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mann nahmen an denselben Theil; die Städte hatten bei
den Ver handlungen durchaus keine Vorrech te, wornach
nur ein einziger, nä mlich der Bauernstand, den Körper
ausmachte. Aus diesem ersc hienen 24 Abgeordnete bei
den Landtagen. Um bei der Stimmgebung keine Verzö
geru ng aufkommen zu lassen , wenn etwa einer zuvor die
Meinu ng des andern Standes vernehmen, und indessen
seine Aeußerung hätte zu rück ha lten wollen; so wurde
eine Ordn ung festgesetzt, nach welcher man Umfra ge hielt
und die Antwort einholte; diese Ordnung gab jedo ch in
Betreff der Gültigkeit einer Stimme nicht den mindeste n
Vorzug . Sie war folgende:
1. Feldkirch, 2. Breg enz, 3. Bludenz, 4. Sonnen
berg, 5. Hohenegg, 6. Nank weil und Sulz, 7. Bregen
zerwald, 8. Montafun, 9. Altenburg, 10. Neuburg , 11.
Dornbirn, 12. Jagdberg, 13. Hofsteg , 14. Sulzberg,
15. Lingen au, 16. Hofrieden, 17. Höch st und Fuffach,
18. Simme r berg, 19. Grünenbach, 20. Alberschwende,
21. Mitt elb erg, 22. Tannberg, 23. Damils, 24. Kel lhöf.
Der Abgeordnete eines Gerichtes hieß Lan damman n,
und wurde in seinem Standesbezirke durch Mehrheit der
Stimm en gewählt; wahlfähig war jeder, der sich im Be
sitze eines Hauses oder B auerngutes inner dem Bezirke
befand, und durch keine Verbrechen sich die ser Fähig keit
verlustig gemacht ha tte. Die nämlichen Eigensch af ten
wurden auch von einem Wähler gefordert. — In Be
zug auf die Versammlung war Fe ldkirch die erste und
Brege nz die zweit e Direktorial- oder ausschreibende Stadt;
bei den Ver handlungen hatte Fe ldkirch in Bregenz, und
umgekehrt Brege nz in Feldk irch den Vor sitz, wenn die
Landta ge an dem einen oder ander n dieser zwei Orte ge
halten wurden. Beide Stä dte hatt en rechtskundi ge Män-