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deren Kuratoren folglich nicht so leich t erheben können, mit
wie vielen ande ren hypotezirten Sch ulden ihre adelichen und
siegelmäßigen Schuldner auf ihren Realitäten behaftet sein, so
hätten alle Gläubiger ohne Unterschied, wel che bei einem Ade
li chen oder Siegelmäßigen ein Pfand- oder dingliches Recht zu
haben glauben, und hierüber nach der bisherig en ge setzlich en
Form ausgefertigte Urku nden besitzen, solche bi nnen einem Jahr
und sechs Wochen bei dem Ortsg erichte , in de ssen Bezirke die
verpf än dete Re alität sich befindet, vorzulegen, und um so siche
rer vormerken zu lassen , als nach Verlauf die ser Frist, und
unterlassener Anmeldung alle nicht vorgemerkten Hypoteken er
loschen sein sollen.
Was endlich die Dynastialrechte betrifft so seien die Herr
schaften oder ein Eigenthum der Dynasten oder landesfürstliche
Lehen oder Pfa ndschaften ; in Rücks icht auf die erstere Gattung
der Dynastien habe die Verschreibung eines Pfa nd- oder ding
li chen Rechtes bei dem Ortsgerichte der nämlichen Herrschaft
zu geschehen. Bei den lehenbaren Dynastien bestunden die
Vorschriften ohnehin, wie die lehenbaren Körper oneriret wer
den können, wobei es auch zu verbleiben habe. Bei den Pfand
s chaften aber könne nur das Pfandsch a fts-Kapital , keines aber
die Herrschaft selbst mit Pfandr echt en oneriret werden. Es sei
also das eige ntl iche Pfandschafts-Kapital von jeder solchen Herr
schaf t zu liquidiren, und hierauf könne der Pfandschafts-Jn-
haber seine Schulden mit Pfan drechte n unna chtheilig des höch
sten Pfandleihers, der mit seinen allenfälligen Forderungen
jeder Vormerkung vorauszugehen hätt e, gehörig bedecken.
Beilage V.
Hofkanzlei-Dekret vom 7. und Gubernial-Kundmachung
vom 27. März 1805.
Nach der durch ein gedrucktes Generale vom 16. März
1803 (Stiftungssache Nr. 4322) erfolgten Kun dmachu ng der der