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Full text: Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg

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deren Kuratoren folglich nicht so leich t erheben können, mit 
wie vielen ande ren hypotezirten Sch ulden ihre adelichen und 
siegelmäßigen Schuldner auf ihren Realitäten behaftet sein, so 
hätten alle Gläubiger ohne Unterschied, wel che bei einem Ade­ 
li chen oder Siegelmäßigen ein Pfand- oder dingliches Recht zu 
haben glauben, und hierüber nach der bisherig en ge setzlich en 
Form ausgefertigte Urku nden besitzen, solche bi nnen einem Jahr 
und sechs Wochen bei dem Ortsg erichte , in de ssen Bezirke die 
verpf än dete Re alität sich befindet, vorzulegen, und um so siche­ 
rer vormerken zu lassen , als nach Verlauf die ser Frist, und 
unterlassener Anmeldung alle nicht vorgemerkten Hypoteken er­ 
loschen sein sollen. 
Was endlich die Dynastialrechte betrifft so seien die Herr­ 
schaften oder ein Eigenthum der Dynasten oder landesfürstliche 
Lehen oder Pfa ndschaften ; in Rücks icht auf die erstere Gattung 
der Dynastien habe die Verschreibung eines Pfa nd- oder ding­ 
li chen Rechtes bei dem Ortsgerichte der nämlichen Herrschaft 
zu geschehen. Bei den lehenbaren Dynastien bestunden die 
Vorschriften ohnehin, wie die lehenbaren Körper oneriret wer­ 
den können, wobei es auch zu verbleiben habe. Bei den Pfand­ 
s chaften aber könne nur das Pfandsch a fts-Kapital , keines aber 
die Herrschaft selbst mit Pfandr echt en oneriret werden. Es sei 
also das eige ntl iche Pfandschafts-Kapital von jeder solchen Herr­ 
schaf t zu liquidiren, und hierauf könne der Pfandschafts-Jn- 
haber seine Schulden mit Pfan drechte n unna chtheilig des höch­ 
sten Pfandleihers, der mit seinen allenfälligen Forderungen 
jeder Vormerkung vorauszugehen hätt e, gehörig bedecken. 
Beilage V. 
Hofkanzlei-Dekret vom 7. und Gubernial-Kundmachung 
vom 27. März 1805. 
Nach der durch ein gedrucktes Generale vom 16. März 
1803 (Stiftungssache Nr. 4322) erfolgten Kun dmachu ng der der
	        
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