624
der Jeste Strafla g gehalten würdet, itzt und das künftige bey
Straff aufgehebt, Zumahlen auch für des jeweiligen Seckelmaisters,
und seiner mitgeschwornnen habenden Mühewaltung, wie
Sie Namen haben mag, es Tre ffe an Holz Verkaufen, Währen,
Weg und Steg verbessern, Rüethen , Kamin bes ichti gen, S chnitz
einziehen, Soldaten einquatieren in Summa Sumarum Was es
für ein Geschäft in der Gemaind abgeb en m öchte, für diese s, alles
solle einem Seckelmaister, Weilen selber maistens bemüh t
Jahr pr — f gut gemacht w erden, einem Schreiber pr — f, einem
Geschwornnen jedem das Jahr pr — f zu vergütten sein, es
wäre dan das (Darvor Gott sein Wolle) grosse Durchzüg abge ben
wurde n, wormit der Sekelmeister und Geschwornnen Vihl Tag und
Nacht beschäftiget Wahren, auf s olchen Fall sollen selbe nicht
am Schaden gelassen : son dern solle Ihnen mit einer Discretion
nach Beschaffenheit der Mühe und Versäumniss an die Händ en
ireffangen, Zumahlen sol len dem Sekelmeist er und Geschwornnen,
auch Banwart für die übrige Strafftag im Dave rn Wie schon oben
angezogen dar für die Ze hrung die Gemain d zu leiden, als auch
Brederis, und Mainingen, nicht weniger auch dass es andere Geschäft
auser der Gemaind als Veldkirch, und ande rs wohin abgibet,
und selbe oder ein andere r Von der ganzen Gemaind aussge -
schossen wurde, aim solchem des Tags für Speiss und Lohn — f.
30 kr. bezalt werden , anbey aber solle ihme Seckelmeister und
Geschwornnen bei Verkaufung des Holze s einigen Trunk anzudingen
nicht gestattet werden, sondern ein solch es gänzlich en abgetha
n. Soda nn
Sechstens, und damit die Geschwornnen W issen mögen
Was selbe bey Obvorbehaltenen Zehrungs Tagen , als Raitung
Ablegen, Zeune besichtigen, Schnitz anlegen, Geschwornen bestättigen,
auch lesten Straftag im Davern, zu Verzehren haben ist beliebt
worden, das selbe n und denen als Herr en Ambts-Landamann
Organist und Banwart bey Bestättigung der Ges chworn nen jeden
per 30 kr. des Morgigen Tags d arauf so Wohl Neue als Alte Geschwornn
en Jeden per 10 kr. Zumahlen für die übrige obbenambsete
Zehrungs-Tag jedem Geschwornnen per 30 kr. pasiert werden,
und da selbe ein mehre rs (als hier benamset und bestimmt
worden) verzehren solle n , sollen Sie es an Ihnen glei chwohl