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Full text : Die Geschichte des Rheins zwischen dem Bodensee und Ragaz

60Die Geschichte des Rheins zw ischen dem Bodensee und Ragaz:

St aat skasse übernahm, abgesehen von den sonstigen Zugeständnissen in Bezug auf
den spätern Unterhalt, den Aufwand für die technische Oberaufsicht, Vermessnugen,
Vorarbeiten u. s. w.

Kosten der Rheinko rr ek tion. Es erüb rigt noch, die Kosten der sc hwei zerischen
Rhein korrektio n ohne die Anslagen der Rheinregulierung und der Binnengewässerkorrektion
mitzuteilen:

Von 1832 bis 1861 verausgabt:

Gemeinden............................................ 4,355,000 Fr.
Staatsbeiträge und Bauleitung . . 513,000 -

Kosten der Rhei nkorre ktion von Monstein bis Ragaz von 1862 ab
Ausgaben von St. Margarethen, Untergan g und Altenrhein (Bahn

und die Pr ivaten in Rheineck nicht mitgerechne t ), nebst den
Staatsb eitr äg en von 1862—1899 ................................

Zusammen
Mit Hinzurechnung der Strecken, welche den Vereinigten Schweizerbahnen

 und einzelueu Grundbe sitzer n in Rhein eck zu unterhalten

obliegt, ungefähr.. ...... ...... ....... ...... ..... ...... ...... ....... ...... ..... ...

Auf den Kilome ter Uferlänge entfallen also 4km - •

4,868,000 Fr.

15,000,000 -

445,000 -

2 0,313,000 Fr.

20,350,000 Fr

270,000 -

v. Liechtenstein?

Den Ausgangspunkt zu den heutigen Userschutzbauten bild et das schon oben erwähnte
Wuhrbauprovisorium zwischen Liechtenstein und der Schweiz vom Jahre 1847. Damit
hat man hauptsächlich nur die Linienführung und den Abstand der nenen Wuhre bestimmt,
die den Rhei nstrom in ein 400 Schweizerfuß (120 m) breites geregeltes Bett einschränken
sollten. Auf die Höhe der Bauten erstreckten sich die vereinbarten Bestimmu ngen nicht,
woraus die Sch weiz für sich späterhin das Recht ableitete, ohne wei teres vom ursprünglichen
zweiteiligen Profi l zum ei nteilig en, also zu den Hochwuhren Überzugehen. In Liec htenstein
 war man mit di eser Banweise anfänglich nicht einverstanden? weil man das Flutbett
der Vorländer aus verschi e deuen Rücksichten als vorteilhaft ansah. Uebrigens v e rursachte
das Vorgehen der Schwe iz auch deshalb böses Blut, weil man sich sagte, daß aus dem
alten Vertrage zweifellos die Abs icht, das zweiteilige Pr ofil in Anwendung zu bringen,
Hervorleuchtete, indem eine Bestimmung wegen der Entfernung neuer Dämme hin ter den
Korrektionslinien enthalten war.

Man war anfangs unschlüssig, ob man beim ursprünglichen System bleiben sollte
oder ni cht, gieng aber dann, nachdem die ersten B edenken geschwunden w aren? allmählig
 ebenfalls zu den Hochwuhren über. Wegen die ses langsamen Umwandlungsprozesses
 sah man sich noch nicht so bald der Fürsorge für die Dämme entbunden,
die man, soweit sie nicht durch H ochwuhre ersetzt wurden, auf gleich e Höhe mit den
jenseitigen Bauten zu bringen suchte.

1 Quellen: Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, sowie die freundlichen Mitteilungen des
fü rstlich en Landestechnikers, Herrn Hüner.

2 Vgl. gedruckter Ber icht und Gutachten über den Stand der Rheinkorrektion von Rheinberger 1871.
3 Gedruckter Bericht des fürstlichen Land estechnik e rs Rheinb erger vom Jahre 1884.
            
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