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Full text : Die Geschichte des Rheins zwischen dem Bodensee und Ragaz

30 Die Geschichte des Rheins zwischen dem Bodensee und Ragaz:

Die Hofkanzlei in Wien be trachte te aber dieses Erkläre n nur als vorläufige
Grundlage für die Heranziehung der Gemeinden; denn sie w ollte die Beiträge in Barem
geleistet und nach Maßgabe des für den Grundbesitz zu erhoffenden Vorteil s bemessen
sehe n, hätte also, zurückgreifend auf den schon f rüher von der Landesbau-Direktion gemachten
Vorschlag, vorerst die A usmittlung des Ueberschwemmungsgebietes und der Wertserhöhung
der einzelnen Grundstücke gewün scht. Aber die in diesem Sinne gepflogenen Verhandlungen
füh rten zu keinem Ziele, so daß zuletzt die Hofkanzlei im Jahre 1844 von den f rühern
For derunge n ab stand und das Erklären der Rheingemeinden von 1831 genehmigte.

Zweites Abkom men vom Jahre 1847. In der Folge ergaben sich manch erlei
Anstände. Die Gemeinden suchten mit den vom Staate bezahlten Löhn en das Auslangen
zu finden und stell ten, da später für einen guten Handlanger thatsächlich 36 Kr. C. M., für die
ein- und zweispännigen Fuh ren 2 und 3 fl. bezahlt werden mußten, nur ganz minderwe rt ige
Kräfte zur Verfügung, während die Fuhrleute die Arbeitszeit einschränkten. So verteuerten
 sich die Bauten ungemein. Diese Mißstände sucht e man durch eine neuerliche
Vereinbarung zu beseitige n (1847), laut der sich die Gemei nden verpflichten mußten,
den Arbeitern 12 Kr. C. M. Au fgeld zu bezahlen, während man den Fuh rleuten bei
Verwendung in ausw ärtigen Bezir ken die Lieferungen zum halben Voranschlagspreise
in Akkord hintan gab.

Das vorerst nur auf drei Jahre geschlosse ne z weite Uebereinkommen blieb 25 Jahre
in Kraft, obwohl die Staatsverwaltung das schwere Uebelstände bergende System des
Regi ebetri ebes längs t gerne aufgegeben hätte und schon im Jahre 1850 den vergeblichen
Versuch machte, die Gemeinden zu baren Beitragsleistungen zu veranlass en , um dann
zum Unternehmerbetriebe übergehen zu können. Späterhin, als die rege Bauthätigkeit
in der Schweiz auch auf Oesterreich wie eine ern ste Mahnung, mehr Thatkraft zu
entfalten, und an den raschen Ausbau der Wuhre zu schre iten, wirk te, da ward es endlich
auch den Gemeinden klar, daß in der Betriebsweise eine Aenderung Platz greifen müsse,
so daß sie sich zuletzt im Jahre 1873, Hö chst, Fußach-Gaißau im Jahre 1874, zur
A bschließung neuer Vert räge bequemten, die für die Wuhrbezirke von Lustenau
aufwärts heute noch in Geltung ste hen und in der Wesenheit folgende Bedingungen
enthalten:

Die Her s tellung und Erhaltung der Binuendämme liegt nach wie vor den Gemeinden ob;
die Wuhrbauten aber führt der Staat in der ihm g eeignet erscheinenden W eise, in der Regel
im Wege öffentlicher Versteigerung aus, wobei auch jene als Bieten de sich beteiligen können.
Die obern Bezi rke tragen 20 °/o, H öc hst-Fußach-Gaißau 16 % der Kosten. Das Faschinenholz
in den Rheinauen soll in e rster Linie zu den Wasserbauten am Rheine dienen und steht im
übrigen den Gemeinden zur Verfügung. Im Einv e rnehmen mit ihnen we rden von der Rheinbauleitung
 alljährlich die Bauanträge verfaßt, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten die
k. k. Statthalterei in Innsbruck entscheidet. Auf die A rbeiten der Rheinregul ierung sol lte die
Geltung dieser Vertragsbestimmungen sich nicht ausdehnen. Für Höchst-Fußach-Gaißau ist der
Vertrag mit der Vollendung des Fußacher-Rheindurchstiches erloschen.

Beitragsleistungen zum Ausbau der Dämm e. Obige Bestimmun gen haben zu
Gunsten der Gemeinde n durch die Landesgesetze vom 29. Juni 1886 und 11. Mai 1892
vorübergehend eine Aenderung erfahren, indem auch noch andre Faktoren zu der so
notwendigen, aber die Krä fte der Ge meinden überstei gende n , Ausgestaltung der Binnen ­
dämme her angezogen worden sind. Nach ersterm G esetze steuer ten zum Baukapital von
220,000 fl. bei:
            
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