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Full text : Geschichte von Vandans im Montafon

welche Kreis e bei uns im Lande jene große Klage ertönen ließen, als in der Zeit der baierischen
Herrschaft die alten Gerichte und autonomen Einrichtungen aufgehoben wurden. Das ist jene Klage,
die den Zusammenbr uch alter, demokratischer Einrichtungen bejammerte und sogar heute noch
nachgebetet wird.

Wir dü rfen aber anderseits wohl annehmen, daß die alten Vandanser, die nach gesu nder
deutsche r Art alle fremden Einflüsse der älteren roman ischen Siedler zu überwinden vermochten
und urdeutsche Siedelungseinrichtungen schufen, einst auch die echt deutsche und vol ksgemäße
Selbstverwaltung besaßen. Auch gab es sicher eine Zeit, da der Einfl uß der Herrschaft weit
geringer als im 17. Jahrhundert war. Dies kann man aus dem Geis te des Märzeng eri cht es schließen,
der uns aus allen derartigen Ve rfügun gen des 14. bis 16. Jahrhunderts entge genw eht.

Wir wi ssen sc hon, wie die Hofjünge r um die Freihe it ihres Ste uerwe sens besorgt war en. Zwar
spielten da materielle Interessen eine Rolle, aber noch viel unversöhnlicher waren die Hofjünger in
der Ver teidigu ng ihrer Recht e am Gericht e bei St. Peter auf der Platte. Darüb er sind wir unter ­
richt et; zudem geben die langj ährigen Pr o z eßschriften und die Bludenzer Gerichtsakten genü genden
Aufschluß. Das war nicht bäuerliche Prozeß su cht, sondern der starke deuts che, von den germanischen
Vätern ererbte Sinn für idea le Güter, der heute noch unser Volkstum so schön von anderen Völkern
unterscheidet.

Außer den Geschworenen und den Steurern gab es dann noch in jeder Gemeinde diese n untergeordnete
 Organe, die die Aufsicht über die Flur hatt en, das waren die Salt ner. Von ihnen handelt
schon das Ausschlagbüchel von 1480, das ihnen die Aufsicht über Einhaltung der Bestimm ung en über
Bannhölzer und die Freihaltung der Wege zur Pflicht machte. Damal s wurden aus Vandans drei
und aus Tschagguns zwei Männer als Saltner aufgestellt. Die von ihnen eing e zogenen Bußen gehörten
zur Hä lfte ihne n, zur Hä lfte den Kirchen von Tscha gguns und Vandan s.

Wir wollen uns jetzt noch den Organen der Alpwirtschaft und deren Org anisatio n überhaupt
zuwenden. Es sind Einrichtungen, die den echt germanischen Chara kter des Genossenschaftsw ese ns
an sich tragen und die als solche neben der Gemeindestube von Hause aus auto nom waren. Die
Alpen von Va ndans sind, das hängt mit dem Hergang der Besi ede lung zusammen, Genossenschaftsalpen;
 das heißt , das Recht an ihnen ist nicht an die Gemeind e gebunden wie bei Geme i ndealpen,
wo jeder in der Gemei nde als Bürger Berec htigte auch an der Alpe sei nen Bürger ante il hat, sonder n
das Anteil re cht hängt mit dem Kuhwei de rechte auf der Alpe zusammen, das man kaufen oder erben
kann wie ein Grundstück und das zum Mitgliede der Genossens c haft macht. Im Falle der Gemeindealpe
 ist das Bürger recht das erstere, im Falle der Genossenschaftsalpe das Kuhrecht, während die
Genoss enschafterst e l l ung das zweite, dara us folgende Recht ist. Die Größe einer Kuhweide hängt
von der für die Sömmerun g einer Kuh nöti gen Menge Gras ab. Demnach hat eine Alpe soviele
Kuhweiden, als Kühe auf ihr gesommert werden können. So beste ht zwischen Alpe und Allmende
ein grundsätzlicher Unterschied, denn auf die Allmende kann jeder Berechtigte Vieh auftreiben
so viel er will, auf die Alpe nur soviel, als er Anteile besitzt.

Die Vandanser Alpen haben einige alte Ordnungen zu erh alten vermocht, die uns in ihre
Einrichtung Einblicke gewähren. So besteht für die Alpe Salunien ein Brief von 1475 J, Darnach
umfa ßte diese damal s 450 Kuhwei den, jede Kuhweide galt 18 4 Statt einer Kuh konnte man zwei
gälte Rinder oder vier junge Kälbe r oder zwölf Schafe auftreiben. Rosse du rften dort keine geh alten
werden. Es ist uns bekannt, wer mit den Va ndansern diese Alpe inne hatt e2). Den Ante il an
Salu nien tauscht en die Vandanser 1496 gegen die Alpe Lün und Lüners ee ein. Hier richte ten sie
sich bald häuslich ein und pflegten die Alpe offenbar mit einem gewissen Behagen 3). Es sind uns
daher eine Reihe von Ordnungen erhalten, die tieferen Einblick in den Betrieb gestatten. Der Alpbri ef

*) Bregenz, Land esarch iv.
2) Vgl. oben Seite 77.
3) Vgl. Abbildun g 61. 5«
            
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