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Full text: Vorarlberg. Erster Band

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berg und Sta uffen über die nachmalige Gränze hinaus 
ging en, entw icke lten sich nach und nach nicht nur eine ge­ 
nauere Abmar kung der verschiedenen Bestandtheile zum 
Beh ufe der Kostenausgleichung, sonder n auch eine land­ 
ständische Verfassung mit ihren guten und schlimmen Fol­ 
gen. Als Oeste rrei ch im Jahre 1451 die Herrschaft 
Hohenegg mit der einen Hälfte von Bregenz, im Jahre 
1511 Sonnenberg, und im Jahre 1523 auch den andern 
Theil von Bregenz durch Kauf erworben hatte , mußten 
die Landstände schon eine festere Gestaltung sich eigen 
gemacht habe n, denn die obigen neuern Thei le wurden 
mit den ältern bald in ein Gan zes ver schmolze n. So 
erhielt Brege nz im Jahre 1529 ein ei genes Stadtwap­ 
pen, und aus dem Jahre 1549 weist man schon einen 
La ndtag daselbst, auf welchem den Hofjüngern int Mon­ 
tafun bei Stellung der Landesvertheidiger 100 Mann 
an ihrem Betreffniß nachgesehen wurden. Auf Fürsprache 
des Markgrafen Karl von Burgau wurde Bregenz im 
Jahre 1579 von der Leibeigensc haft ledig , und erhielt 
im Jahre 1643 die freie Wahl eines Stadtammanns, den 
vorhe r der Landesfürst bestell te, und zu eben dies er Zeit 
die Gerichtsbarkeit inner des Burgfriedens. Altenburg 
und Kellhöf kamen im Jahre 1604 in den ständis chen 
Verband, und in der Folge hörte die Lei beigenschaft ganz 
auf, wie in Sulzb erg im Jahre 1712, in Hofrieden, 
Simmerberg und Grünenbach im Jahre 1713, die letz­ 
ten waren Altenburg und Kellhöf im Jahre 1748, und 
nun stand alles auf dem gl eichen Fuße. 
2. Zahl der Landstände. 
Adel und Geis tlich keit ka nnte man bei den ständischen 
Versammlungen nicht, nur die Städte und der Bauers- 
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