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rück geben und in die Gemaind s Laad liffer n soll en, von Welchem
Einzug ihme Secke l Maister und Ge s chwornen insgesainbt zur Portion
von jedem Gulden 4 Kreuze r ein Zieher Lohn gutt gemacht
w erden soll e.
Drittens solle auch über das vorhandene Gelt ein ordentlicher
fo rten Zedul gemac ht, Welche s Geld in der Laad bis er forderend
Noth verbl eib en, und nicht in des Seckelmaisters und der
Gesc hwornnen H änden um geschleppet, zumahlen auch von dessen
Angreiff ung der Geschwornnen Einzug zu den Gemainds Ausgaben
a pp liciert, und verbraucht werden solle.
Und weil dann
Vier tens! An der Gemainds-Vorsteher- und Geschwornnen
Wahl sehr Vihl gelegen, als solle n sowohl die Achtzehner und
Geschwornen ihre Stimme auch Bey Zutragen haben soll en.
Als die Geschwornen, und eines Sekel Maisters auch bei Verlass
ung and erer Ämter beda cht seyn, Ve rständig , fridliebende
und taugliche bey obhabenden Ihren Pflichte n ohne eini gen
P assion zu benams en, zumahlen, und da einer ain Jahr Geschworuer
gewesen, alsdann selbe r drey Jahr Verschont verbleiben,
nicht weniger auch sollen Brüd er und Schwäger neben einanderen
inglei chen auch die Fr eundsc haft bis und in den dritten
Grad nicht allein nicht gestattet werden , sondern solle auch
ein Brude r oder Schwager den andern auf das zukünftige Jahr
Hinaussheben und befrey en mögen.
Fünftens und seitmahlen sich gezaiget, das Allbereit s
unverantwortliche Zehrungen auf Gangen, zumahlen auch Wenig
Jahr hero ain als andere Rott Geschwornnen Ihro ohnwissend
der Gemaind, auch theils mit Gesch wornn en bei den andictierten
Holz - oder and ern Straffen ainige Absatz von darun en gemachet,
und ihnen zu geaignet, damit die beraidts gegen die Gemaind
Verraichte (verre chn ete) aber noch nicht eingezogene
Posten annoch auf der Gemainds Spesen eingelangt werden möchten,
und w eilen Aber erst bemelte r Absatz und Clamula Compensatio
vor deine niemahlen gebräuchig Wahre Zumahlen der
l ebe rfluss der Zehrungen nicht gestattet werden kann , als ist
geordnet, dass die Clamula Compensa tio und verübte Absä tz,
als auch alle Zehrung en auser im Schnitz anlegen, G esc hwornen
Best ätfigen, Raitun g ablegen, Zän besichtigen, und da im Davern