11 —
erw arten von Ammann , Rat und Gericht und dabei bleiben ohne w eiteres Appelli e ren.
Die alten Spän e, die er hatte, bevor er nach Feldkirch kam, sind hinta ngese tzt „vnd
damit ist sin Dien stgelt vnd Bestellung ab vnd vmb das Dienstgeld, so verfallen ist bis
vff hütigen Tag nach Anzal thuet vj Gulden." Einen Teil hat er na chgelass en und
damit das Bürgerrech t bezahlt. Er soll einen Mannsh arnisch haben . — Diese r Doktor
Jseriu, den Weizeuegger-Merkle (III, 265 f.) Jsenring nen nen, besaß einen groß en Nus,
erwarb sich ein ansehnliches Vermögen, kam in den Verdacht der Zauberei und end ete
1527 in Feldkirch durch das N ichtschwert.
3.
Bestell ung des Doktors Pete^ Kot ptm Stadtplzystkus.
Am Freitag nach Neujahr (2. Jänner) 1534 bestellten Ammann und Rat zu
Feldkirch den hochgelehrten, ehrsamen Dr. Pette r Not auf vier Jahre zu „irem physico
vnd lieb artz". Der Vertr ag enthält folgende der Mitteilnng werte Punkte. Der Sold beträgt
jährlich vierundzwanzig rhei nische G ulden ihrer Stadtwährllug; alle Fron fasten (Quatember)
sollen dem Arzte sechs Gulden ausbezahlt werden, das erstemal zu den n ächsten Fro nfasten ,
welch e in die erste Fastenwoche fallen. Er soll die ganze Zeit hindurch in der Stadt
wohnen, aller Ste uern, Wachten, Fronfasten- unb Reisgelder, sowie der übrigen städti schen
Auflagen und Schätzungen frei und entladen sein und nicht über zwei Tage ohne Willen
und Urlaub des Stadtammanns außerhalb Feldkirchs weileu. A llen, welche unter der
Obhut der Stadt stehen, soll er g etreulich raten. Entstünden zwischen ihm und den
Ihrigen sei ner Belohnung oder an derer Sa chen halber „Jrrtun g" und Zw ietrac ht, so hat
er vor der städtischen O brigkeit gütl ichen oder rechtlichen Entscheid und Ans trag gu
gewärtigen und nach demselben, ohne einen weiter n Rechtsweg einzuschlagen, unweigerlich
zu le ben. Sol lte mittlerweile Pestilenz einfallen, so ist er verpflichtet, in Feldkirch zu
bleiben und zu „warten"; beg ehrt ein Pestkranker sein er, dann ist er verbund en, vor
de ssen Haus zu ge hen, auch denen, die gesunde Perso nen zu ihm schic ken, getreulich zu
raten und zu helfen; dagegen ist er nicht schuldig, einen Pestkranken zu besuchen. Wo llte
ein Pestkranker sich selbst in des sen Behausung verfügen, so braucht er ihn nicht einzulaffeu
, er soll ihni aber seine Hilfe unb seinen Rat schriftlich oder mündlich mitteilen.
Für jeden solchen Gang in der Stadt in Pestileuzläufen soll der Kranke ihm einen
halben G ulden geben; vermöchte jemand solche s offenbarer Armut wegen nicht, so soll
gemeine Stadt das Geld vorstrecken und ben Arzt bezahlen. Die ser wurde auch beei digt
unb schwo r zu Gott und den Heiligen, bem Stadtammann und Rat gehorsam und
„geiveltig" zu sein, in allen ziemlichen und billige n Ding en ihren Nntzen gu f ördern
unb Schaden zu „waren", seine Geschäfte und Ratschläge redlich zu führe n und gu geben,
dem Armen wie bem Reichen und dem Reichen wie bem Armen g11 raten und zu helfen.
Vo rnehml ich s ollte er auch bei seinem Eide schu ldig sein, alle Arzneieu, die er in der
Apothe ke verdorben ober unnütz findet, aus zuschütte n unb hinweg zu tun und nichts
destoweniger solch es einem Stadt ammann zur Stunde a nzuz eigen. Würde , es einem
Teile ungelegen sein, die obbestimmte Zahl der Jahre hindurch bei diese r Bestellung zu
bleiben, so soll er ben an dern „am fronfasten vorhin" abtünbe n können. Dieser
Vertrag murbe gleichlautend auf zwei „gebetn" ausgefertigt und jeden : Teile einer
gegeben.1)
1) Eing elegt im Feld k. Stadt arch. Lade X Nr. 40.