Jos. Garnutsch, der Kel ler von St. Gerold, anwesend ')• Dies er Heinrich Wackernell dürfte nach dem
Ausschlagbüchel von 1480 in Vens gewohnt hab en.
Damit sind wir auf die letzte, meistgegliederte, Grupp e übergegangen, näm lich auf die Eigenleute
weltlicher und geistlicher Her ren. Sie sind uns in einer Urku nde überliefert, die den Zweck hatt e,
das Verhältnis der Blu denzer Bürger zu den verschi edenen Einwohnergruppen der ganzen Umgebun g
zu kl ären. Die Veranlassung hiezu wurde durch den Verlust der Bluden zer Privilegien in einer
Feuer sbrun st gege ben. Es wurde n damal s Zeugen aus allen Land sch aften herbeigezogen und wenn
auch die Montafoner Abord nung zuerst verschmitzt erklärte, daß sie von ihren Freunde n mit keine m
andere n Befehl geschic kt worden sei, als auf dasjenige, was verhandelt w erde, wohl zu achten,
so mußte sie sich schl ießl ich doch auch zü den Feststellungen der Bludenzer äußern. Es ist
bemerkenswert, daß damal s (1497) unter zehn Mon tafon ern zwei Vandanser waren, die uns aus dem
Ausschlagbüchel bekann t sind: Jos. Barbisch und Henne Tschanott, beide in Rod und seßhaft. Jene
Ur kunde ist für uns also die verläßlichste Quel le, die wir uns denke n können. Sie erzählt, daß
die Herren von Sargans und Sonnenberg (das ist die Linie Werdenberg—Sargans) einst vor dem
Übergange an Österreich eine Gnoß im Montafon besaßen, die ihnen 70 tt -^ Steuer eintrug. Auch
der Abt von Churwaiden hatte eigene Leute im Montafon, die ihm steuer ten und die dann Graf
Eberhard von Sonnenberg von ihm kaufte. Der let zgenannte habe auch von Graf Wi lhelm von
Mon tfort ein Gnöß lein erworben, das 4 ft ^ steuerte. Die Her ren von Brandis, St. Gerold, die
Bürser, die von Rudberg, St. Viner und andere Her ren und Edell eute (also klei nere uns auch nicht
wei ter interessierende) hatten ebenfalls Eigenleute im Montafon und diese waren teilweise auch
Ausb ürger von Bludenz2).
Über die Art der Best euerung der Hofjünger beri chtet der Landsbrauch von 16013). Darnach
hatte der Stadtschreiber von Bludenz eine Vorschrift hierüber. Bei ihm hatt en die Hofjünger auch
eine verschlossene Lade, in der die Steue rakt en lagen; den Schlüssel dazu hatte im Falle der
Krankheit des Stadtschreibers der Untervogt. Bei der Steuervorschreibung wirkt en sie mit. Die
Eintreibung besorg ten von ihnen selbst aufgestellte Waibel *). Dassel be war bezüglich der Hofjünger
in Sonnenberg der Fall6).
An Angaben hatten sie im 17. Jahrhundert zu leisten: z. B. eine Steuer an den Her ren von
309 fl. 28 kr., dann 14 fl. 25 kr. als in Geld umgesetzte Leistung in Fast nachthe n nen, dann 40 fl.
Vogelrecht (von je 10 Kühen auf der Alpe 1 Vt Schmal z und 2 t£ Käse in Geld abgelöst) nach
Bludenz und einen nicht ermittelbaren Betrag nach Son nenberg. Diese Abgaben betrafen ihr
Standesverhältnis. In kirc hlic her Beziehung hatten sie den üblichen Zehent nach Chur zu bezahlen,
der insges amt 174 fl. 34 kr. ausmachte. Der Ant eil der Vandanser war 16 fl. 10 kr., nach Vandans
kam als klein ste Gemei nde Silbertal mit 15 fl. 30 kr. Nachdem wir schon von Abgaben hande ln,
seien noch jene in die stä ndische Kasse nach Feldkirch genannt. Sie betrug 523 fl. 25 kr. und
dazu kam das Umg eld mit 200 fl. Die Steue r des Montafon an den Lande sherr n be trug 1807/08°)
5215 fl. 10 kr., davon zahlten die Vandanser 379 fl. 41 kr. Aus der ursprünglichen Abgabe der
Hofjünger an ihren Herrn hatte sich im Laufe der Zeit eine Staatssteuer des Montafon ent wickel t.
Ihr ko nnte sich kein Hof jün ger entziehen, auch nich t, wenn er außerhalb des Tales lebt e. Mit der
') Um Nichthistorikern diese s Verhältnis klarzulegen, seien sie verwiesen auf den Fall, daß heute einer von seinem
Grundbesitz etwas verkaufen wollte. Ist dieser nämlich mit einer Hypothe k belastet, so muß der Besitzer des Grun dstückes
sich vore rst mit dem Hypothekargläubiger ins Einver nehme n setzen, weil ja durch den Verkauf eines Stückes des
Hypothekarpfandes dessen Wert verk l einert wird. Ein ähnliches Interesse hatt en die mittelalterlichen Herren am Bes itze
ihrer Leut e, aus dem diese ihnen Abgaben und ähnli ches zu leisten hatten.
-) Ur kunde von 1497 im Stadta rchi v Blude nz.
s) 1. Buch, § 27.
4) 2. Buch, § 2.
5) 2. Buch, § 3.
°) Steuerkataster 1811.