Beschreibung. 35
Nach wiederempfangenem Feldkirch hat hoch ermeldter Erzhe rzog Fridericus alle
alten Privilegien, we lche von Montfort und denen Erzher zoge n, auch Röm. Königen herkomm
en, der Stadt confirmirt, und die selbe mit vielen anderen Freiheiten begabt und vorgesehen,
als nä mlich gibt er ihnen die hohe Jurisdiction und Hoch geri cht wiederum, welche s
von Montfort wohl her gebr acht, von Toggenburg aber vorher ge schmäler t ist worden,
damit die Stadt zu be wahren und zu beschützen, doch soll ein jeder Richter, so darüber
gesetzt wird, den Bann von dem Her ren empfangen, und darüber schwören, worüb er die
Stadt auch diese Freiheit genießt, daß sie nach gebrochnem Stab, Gnade mittheilen, und
das Leben schenken kann und mag. Welches Pri vilegi um schon prakticirt ist worden, auch
hinfüran als eine absonderliche Freiheit beobachtet wird werden. Es solle sich aber
Niemand mit Sündigen auf diese Gnade verlassen. •
Den großen Rath zu s etzen und zu ergänzen ist einen: löbl. Magistrat und der
gemeinen Bürgerschaft auch vergö nnt und zugelassen. Den inneren Rath aber zu ordnen,
hat Frideric us ihm und fei nen Successoren Vorbehalten, mit di eser gna denv ollen Freihe it,
daß der Stadt je und allzeit mit dero Wiss en und Willen ein Vogt soll gegebe n werden,
auch der Vogt, ehe und zuvor er die Vogtei antritt, ihnen vorschw ören soll, sie die Bürg er
zu Feldkirch bei ihren Fr ei heiten, Gewohnheiten und guten alten Herkommen verbleiben zu
lassen, sie dabei zu schirmen und han dzuhab en nach seinem Ver mögen. Wie dann jährlich
diesem Privilegio gemäß bei jeder Amts-Besatzung besagte Eid erstl ich von einem Vögten,
nachgehends von dein erwähl ten Stadtamman des Blutbann es wegen gewech selt und er neuert
werden, welches alles der jährliche Brauch öffentlich mit mehrerem zeigt. Ueber das solle
auch ein Vogt nach Aufgabe sei nes Amtes, des Eides nicht los sein, noch die Veste Feldkirch
Jeman d eingeben 20.
Ueber dieses alles hin be freiet er sie, daß weder Mann noch Weib in der Stadt
Feldkirch, noch in den Landen darein gehörig, nicht an ders denn mit Ur theil und Recht
gestra ft so llen wer den, und zwar vor demjenigen Gericht, worin sie gese ssen und darin die
Sach verloffen ist. Eine Gnad folgt der andern: denn der Erzhe rzog Fridericus mit fchon
offenem Gnadenauge Feldkirch damals wied er ansieht und verschafft, daß die Bür ger,
so in der Stadt sitzen und in die Herrscha ft gehören, Niemand auder en, als der Stadt
steu ern und dienen sol len. Die Ausburger, so sie haben oder bekommen, so llen bei ihnen
bleiben. Zudem solle sie Fe ldkirc her und die Ihrig en kein Vogt zu reisen forder n noch
nöthen, es sei denn, daß solches der Herrsch aft Feldkirch Nothdurft erfo rde rte, und nicht
weiter, auch des Herrn Land und Leute zu befchützen, und nicht verer. 2c.
Mi thin übergibt er auch der Stadt die Frohnwage und das Geld, so davon fallet,
auf solche Weise, als wie mit der Zuschg erga ngen. Mehr solle weder die Stadt, noch
Bürger zu Feldkirch, noch ein iges Stü ck, noch Gut, in die Herrsch aft Feldkirch gehörig,
wie es von Montfort an Oesterreich gekommen, versetzt oder verkauft werd en 2c. Der Herr