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Full text: Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg

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schließung vom 17. Juli v. I. als überhaupt auf folgeude 
besoudere Anordnuugen und Z urech tweisun gen: 
1. In dem ehevor illyrischen Tirol und jenen Parzellen 
des unter der italienischen Regierung mit Italien vereinigt ge­ 
wesenen Tirols, die nach der Besit zergre ifun g dem Land ger ichte 
Sill ian zugeschlagen wurden , dürfte mancher Unterthan in der 
ihm schädlichen, irrigen Meinung stehen, daß er für sein Gut­ 
haben eine Hypotek besitze, die er doch in der That nicht be­ 
sitzet , entweder, weil er die einst ge habte Hypotek durch Unter­ 
lassung der vorgeschriebenen Inscription beim Hypotekenamte 
unter der it alienis chen Regie rung verlo ren, oder weil er sie 
aus Mangel der Inscr iption s einer Notariats-Urkunde gar nie 
erworben hat. Damit d iesen im Irrthum e stehenden Unter­ 
thanen wenigstens in Zukunft geholfen w erde, so stehet ihnen, 
um ihre auf oben gesagte Art verlornen, oder nie erworbenen 
Hypoteken zu bekommen, kein ande res Rechtsmittel übrig, als 
sie nach den in obig republizirten höchsten Hofdecreten in das 
Verfachbuch eintragen zu lassen, wo sie dann erst von diesem 
Zeitpunkte an, die Hypotek, und die damit verbunde nen Rec hte 
erstehen. 
2. Im südlich eh evor italienischen Tirol hat die dermal 
dort noch bestehe nde ital ie nische Hypotekar-Verfassung nebst den 
Hypot eken ämte rn zu Trient und Bozen bis znm letzter April 
d. I. noch fort zu bestehen, und hört mit dem 1. Mai 1817, 
als dem Zeitpunkte der neuen Gerichtsverfassung auf. 
Im übrigen versteht es sich von selbst, daß die unter der 
italienisch en Regierung gesetzlich erworbenen und conservirten 
Hypoteken auch künftig ihre Rechtsgiltig keit behalten. So llte 
aber in diesem Antheile Tir ols jema nd unter der vorig öster­ 
reichischen Regierung eine Hypotek gesetzlich erworben, diese aber 
unter der ital ienische n durch die vorgeschriebene Vormerkung 
beim Hypotekenamte nicht conservirt, oder eine durch einen 
notorischen Akt stipulirte zu inscribiren unterlasse n hab en, so so
	        
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