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berg und Sta uffen über die nachmalige Gränze hinaus
ging en, entw icke lten sich nach und nach nicht nur eine ge
nauere Abmar kung der verschiedenen Bestandtheile zum
Beh ufe der Kostenausgleichung, sonder n auch eine land
ständische Verfassung mit ihren guten und schlimmen Fol
gen. Als Oeste rrei ch im Jahre 1451 die Herrschaft
Hohenegg mit der einen Hälfte von Bregenz, im Jahre
1511 Sonnenberg, und im Jahre 1523 auch den andern
Theil von Bregenz durch Kauf erworben hatte , mußten
die Landstände schon eine festere Gestaltung sich eigen
gemacht habe n, denn die obigen neuern Thei le wurden
mit den ältern bald in ein Gan zes ver schmolze n. So
erhielt Brege nz im Jahre 1529 ein ei genes Stadtwap
pen, und aus dem Jahre 1549 weist man schon einen
La ndtag daselbst, auf welchem den Hofjüngern int Mon
tafun bei Stellung der Landesvertheidiger 100 Mann
an ihrem Betreffniß nachgesehen wurden. Auf Fürsprache
des Markgrafen Karl von Burgau wurde Bregenz im
Jahre 1579 von der Leibeigensc haft ledig , und erhielt
im Jahre 1643 die freie Wahl eines Stadtammanns, den
vorhe r der Landesfürst bestell te, und zu eben dies er Zeit
die Gerichtsbarkeit inner des Burgfriedens. Altenburg
und Kellhöf kamen im Jahre 1604 in den ständis chen
Verband, und in der Folge hörte die Lei beigenschaft ganz
auf, wie in Sulzb erg im Jahre 1712, in Hofrieden,
Simmerberg und Grünenbach im Jahre 1713, die letz
ten waren Altenburg und Kellhöf im Jahre 1748, und
nun stand alles auf dem gl eichen Fuße.
2. Zahl der Landstände.
Adel und Geis tlich keit ka nnte man bei den ständischen
Versammlungen nicht, nur die Städte und der Bauers-
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