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Full text : Das ehemalige Klarissenkloster in Valduna

Valduna-Siegel

geboten. Die Grabstät ten der verstorb e nen Klosterfrauen befanden sich
gleichf al ls innerhalb der Klausur1)- In der Kirch e schie d eine lettnerartige
Mauer die Nonnen von den Laien, von den Priestern und dem Hochaltar.
Währe nd des Gottesdienstes wurden die Flüg elt üren des Lettners geöffnet,
so daß sich den Non nen ein Ausblick auf den Altar bot. Beim Kommunizier
 en wurde die heilige Hostie durch die Öf fnung eines sonst verschlossenen
und verhangenen Gittertürchens im Lettner gereicht. Besuch e konnten
die Nonne n in einem Sprechzimmer empfa ngen, es war aber die Vorrichtung
getroffen, daß sie den Besuc henden nur höre n, nicht sehen konnten. Die
Äbtissin hatte zuvor die Erlaubn is zu ge ben, zwei Zeuginnen waren zugegen
 . Nur wenn die Mutter oder die Schwester zu Besuch kam, wurde
das Türche n des Gitterfensters geöffnet.

Durch die Ablegu ng der Profe ß werd en die Eingetreteneri und Erprob
 ten ordentliche Mitglied er des Or dens und tret en damit a,uch in alle
Re chte und Pflicht en ein, die nach den Konstitutionen
und Regel n des Ordens und nach den Gesetzen der
Kirche den einze lnen Gliedern zukommen. Der Orden
übernimmt ihnen gegenüber die Pflicht, für den zeitlichen
 Unterhalt, für Nah rung, Kleidung, Wohnung
und andere Bed ürf nisse zu sorgen, entsprechend dem
Stande der Armut und den auferlegten Amts- und
Standespflichten. In jedem Hause scheiden sich die
Klarissen in Chorfrauen und Laienschwestern.
Erstere sind zur genauen Beobac h tung der strengen
Kla usur und zur Abhaltung der ki rchlic hen Tagzeiten
im Chore verpflichtet, let ztere für die Verr icht ung der
gewöhnlichen Hausdienste bestimmt2), sie können auch
für die Arbeiten im Hof und im Garte n verwe ndet
werd en und haben den Verkehr mit der Außenwelt
zu besorg en, soweit es uner läßlic h ist und durch
Weisungen der Abtiss in verordnet wird. In den

letzte Re geln Und die

Fällen dürfe n sie
die Klausur verlassen, dra ußen aber nicht esse n, tr inken oder übernachten.

Zur Aufnahme neuer Mitglieder in das Gottesha us war Voraussetzung
die geistige und kör perliche Tüchtigkeit, aber auch die Zustimmung sämtlicher
 Klosterfrauen oder doch die einer zwei Dri ttelme hrheit . Ein Jahr
lang ließ man den Eintretenden, den Novizinnen, den Rückweg offen. Nach
vollendetem Novi ziatsja hre hatte die Kandidatin vor einer Ordenskommission
ein ei ngehende s Examen über ihren Beruf und ihre Befähigung zu bestehen .
Auf Grund der Bulle Ins crutabilis stand dem Diözesanbischofe das Recht
zu, mit dem Provinzial der Minoriten bei diese n Prüfungen den Vorsit z zu
führ en oder einen Kommissä r zu entsenden. Die Bi schöfe von Chur ver-')

 RG., RI., RU.
’) Sorores servi ente s, servitiales. Auch „Vorschwestern“ werden sie genan nt. 8*115
            
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