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durch Geb oth, Verboth, Satzungen, Drohen und gefäng
liches Anhalten der Gerichtspersonen.
4. Wenn Jeman d einen Andern mit Gewalt sei ner
Güter und Habe entsetzt, oder Personen vor dem Ge
richte sich schlagen, beschädigen und verletzen.
5. Entspringen aus einer abgeurtheilten Sache ne uer
dings Rechtsstreite, so müssen sie wied er zum Freig e
richte , welches das erste Urtheil gesprochen hat, geb rücht
werde n.
6. Befindet sich ein Pr ivilegirter in der Acht, und
hat sich von derselben in Zeit von einem Jahre einem
Monat und eine m. Tag nicht frei gemacht, so ist sein
Privilegium erlos chen, und er kann vor das Landgericht
gefordert werde n.
g. Acht- und Aberachterklärung.
Ist eine Person in den Kirchenbann gerathen, und
der geistliche Richter, der aber innerhalb des Landgerichts
umfange s sich befinden muß, sucht um die Vollziehu ng
des Kirchenbannes an, so sc hreitet das Landgericht ohne
Ausnahme ein, und erklär t den Gebannten auch in die
weltliche Acht, von der er nicht losgesprochen wird, bis
der geist liche Richter den Kirch enba nn ausiöst.
Ferners, wer dem Landgerichte ungehorsam ist, und
nach geschehener Vorladung bei den drei anberaumten
Gerichtsterminen nicht erscheint, ist in die Acht verfallen.
Wird diese gerich tlich aufg e hoben, und die nämliche Per
son zeigt sich zum zweiten Mal ungehorsam, so wird über
sie die Aber acht verhängt . Bestrebte sich ein Geächteter
nic ht, binnen einem Jahre einem Monat und einem Tag
den Kläger zufrieden zu stellen, so konnte auch der gei st
liche Ri chter angerufen, und über den Hartnäckigen der