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Full text : Geschichte von Vandans im Montafon

Kern doch das anged eutete Str eben der Bürger. Denn dies macht e die Tall eute ärgerlich; sie hielten
sich ihrer seits nicht mehr an ihre Pflich ten; sie suchten sich von allem, was zu Bludenz ein Verhältnis
auf wies, wie z. B. der Belieferung des Bluden zer Marktes mit Vieh, freizumachen ')• Im Jahre 1644
baten die Montafoner schließlich um Verlegung des Gerichtes in ihr Tal. Aber erst 1774 wurde
Geri cht und Viehmarkt nach Sc hruns verlegt, das heute der Sitz des Be zi rksger ichtes Montafon ist.

Im 14. und der erste n Hälfte des 15. Jahrhu nderts hatten auch die Walser im Montafon wie
ü berall ihr Niedergericht. Der oben berührt en Vertragsurkunde von 1402 entnehmen wir, daß Graf
Albrecht über seine Wal ser im Montafon einen Amtmann und ein Geri cht gesetz t hatte. Dagegen
beschwerte sich nun Bischof Hartmann. Es wurde ver einbar t, daß, wenn Leute Ha rtmanns an solche
Wal ser Klagen zu bringen hätt en, Graf Albrecht durch seinen Amtm ann in Bludenz und nicht im
Montafon Recht weisen lassen solle. Streiten Walliser un tereinan der oder Graf Albr echt mit ih nen,
kann im Montafon Recht gesprochen werd en, ausgenommen, was Stock und Galgen betrifft, wo die
beste h enden Rech te gelt en. Diese werden uns nicht angegeben, aber es ist klar, die Wal ser waren
in solchen Fällen nach Guggais zuständig. Graf Albrecht sucht e eben desha lb durch Ausgestaltun g
des Walsergerichtes denselben Zustand einzuleiten, den er im Falle der Hof jünger hatt e. Aber es
kam auf ander em Wege dazu. Wie wir wissen, fiel 1453 durch eige nen Entschluß der Wals er ihr
Sonder recht und damit auch das Gericht. Fortab gingen sie, wie alle Hofjün ger, zum Gericht nach
St. Peter. Von den Gericht en der anderen Herren brau chen wir nicht mehr zu han deln; sie waren nicht
ande rs als die uns jetzt bekannte n und betrafe n sicher nur wenige Vandanser, die doch in ihrer
überwiegenden Zahl Hofj ünger war en, mit den Einschlüssen an Frei en und Walsern, die wir ja kennen.

Wir wollen nur noch einen Blick auf das freie Landge richt in Rank weil werfen, in dessen
Bereic h unser Gebie t lag. Wir hören über Gegensätze zu ihm fast zur selben Zeit wie von obenstehende
 n Dingen. Im Jahre 1497 bekla gen sich die Hof jünger, daß das Landgericht versuche , sie
wegen Geldschuldfragen vor sich zu ziehen.. König Max I. bestimmte, daß dies in Hink unft nicht
mehr der Fall sein dü rfe, es sei denn, daß den Klägern auf dem Hofjüngergericht kein Recht gewor den
se i2). Im Laufe des 16. Jahrhu nderts wurden weitere Eins c hränkungen an diesem Gerichte vor genommen.
 So sollten Erbs chafts fragen und Angelegenheiten betref fs liegender Güter nur noch vor
dem zuständigen Gerichte entschieden werd en. Da die Landgerichte im Gegensä tze zu den anderen
jedem, auch dem ärmsten, zug änglich waren und seitens des Reiches nicht als Geschäft betri eben
wu rden, was von den anderen Gerichten nicht beh auptet werden kann, so wurde n sie gerad e bei
Schuldforderungen gerne aufg esu cht. Jetzt schnitt man Rankweil viele Prozesse im vorhinei n ab,
indem man bestimmte, daß dort Schuldforderungen unter 1 fl. nicht zuständig seien (1559)3). Immer
blieb aber Rankweil in Ge ltung, wenn einer anderwärts nicht rechtsbefriedigt wu rde. Die Landgerichtsordnung
 von 1579 nennt auß erdem als Rankweiler Angelegenheiten: Vermächtnisse und andere
Akte der fr eiwilligen Gerichtsbarkeit, Klagen um Ehäftinen, Ober zins, Herrli c hkei ten, Dienstbarkeiten
u. dgl.4). So wurde dieses ursprüngli c h ste von allen Geri chten , das den Gedanken der allgemeinen
und öff entlic hen Gerichtsbarkeit in sich trug, allm ählich durch allerlei Sondergerichte, die nach
Standesideen organisiert waren und Geldei nnahmen darste ll ten, eing eengt, bis es schli eßlich als
Scheingestalt mit dem „heiligen römisc hen Reiche deutscher Nation“ zu Beginn des 19. Jahrhunderts
sein Ende fand. Aber mit ihm auch die oben angeführt en Gerichte, we lche ni chts ander es als
Einnahmen- und Machtquellen war en. Die Zeit der baieri schen Herrschaft, von der wir noch handeln
werd en, schuf mit ihrer Besei ti gung die Vorausset z un gen jener freien Gerichtspflege, der wir auch
Recht und Gerechtigkeit verdanken.

') Vgl. hierüb er Stadtarchiv Bludenz und die Akten im Hohenemser Archiv über den Str eit beider von 1607—1613.
2) Stadt arc hiv Bl udenz.
3) Stadt arc hiv Bludenz.
4) Stiftsarchiv St. Gallen, abgedruckt bei Rusch, Gauge richt auf der Müsinerwiese 1870, Seite 36ff ; in wiew eit diese
Bestimmungen in unser em Gebiete bereits früher nicht mehr gal ten, sahen wir scho n.
            
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