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Full text : Das ehemalige Klarissenkloster in Valduna

zichteten Valduna gegenü ber, wie oben gezeigt wur de, auf die Ausü bung
dieses Rechtes und überließen die ganze Angelegenheit dem Ordensprovinzial
 . Die bestandene Prüfung berechtigte zur Ablegung der Pro feß.

Die Ordenstracht ent sprach dem Bü ßerleben . Vorgeschrieben war ein
doppeltes Untergewand (tunica) und als Oberge wand ein lang herabwallender
 Kapuzenmantel von gra uem Tuch1). Leinene Wäsc he war ausgeschlossen,
 ein härenes Hemd erlaubt. Ein sch leie rartige s we ißes Tuch umrahmt
 e das Gesic ht und verhüllte Stirn, Wange n und Hals. Das Haar war
rund um den Kopf abges chni tten. Vom Scheitel bis auf Kap uze und Sch ultern
 fiel ein zweites schwarzes Tuch, velum genannt. Dieses sowie auch
den Gürtelstrick durften die Novizi nnen noch nicht tragen. Schuhwerk
zu gestatten, blieb der Äbtissin anheimge stellt . Auch nachts blieben die
Schwestern angekleidet und gegürt et auf ihren Matratz en oder Strohsä cke n,
mit einem einfachen Pfühl unter dem Kopfe.

Für die Verwaltung der äußeren Güte r, die Beaufsichtigung der Wirtscha
 ft und die Besorgung aller Geldangelegenheiten waren anfänglich weltliche
 Herre n, und zwar von der Stadt Feldk irch bestimmte Bü rger, als
Pfleger oder Vögte bestellt, denen die Kl osterfrau en „Rechnung gaben“
und ohne deren Wissen und Bef ehl sie nichts ha ndien oder vornehmen
durften2). In allen weltlichen Angelegenheiten mußten sie zu Rate gezogen
werd en, in allen Streitigkeiten, die das Gottesha us be trafen, als Anwälte
des Klosters auftreten. Da das Amt manche Beschwerden und Mühen mit
sich brach te, so erhielten die Vögte vom Kloster eine gewiss e Besoldung.

Wann vom Orden selbst die Verwaltung übernommen und die Rechnungen
 geführt wurden, läßt sich nicht bestimm en. Das Verzeichn i s der
nachweisbaren Pfle ger von Valduna ist im Kap. VII des I. Abs chn. mitgeteilt
 worden.

Die Bewirtschaftung der Grun dstücke und Weingärten geschah durch
Dienst boten und Taglöhner. Bei der Aufhebung des Klosters finden wir
fünf Dienstboten angestellt. Es werde n gena nnt der Sakristan und Pför tner,
ein Hausknecht, ein Fuhrknec ht, eine Windenmagd und eine Haus magd.

') In Regensburg und Wittichen trugen die Kl arissen einen sc hwarzen Habit. Ro.,
Visitatio 19 Febr. 1590. Mitteilungen aus dem Für stenberg . Arch. I 231: „Da die von
Valdu na [berufenen Klosterfrauen] bisher einen grauen Habit getrage n, wurde ihnen
vermöge St. Clarens Regel durch Dispens gestattet, [in Wittichen] forta n sich auch
schwar z zu kleiden. “ Ebenda.

2) Vb. 34: „Das zeitliche Ve rmögen des Gottshauses war under der Verwaltung
der Herrn der Statt Veldki rch, die set zeten den Frauen Pfle ger und Vögte, denen
mieße n dieselben Rechnung geben.“ Vgl. Freiburg. Diözes. Arch. 1909. S. 45. 116
            
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