10
Zwar soll die Wahl des Ammanns und Rathes in
den drei Städten, als den Sitzen des Ober- und der
Vogteiämter, nach der alten Gewoh nheit erfolgen, aber
„damit der Stadt Fel dki rchen besonders der allzugroße
Uebermuth und Vilipendenz (Geringschätzung) gegen
das Vogteiamt abgenommen werde", hat der Vogteid
oder Vorcid, d. h. jener G ebrauch, wornac h das
Vogteiamt vor der Besatzung int Namen des Landesfürs
ten die Privilegien und Freiheiten beschwören musste,
„als eine indecente und in denen vor lä ndischen Stä dten
nie erhörte Sach" künftig zu unterbleiben. Die Stadt
darf sich darüber nicht beschweren, da ohnehin bei
jedem Regierungswechsel die Vorrechte bestätigt werden.
Die Städte soll en den Aemt ern als Vertretern der
höchsten Person gleich andern österreichischen Munjcipalstädten
unterworfen bleiben. Es sei schon in der
vorhandenen oberamtlichen Instr uction dem Directorium
und Obe ramt die Aufsicht über die Stadt Bregenz
ausdrücklich aufgetragen Wo rden, kraft we lcher
dasse lbe auf gute Verwaltung der Gerechtigkeit, Führung
eines geregelten Haushalts und ordentliche Ablegung
der Rechnungen sein Au genmerk zu richten
habe. Da nach derselben Instruction die Stadt Bregenz
die Legung der Rechnungen anzuzeigen habe und
ohne Einwilligung des Oberanits weder Geld aufleihen
noch Güter verpfänden dü rfe, — Bestimmungen, die
sich ohne genaue Einsichtnahme in die Stadt gebar ung
nicht durchführen ließen, — so sei eben diese Einsicht