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reif und legt ihn deni Rathe vor, wie er eine ähuliche
Wirksamkeit in bürgerlichen Rechtshändeln entfaltet.
Ihm steht bei den Sitzung en der Deput ation
und des innern Rath s, im Stadt- und Crim in algerichte
ein unterwei sen des und bei Stimmengleichheit
das entsc heidende Votum zu. Er soll bewi rken, dass
die Deput ation ihre Instruction genau befolge, und
Abweichungen davon sowie Gebrechen des Raths und
Geri chts höheren Ortes enthüllen. Die Pflicht gebietet
ihm, dem Stadt anim ann und Rath getreu, wil lig
und dienstbar zu sein, niit niemanden ein heimliches
Verständnis zu unterhalten und ohne Wisse n des
Stadtammanns und Stab hal ters mit dem Stadtsecret
keine Schriften zu si egeln, ja er darf ohne Bewilligung
nicht außerhalb Feldkirchs übernachten. Er
hat die „übel bestellte Regi stra tur" zu ordnen und
alle wicht igen und benierkenswerten Erei gni sse, welche
den Magistrat oder die Stadt berühren, auch andere
denkwürdige Begebenheiten zu ewigem Gedächtniss e in
einem Buche zu verzeichnen. Ein eigen es Waisenbuch
soll eine bessere Ordnu ng in die Bevogtung der Witwen
und Mündel bringen. — Da nun die Stellun g der
Kanzleiverwalter eine an Geschäften reiche und in
man cher Beziehung ge hässige war, hatte die Kaiserin
schon in der Restabilirungs-Resolution versprochen,
verd iente nnd zu landesfürstlichen Aerute rn taugl iche
jeweil s zu befördern.