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schließung vom 17. Juli v. I. als überhaupt auf folgeude
besoudere Anordnuugen und Z urech tweisun gen:
1. In dem ehevor illyrischen Tirol und jenen Parzellen
des unter der italienischen Regierung mit Italien vereinigt ge
wesenen Tirols, die nach der Besit zergre ifun g dem Land ger ichte
Sill ian zugeschlagen wurden , dürfte mancher Unterthan in der
ihm schädlichen, irrigen Meinung stehen, daß er für sein Gut
haben eine Hypotek besitze, die er doch in der That nicht be
sitzet , entweder, weil er die einst ge habte Hypotek durch Unter
lassung der vorgeschriebenen Inscription beim Hypotekenamte
unter der it alienis chen Regie rung verlo ren, oder weil er sie
aus Mangel der Inscr iption s einer Notariats-Urkunde gar nie
erworben hat. Damit d iesen im Irrthum e stehenden Unter
thanen wenigstens in Zukunft geholfen w erde, so stehet ihnen,
um ihre auf oben gesagte Art verlornen, oder nie erworbenen
Hypoteken zu bekommen, kein ande res Rechtsmittel übrig, als
sie nach den in obig republizirten höchsten Hofdecreten in das
Verfachbuch eintragen zu lassen, wo sie dann erst von diesem
Zeitpunkte an, die Hypotek, und die damit verbunde nen Rec hte
erstehen.
2. Im südlich eh evor italienischen Tirol hat die dermal
dort noch bestehe nde ital ie nische Hypotekar-Verfassung nebst den
Hypot eken ämte rn zu Trient und Bozen bis znm letzter April
d. I. noch fort zu bestehen, und hört mit dem 1. Mai 1817,
als dem Zeitpunkte der neuen Gerichtsverfassung auf.
Im übrigen versteht es sich von selbst, daß die unter der
italienisch en Regierung gesetzlich erworbenen und conservirten
Hypoteken auch künftig ihre Rechtsgiltig keit behalten. So llte
aber in diesem Antheile Tir ols jema nd unter der vorig öster
reichischen Regierung eine Hypotek gesetzlich erworben, diese aber
unter der ital ienische n durch die vorgeschriebene Vormerkung
beim Hypotekenamte nicht conservirt, oder eine durch einen
notorischen Akt stipulirte zu inscribiren unterlasse n hab en, so so