkunde und zwei er
glaubwürdiger Zeugen1). §
8.
Die Realitäten müssen in den Ver fachurk unde n mit der
zu ihrer Jdentificirung erford erliche n Genauigkeit bezeichnet
werden, daher es sich empfiehlt, die Daten des revidirten Ka
tasters zu benützeu uud die P arzel len-N ummern sowie die be-
tre ffellde Katastral-Gemeinde anzugeben.
Selbstverständlich ist, daß durch die Beniitzuug der Kata
straldaten die Anweudung anderer iib lich gewordene r Bezeich
nung en nicht überflüssig wird, die name ntlich dann nicht zu
entbehren sein werden, wenn es sich um eine Bezugnahme auf
andere dieselbe Liegenschaft betreffende Urkunden handelt^).
‘) Hofkanzlei-Dekret 7. März 1805 Z. 4401 V Entsch.
2) Oberlandesger.-Circnlarien 31. Mürz 1880 Z. 2025 (Justiz
Minist.-Erl. £2. März 1880 Z. 3627) , 27. April 1880 Z. 2584, 14. Juni
188 l Z. 3354, 5. Lkto ber 1881 Z. 5603, 14. März 1882 Z. 1912
(Justiz.-Min-Erl. 8. März 1882 Z. 3584.