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Full text : Zur Geschichte des Schlosses Feldkirch (Schattenburg) in der Zeit von 1778-1825

Rechtstitel eine Haftung oder einen Ersatz von dem Verk äufer anzusprechen,
indem alle Gewährleistung nur auf den § V ausgedrückten Falle beschränk

 et blei bt. 'VII.

In dem Falle wenn die Stadt Feldkirch nach erfolgter Uebergabe
des Kaufs - Gegenstandes die Bezahlung des übrigen Kaufschillings und
der bedungenen 5% Zi nsen in den § II bestimm ten Fristen nicht leistet,
oder sonst den Verka ufsbedi ngni s sen nicht pünktlich nachkömmt, so solle
das ve rkaufen de höchste Aerar nach Willkühr berechtiget sein, die verkau
 fte realitaet und was mit selber an die ka ufende Stadt Feldkirch übergegangen
 ist, im administrativen Wege zurückz unehmen und auf Gefa hr
und Kosten des vertragbrechenden Käufers neuerlich feil zu biethen und
wegen des allenfäll igen Kaufschillings-Abfalles oder Schadens sich in
dem bereits erlegten Kaufschillin gs an teile, sowie an dem Gesammt Vermögen
 der gedachten Stadt Fel dkirch zu erhohlen.

•

VIII.

Bei die ser vorbehaltenen Reli zitation aber soll das höchst e k. k.
Aerar keinesweg s verbunden seyn, dem zweyten Käu fer wieder dies elben
Zahlungsfristen zuzus teh en, sondern es ist ohne daß bei Diffe renzen Berechnu
 ng diesfa lls eine Einwendung gemacht werden könnte, berechtiget,
wenige r oder kürz ere Zahlungsfristen, in sbeson dere dahin zu bestimmen,
daß der nach außen haftende Kaufschilling samt Zi nsen soviel möglich
in jener Zeit und in jenen Perioden berichtiget we rde, als er von dem
kontraktbrüchigen Käu fer selbs t hätte berichti ge t werden soll en. Uebrigens
ist das oberwähnte Relizitationsrecht nur wahlweise vor beha lten worden
und es st ehet dem Verkäufer auch frey, auf die unm ittel bare Erfüllung
selb st zu dringen und durch die mit derselben beauftragten Behörden
alle jene Maaßregel n zu ergr eifen, wel che zur unaufgehaltenen Erfüllung
des Kontraktes füh ren, woge gen aber auch dem Käufe r der Recht sweg
für alle Ansprüche , die er aus dem Kaufe mach en zu können glaubet,
offen stehen solle. IX.

Die Stempel- und Tax-Geb ühre n, dann die sonstige n Ausla gen,
we lche die Veränderung des Besitzes der Rea lität nach den bestehenden
gesetzlichen Einrichtungen mit sich bri ngt, hat der Käufe r all ein zu tragen.

X.

Gegenwärtiger Kaufskontrakt soll zur Erlangung der dinglichen Rec hte
dem Verfa chbuch des kaiser l. kö nigl. Landgerichtes Feldkirch wörtl ich
            
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