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Full text : Beiträge zur Rechts- und Culturgeschichte des vorarlbergischen Gerichtes Tannberg

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verlasslich, forderlich und mit Vermeidung aller unnothigen Formalitaten
und Koste n zu ertheilen.

3. Vom Gebrauch des Stempels kann, Solange er, im ganze n Lande
ein geführt , bestehen wird, für Tannberg nicht abgegangen werden.

4. Wenn Tan nberg die Gerichtstaxen noch mehr massige n will, als die
letzte Classe der Bestimmungen vom 1. November 1781 und 13. September
1786 gestattet, so soll eine Taxordnung entworfen und zur hochsten Bekrâftigung
 durch die Behorde vorgelegt werden .

5. Für ganz Vorarlberg wurde festgesetzt, dass die Gastwirte und
Schenkenbesitzer nicht zu Ammannern und Gerichtsbeisitzern gewahlt wer den
dürfe n; diese Wahlunfâh igkeit hat sich auch auf ihre V erwandte n, w elche
ihnen in auf- und abste igender Linie als Brüder oder ebenso weit in Seitenverwandtschaft
 verwandt sind, zu erstrecken.

6. Da die Gemeinde Tannberg nicht volkreich, zu Unruhen und Streithânde
 ln minder geneigt und durch ihre Lage sch wer zugângli ch ist, so wird
dem gegenwârt i g dort bestellten Geri ehte die Jus t iz verwaltung in ihrem ganzen
ümfange bewilligt, ohne dass auf eine Regulierung gedr ungen wird; doch
soll das Oberamt Bregenz die ses Geri cht einmal im Jahre oder lângstens aile
zwei Jahre berei sen lassen, um in die Justizpflege und aile übrigen Gegenstânde
Einsicht zu nehme n und den Gebrechen abzuhelfen. Die Beibehaltung der
ehema ligen Verfassung in Rücksi cht auf Zeit- und Gastgerichte und Taggclder
kann nicht stattfinden, doch kann die Gemeinde sich mit Ge mein de mannern, die
um mindere Einkünfte oder unentgeltlich Dienste leisten wollen, verstândigen.

7. Da das Einstandrecht den Wert der Güter herabdrückt, zu Arglist
und Processen Gel egenhei t b ietet, die natürliche Freiheit in H andel und
W andel stort, also die Vortheil e der Verwandten über das allgemeine Wohl
set zt, so darf es nicht wieder eingeführt werden.

8. Vom allge meine n Erbrechte darf auf dem Tann berg nicht abgew
 ichen werd en.

9. Es wird bewilligt, dass noch heuer und dann von vier zu vier
Jahren die neue Wahl des Gerichtes vor sich gehe. Der Vorgang wird so
bestimm t, dass ein Obervogteicommissar den Wahltag ausschreibe, die ganze
Gemeinde zwanzig Mânne r zum Wahlausschuss ernenne und durch die Mehrheit
 dieser Wahlstim men der Wahlaussçhlag erfolge.

Wegen der poli t ischen Gege n stânde (der A bnahme der geistlichen Capitalien,
 der Recruti erun g, der Schulen, des Zolls zu W arth, des Schulbeitrags
aus dem Verlassenschaftsvermogen) wer den die Weisungen von der politischen
Behor de erf olgen 83).

8S) Die Hofresolution für Mittelberg lautet fast gleich. Die Einlei tung ist dieselbo. 1m
er sten Punkte heisst es : Se. Maj. befehlen, dass das Ger icht ge nauer und eif riger als bishe r don
§ 7 der Concursordnung vom 1. Mai 1781 befolge und die Concursverhandlung nach den das elbst
fur das Land vorgeschriebonen einfachcn und for der lichen Wegen a bzuthun sich befleisse, damit die
            
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